Begründung:
Die Erstantragstellerin begehrte die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob den ihr gehörigen 483/3226-Anteilen der Liegenschaft EZ ***** GB ***** für den Erwerber Christian H*****, weiters im ersten bis vierten Pfandrang die Einverleibung von Höchstbetragshypotheken zugunsten mehrerer Kreditinstitute, im fünften Pfandrang ob den angeführten Liegenschaftsanteilen die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung eines Pfandrechtes von S 413.000 sA sowie schließlich im sechsten Pfandrang neuerlich die Einverleibung eines Pfandrechtes für eine Darlehensforderung der I***** GmbH in Höhe von S 292.000 zuzüglich Nebengebührenkaution. Diesem Grundbuchsgesuch lag ein Grundbuchsgesuch des Erwerbers (Zweitantragsteller) auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung eines Pfandrechts von S 413.000 sA im fünften Pfandrang bei, das ebenso wie das Gesuch der Erstantragstellerin die TZ 3659/96 erhielt.
Das Erstgericht bewilligte das Grundbuchsgesuch der Erstantragstellerin weitgehend, wies jedoch die die Anmerkung der Rangordnung betreffenden Anträge erkennbar ab und nahm die Einverleibung des im sechsten Pfandrang beantragten Pfandrechtes im fünften Pfandrang vor.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs - mangels in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehender Rechtsfragen - für nicht zulässig. Es führte folgendes aus:
Bezüglich des hilfsweise erhobenen Aufhebungsantrages müsse vorweg festgehalten werden, daß im grundbücherlichen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich die Aufhebung erstrichterlicher Entscheidungen außer Betracht bleiben müsse, weshalb der Rekursantrag diesbezüglich verfehlt sei. Im übrigen könne dem Rekurs unter Bedachtnahme auf die zwingende Bestimmung des § 86 GBG nicht gefolgt werden. Danach könnten nämlich mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet würden, sowie die Eintragung eines Rechtes in mehreren Einlagen oder die Eintragung mehrere Rechte in einer Grundbuchseinlage grundsätzlich mit einem einzigen Gesuch begehrt werden. Voraussetzung der Kumulierung von Gesuchen sei demnach die Einheit der Urkunde, die Einheit des Rechtes oder die Einheit der Grundbuchseinlage. Wenngleich also bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen alle Arten von Eintragungen miteinander kumuliert werden könnten, "gebreche" im vorliegenden Grundbuchsgesuch das Begehren aber bereits daran, daß nach nunmehr ständiger Judikatur die Verbindung eines Antrages um Anmerkung der Rangordnung mit dem Begehren um eine andere Eintragung deshalb nicht zulässig sei, da gemäß § 54 GBG der Beschluß, mit welchem die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung bewilligt werde, nur in einer Ausfertigung erteilt werden dürfe, wogegen die Einverleibung des Eigentumsrechtes mehrfach auszufertigen sei. Es sei daher unzulässig, in einem einzigen Gesuch sowohl um die Anmerkung der Rangordnung als auch um die Einverleibung des Eigentumsrechtes anzusuchen, da die Beschlußfassung über einen Antrag, getrennt nach den verschiedenen Begehren, nicht möglich sei (RPflSlgG 910, 1227, 1231). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung sehe sich das Rekursgericht aber nicht veranlaßt, eine abweichende Entscheidung zu treffen, weshalb auch auf die Motive der Rekurswerber rücksichtlich der Rangeinräumung nicht näher einzugehen gewesen sei, zumal diese aus dem allein maßgeblichen Grundbuchsakt samt den inliegenden Urkunden nicht ersichtlich seien. Vom Rekursgericht nicht mehr aufgegriffen werden könne infolge der nur eingeschränkten Anfechtung des gegenständlichen Beschlusses und der damit verbundenen Teilrechtskraft der unbekämpft gebliebenen Teile der Umstand, daß eine unzulässige Kumulierung grundsätzlich die Abweisung des gesamten Antrages zur Folge haben hätte müssen, da es nicht dem Gericht überlassen sein dürfe, willkürlich die Auswahl des zu bewilligenden Teils zu