Rechtssatz RS0066163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066163
Geschäftszahl
1Ob530/82; 5Ob244/08f
Entscheidungsdatum
04.11.2008
Rechtssatz
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einem Betrieb eine organisierte Wirtschaftseinheit, die der Produktion dient, verstanden. Die wirtschaftliche Organisation eines landwirtschaftlichen Betriebes setzt das Vorhandensein einer Hofstelle voraus. Ein Pachtvertrag über einen landwirtschaftlichen Betrieb liegt aber dennoch vor, wenn nach Beginn des Vertragsverhältnisses die Hofstelle an den bisherigen Pächter verkauft wurde, die restlichen Grundstücke aber mit neuem Pachtvertrag ihm wieder in Bestand gegeben wurden. Werden später weitere Flächen dazuverpachtet, gilt die Richtpachtzeit für Betriebe nur dann, wenn dieser Vertrag in der Absicht geschlossen wurde, dem Pächter durch die dann insgesamt gepachteten Flächen die Möglichkeit zu geben, auf Grund der von ihm vorzunehmenden Investitionen in der für die Pachtung von landwirtschaftlichen Betrieben geltenden Richtpachtzeit die Verwirklichung des von ihm erwarteten wirtschaftlichen Erfolges so zu sichern, daß ihm nach längeren Zeit bei Anwendung rationeller und wirtschaftlicher Bewirtschaftungsmethoden und der hiefür erforderlichen langfristigen Planung die Früchte seiner Bemühungen zugutekommen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 530/82
Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 530/82
Veröff: MietSlg 34522(16)
- 5 Ob 244/08f
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 244/08f
Auch; Beisatz: Ist „nach dem Vertrag" keine Nutzungsart vereinbart, kommt es für die Einordnung in die einzelnen Gruppen des § 5 Abs 1 LPG auf die tatsächliche Nutzung an. Entscheidend ist dabei nach den Worten des Gesetzes die „Nutzungsart" und nach den Materialien die „Kulturgattung". Beide Begriffe sprechen die (tatsächliche) Art der Bewirtschaftung und nicht etwa den daraus erzielten oder erzielbaren Ertrag an. (T1); Beisatz: Hier: Die Ansicht, eine vorwiegende Nutzung der Grundstücke für den Obstbau sei aufgrund des geringen Ausmaßes der dafür herangezogenen Fläche im Verhältnis zu den insgesamt gepachteten Flächen zu verneinen, ist eine gut vertretbare Gesetzesauslegung im Einzelfall. Für eine Orientierung an Ertragszahlen findet sich keinerlei rechtlicher Anhalt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0066163
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19820505_OGH0002_0010OB00530_8200000_001