Für erheblich und in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs bislang nicht beantwortet hält der Antragsteller die Frage, ob im Lichte der Anwendung des § 5 LPG bei der Qualifikation der vorwiegenden Nutzung (hier: als Obstbaubetrieb) auf das Ausmaß der betreffenden Fläche oder auf deren wirtschaftliche Bedeutung (gemeint: auf deren Ertrag) abzustellen sei. Damit macht der Antragsteller aber keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG geltend:Für erheblich und in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs bislang nicht beantwortet hält der Antragsteller die Frage, ob im Lichte der Anwendung des Paragraph 5, LPG bei der Qualifikation der vorwiegenden Nutzung (hier: als Obstbaubetrieb) auf das Ausmaß der betreffenden Fläche oder auf deren wirtschaftliche Bedeutung (gemeint: auf deren Ertrag) abzustellen sei. Damit macht der Antragsteller aber keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geltend:
1. Nach der maßgeblichen Tatsachengrundlage war im Pachtvertrag eine Nutzung der Pachtflächen durch Obstbau nicht vereinbart. Faktisch betrug das Ausmaß der Flächen, die für den - vom Antragsteller offenbar für maßgeblich erachteten - Erdbeeranbau herangezogen wurden, bestenfalls 18 % der insgesamt gepachteten Flächen. Die Vorinstanzen verneinten deshalb eine vorwiegende Nutzung der Grundstücke für den Obstbau, was zur Anwendung des § 5 Abs 1 Z 3 LPG und zur Abweisung der Pachtverlängerungsanträge führte, weil die Richtpachtzeit von 5 Jahren bereits im Pachtvertrag vereinbart war (§ 6 Abs 3 LPG).1. Nach der maßgeblichen Tatsachengrundlage war im Pachtvertrag eine Nutzung der Pachtflächen durch Obstbau nicht vereinbart. Faktisch betrug das Ausmaß der Flächen, die für den - vom Antragsteller offenbar für maßgeblich erachteten - Erdbeeranbau herangezogen wurden, bestenfalls 18 % der insgesamt gepachteten Flächen. Die Vorinstanzen verneinten deshalb eine vorwiegende Nutzung der Grundstücke für den Obstbau, was zur Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, LPG und zur Abweisung der Pachtverlängerungsanträge führte, weil die Richtpachtzeit von 5 Jahren bereits im Pachtvertrag vereinbart war (Paragraph 6, Absatz 3, LPG).
2. Nach § 5 Abs 1 LPG gelten folgende Richtpachtzeiten:2. Nach Paragraph 5, Absatz eins, LPG gelten folgende Richtpachtzeiten:
1. für die Pacht eines landwirtschaftlichen Betriebes, der vorwiegend dem Erwerbsgartenbau, dem Weinbau oder dem Obstbau dient oder der nach dem Vertrag vorwiegend in dieser Art genutzt werden soll, 15 Jahre;
2. für die Pacht eines landwirtschaftlichen Betriebes anderer Art und für die Pacht eines einzelnen Grundstückes, das vorwiegend dem Erwerbsgartenbau, dem Weinbau oder dem Obstbau dient oder das nach dem Vertrag vorwiegend in dieser Art genutzt werden soll, 10 Jahre;
3. in allen übrigen Fällen 5 Jahre.
In den Materialien (1216 BlgNR 11. GP 8) heißt es dazu:In den Materialien (1216 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 8) heißt es dazu:
„Für die Einordnung in die einzelnen Gruppen ist der Inhalt des Landpachtvertrages maßgebend. Es kommt dabei aber nicht nur auf die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehende, sondern auch auf die im Vertrag bedungene Kulturgattung (Betriebsform) an. Es ist daher auch auf die Vereinbarung, daß vom Pächter auf dem verpachteten Acker ein Wein- und Obstgarten auszusetzen ist, Bedacht zu nehmen. Hingegen kommt diesbezüglich vertragswidrigen Änderungen keine Bedeutung zu."
3. Vorliegend war „nach dem Vertrag" keine Nutzungsart vereinbart, weshalb es auf die tatsächliche Nutzung ankommt (vgl Würth in Rummel², § 5 LPG Rz 3). Entscheidend ist dabei nach den Worten des Gesetzes die „Nutzungsart" und nach den Materialien die „Kulturgattung". Beide Begriffe sprechen die (tatsächliche) Art der Bewirtschaftung und nicht etwa den daraus erzielten oder erzielbaren Ertrag an (vgl auch 10 Ob 147/97h), womit das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen zwanglos vereinbar ist, während sich für die vom Antragsteller propagierte Orientierung an - nicht zuletzt von möglicherweise volatilen Marktpreisen abhängigen - Ertragszahlen keinerlei rechtlicher Anhalt findet.3. Vorliegend war „nach dem Vertrag" keine Nutzungsart vereinbart, weshalb es auf die tatsächliche Nutzung ankommt vergleiche Würth in Rummel², Paragraph 5, LPG Rz 3). Entscheidend ist dabei nach den Worten des Gesetzes die „Nutzungsart" und nach den Materialien die „Kulturgattung". Beide Begriffe sprechen die (tatsächliche) Art der Bewirtschaftung und nicht etwa den daraus erzielten oder erzielbaren Ertrag an vergleiche auch 10 Ob 147/97h), womit das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen zwanglos vereinbar ist, während sich für die vom Antragsteller propagierte Orientierung an - nicht zuletzt von möglicherweise volatilen Marktpreisen abhängigen - Ertragszahlen keinerlei rechtlicher Anhalt findet.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen basieren auf einer gut vertretbaren Gesetzesauslegung im Einzelfall; der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.Die Entscheidungen der Vorinstanzen basieren auf einer gut vertretbaren Gesetzesauslegung im Einzelfall; der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.