treffen.Bezüglich des hilfsweise erhobenen Aufhebungsantrages müsse vorweg festgehalten werden, daß im grundbücherlichen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich die Aufhebung erstrichterlicher Entscheidungen außer Betracht bleiben müsse, weshalb der Rekursantrag diesbezüglich verfehlt sei. Im übrigen könne dem Rekurs unter Bedachtnahme auf die zwingende Bestimmung des Paragraph 86, GBG nicht gefolgt werden. Danach könnten nämlich mehrere Eintragungen, die durch dieselbe Urkunde begründet würden, sowie die Eintragung eines Rechtes in mehreren Einlagen oder die Eintragung mehrere Rechte in einer Grundbuchseinlage grundsätzlich mit einem einzigen Gesuch begehrt werden. Voraussetzung der Kumulierung von Gesuchen sei demnach die Einheit der Urkunde, die Einheit des Rechtes oder die Einheit der Grundbuchseinlage. Wenngleich also bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen alle Arten von Eintragungen miteinander kumuliert werden könnten, "gebreche" im vorliegenden Grundbuchsgesuch das Begehren aber bereits daran, daß nach nunmehr ständiger Judikatur die Verbindung eines Antrages um Anmerkung der Rangordnung mit dem Begehren um eine andere Eintragung deshalb nicht zulässig sei, da gemäß Paragraph 54, GBG der Beschluß, mit welchem die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung bewilligt werde, nur in einer Ausfertigung erteilt werden dürfe, wogegen die Einverleibung des Eigentumsrechtes mehrfach auszufertigen sei. Es sei daher unzulässig, in einem einzigen Gesuch sowohl um die Anmerkung der Rangordnung als auch um die Einverleibung des Eigentumsrechtes anzusuchen, da die Beschlußfassung über einen Antrag, getrennt nach den verschiedenen Begehren, nicht möglich sei (RPflSlgG 910, 1227, 1231). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung sehe sich das Rekursgericht aber nicht veranlaßt, eine abweichende Entscheidung zu treffen, weshalb auch auf die Motive der Rekurswerber rücksichtlich der Rangeinräumung nicht näher einzugehen gewesen sei, zumal diese aus dem allein maßgeblichen Grundbuchsakt samt den inliegenden Urkunden nicht ersichtlich seien. Vom Rekursgericht nicht mehr aufgegriffen werden könne infolge der nur eingeschränkten Anfechtung des gegenständlichen Beschlusses und der damit verbundenen Teilrechtskraft der unbekämpft gebliebenen Teile der Umstand, daß eine unzulässige Kumulierung grundsätzlich die Abweisung des gesamten Antrages zur Folge haben hätte müssen, da es nicht dem Gericht überlassen sein dürfe, willkürlich die Auswahl des zu bewilligenden Teils zu treffen.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem zugrunde liegenden Antrag vollinhaltlich stattzugeben.
Der Revisionsrekurs ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, er ist hinsichtlich des Zweitantragstellers auch berechtigt, hinsichtlich der Erstantragstellerin nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen im wesentlichen geltend, § 54 GBG besage über die Kumulierung von Anträgen nichts. Im vorliegenden Fall sei der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung mit Anträgen auf weitere Eintragungen in derselben Grundbuchseinlage verbunden und daher gemäß § 86 GBG zulässig. Daß ein Rangordnungsbeschluß nur einfach ausgefertigt werden dürfe, sei nicht eine Frage der Kumulierung, sondern der Beschlußausfertigung. Dem Antrag sei ein separater Rangordnungsantrag beigelegen.Die Rechtsmittelwerber machen im wesentlichen geltend, Paragraph 54, GBG besage über die Kumulierung von Anträgen nichts. Im vorliegenden Fall sei der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung mit Anträgen auf weitere Eintragungen in derselben Grundbuchseinlage verbunden und daher gemäß Paragraph 86, GBG zulässig. Daß ein Rangordnungsbeschluß nur einfach ausgefertigt werden dürfe, sei nicht eine Frage der Kumulierung, sondern der Beschlußausfertigung. Dem Antrag sei ein separater Rangordnungsantrag beigelegen.
Hiezu wurde erwogen: