Begründung:
Im Zuge des Abschlusses eines Kaufvertrages vom 28. 5. 2002 zwischen der Stadtgemeinde P***** und der Raiffeisenbank P***** registrierte Genossenschaft mbH wurde auch ein Bestandvertrag über das Grundstück Nr. 172/4 der Liegenschaft EZ ***** abgeschlossen. Dies zunächst für unbestimmte Dauer. Mit Ergänzungsvereinbarung vom 21. 2. 2003 wurde das Bestandverhältnis bis 31. 12. 2100 befristet. Am 11. 4. 2003 wurde eine Einverleibungsbewilligung errichtet, die folgenden Wortlaut hat:
"Die Stadtgemeinde P***** erklärt ihre ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund des Kaufvertrages vom 28. 5. 2002, der Ergänzung zum Kaufvertrag vom 21. 2. 2003 und aufgrund der Aufsandungserklärung vom 11. 4. 2003 gemäß Punkt VIII des Kaufvertrages vom 28. 5. 2002, ergänzt am 21. 2. 2002 und der Aufsandungserklärung vom 11. 4. 2003 die Einverleibung des Bestandrechts bis 31. 12. 2100 an Grundstück Nr 172/4 für die Raiffeisenbank P***** registrierte Genossenschaft mbH in der EZ ***** Grundbuch ***** einverleibt wird.""Die Stadtgemeinde P***** erklärt ihre ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund des Kaufvertrages vom 28. 5. 2002, der Ergänzung zum Kaufvertrag vom 21. 2. 2003 und aufgrund der Aufsandungserklärung vom 11. 4. 2003 gemäß Punkt römisch acht des Kaufvertrages vom 28. 5. 2002, ergänzt am 21. 2. 2002 und der Aufsandungserklärung vom 11. 4. 2003 die Einverleibung des Bestandrechts bis 31. 12. 2100 an Grundstück Nr 172/4 für die Raiffeisenbank P***** registrierte Genossenschaft mbH in der EZ ***** Grundbuch ***** einverleibt wird."
Diese Aufsandungserklärung ersetzte jene des ursprünglichen, später abgeänderten Kaufvertrags vom 28. 5. 2002.
Mit Antrag vom 14. April 2003 begehrte die Antragstellerin folgenden Beschluss:
"Im Grundbuch ***** werden ob der Liegenschaft EZ ***** und aufgrund
des Kaufvertrages vom 28. 5. 2002
der Ergänzung des Kaufvertrages vom 21. 2. 2003
der Aufsandungserklärung vom 11. 4. 2003
folgende Eintragungen bewilligt:
1. Die Einverleibung des Bestandrechtes gemäß Punkt VIII des Kaufvertrages vom 28. 5. 2002 und der Ergänzung des Kaufvertrages vom 21. 2. 2003 und der Aufsandungserklärung vom 11. 4. 2003 bis 31. 12. 2100 an Grundstück Nr 172/4 für die Raiffeisenbank P***** registrierte Genossenschaft mbH." 1. Die Einverleibung des Bestandrechtes gemäß Punkt römisch acht des Kaufvertrages vom 28. 5. 2002 und der Ergänzung des Kaufvertrages vom 21. 2. 2003 und der Aufsandungserklärung vom 11. 4. 2003 bis 31. 12. 2100 an Grundstück Nr 172/4 für die Raiffeisenbank P***** registrierte Genossenschaft mbH."
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Die Liegenschaft EZ ***** KG ***** bestehe insgesamt aus vier Grundstücken. Die Eintragung eines Bestandrechtes nur auf einem Grundstück einer Einlage mit mehreren Grundstücken widerspreche § 3 Abs 1 GBG, wonach jeder Grundbuchskörper als ganzen zu behandeln sei. Eine Ausnahme vom Spezialitätenprinzip, wie etwa in § 12 GBG für Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind, vorgesehen sei, liege hier nicht vor.Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Die Liegenschaft EZ ***** KG ***** bestehe insgesamt aus vier Grundstücken. Die Eintragung eines Bestandrechtes nur auf einem Grundstück einer Einlage mit mehreren Grundstücken widerspreche Paragraph 3, Absatz eins, GBG, wonach jeder Grundbuchskörper als ganzen zu behandeln sei. Eine Ausnahme vom Spezialitätenprinzip, wie etwa in Paragraph 12, GBG für Dienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind, vorgesehen sei, liege hier nicht vor.
Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte noch ergänzend aus:
Selbst wenn man der Argumentation der Rekurswerberin folgen wolle, wonach die Einverleibung ohnedies am ganzen Grundbuchskörper beantragt worden sei und die Formulierung "an Grundstück Nr 172/4" als bloßer Hinweis auf den Umfang des Bestandgegenstandes zu verstehen sei, stehe der begehrten Eintragung doch ein weiteres Hindernis entgegen. Die in Punkt IX des Kaufvertrages vom 28. 5. 2002 enthaltene Aufsandungserklärung decke nur die Einverleibung an einem bestimmten Grundstück, nicht aber an dem ganzen Grundbuchskörper. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig sei, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung (5 Ob 127/92) nicht abgewichen sei.Selbst wenn man der Argumentation der Rekurswerberin folgen wolle, wonach die Einverleibung ohnedies am ganzen Grundbuchskörper beantragt worden sei und die Formulierung "an Grundstück Nr 172/4" als bloßer Hinweis auf den Umfang des Bestandgegenstandes zu verstehen sei, stehe der begehrten Eintragung doch ein weiteres Hindernis entgegen. Die in Punkt römisch neun des Kaufvertrages vom 28. 5. 2002 enthaltene Aufsandungserklärung decke nur die Einverleibung an einem bestimmten Grundstück, nicht aber an dem ganzen Grundbuchskörper. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig sei, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung (5 Ob 127/92) nicht abgewichen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne einer Stattgebung des ursprünglichen Antrags.