Aus den Entscheidungsgründen:
Wie bereits in ihrer Berufung machen die Kläger auch in der Revision ausschließlich geltend, daß die Untergerichte die Vorschrift des § 1416 ABGB unrichtig angewendet hätten. Diese Vorschrift gelte auch für die Zahlung von Mietzinsen. Die Kläger hätten der Widmungserklärung des Beklagten, mit seiner Zahlung nur den festgestellten Mietzinsrückstand abdecken zu wollen, ausdrücklich widersprochen. Da die Höhe der Mietzinsschuld beschlußmäßig feststehe und die Kläger dem Beklagten die Höhe seiner Zinsenschuld bekanntgegeben hätten, habe er die Möglichkeit gehabt, seinen gesamten Rückstand vor Schluß der mündlichen Verhandlung zu bezahlen. Er habe hievon jedoch keinen Gebrauch gemacht, weshalb die Aufkündigung nicht aufgehoben werden dürfe. Im übrigen sei die Meinung des Berufungsgerichtes, daß die Mietzinsschuld des Beklagten die ihm beschwerlichste Schuld sei und deshalb zuerst abgedeckt werden müsse, unrichtig. Die im Gesetz normierte Rangordnung gelte nur für mehrere gleichartige Forderungen, nicht aber, wenn zu einer Kapitalsforderung eine Zinsenforderung hinzukomme.Wie bereits in ihrer Berufung machen die Kläger auch in der Revision ausschließlich geltend, daß die Untergerichte die Vorschrift des Paragraph 1416, ABGB unrichtig angewendet hätten. Diese Vorschrift gelte auch für die Zahlung von Mietzinsen. Die Kläger hätten der Widmungserklärung des Beklagten, mit seiner Zahlung nur den festgestellten Mietzinsrückstand abdecken zu wollen, ausdrücklich widersprochen. Da die Höhe der Mietzinsschuld beschlußmäßig feststehe und die Kläger dem Beklagten die Höhe seiner Zinsenschuld bekanntgegeben hätten, habe er die Möglichkeit gehabt, seinen gesamten Rückstand vor Schluß der mündlichen Verhandlung zu bezahlen. Er habe hievon jedoch keinen Gebrauch gemacht, weshalb die Aufkündigung nicht aufgehoben werden dürfe. Im übrigen sei die Meinung des Berufungsgerichtes, daß die Mietzinsschuld des Beklagten die ihm beschwerlichste Schuld sei und deshalb zuerst abgedeckt werden müsse, unrichtig. Die im Gesetz normierte Rangordnung gelte nur für mehrere gleichartige Forderungen, nicht aber, wenn zu einer Kapitalsforderung eine Zinsenforderung hinzukomme.
Dieser zuletzt erwähnten Rechtsansicht der Kläger ist allerdings zuzustimmen: Kommt die gesetzliche Verrechnungsvorschrift zum Tragen, d h also in der Regel, wenn sich die Beteiligten über die Verrechnung der vom Schuldner erbrachten Leistung nicht einigen und der Gläubiger, dem mehrere Forderungen zustehen, der Tilgungsbestimmung des Schuldners widerspricht, dann ist "die gemachte Leistung zunächst auf die Zinsen anzurechnen, ohne daß das Gesetz zwischen gesetzlichen und vertragsmäßigen Zinsen unterschiede" (Gschnitzer in Klang[2] VI 384). Darüber hinaus findet die gesetzliche Verrechnungsvorschrift des § 1416 ABGB aber nach Lehre und Rechtsprechung keine Anwendung, wenn die Leistung nicht hinreicht, um mehrere gleichwertige Forderungen, zB mehrere Zinsenforderungen oder mehrere Kapitalsforderungen zu decken, falls sich von keiner der letztgenannten Forderungen sagen läßt, daß sie dem Schuldner beschwerlicher falle. Ebenso ist die Vorschrift des § 1416 ABGB im Kontokorrentverkehr und bei der Verteilung des Erlöses im Zwangsversteigerungsverfahren (§§ 216 ff EO) nicht anzuwenden (vgl Gschnitzer, Klang[2] VI 386 f und die in Fußnote 29 und 30 ebendort angeführte weitere Literatur und Entscheidungen). Es bestehen nun keine Bedenken gegen die Auffassung der Untergerichte, daß die Vorschrift des § 1416 ABGB auch bei der "Entrichtung" des Mietzinsrückstandes durch den Mieter im Sinn des § 21 Abs 2 MG nicht angewendet werden könne. Nach dieser Gesetzesstelle ist die aus dem Gründe des § 19 Abs 2 Z 1 MG ausgesprochene Aufkündigung aufzuheben, wenn der Mieter, den an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft, vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung "den geschuldeten Betrag entrichtet". Ist die Höhe des geschuldeten Betrages streitig, so hat das Gericht vor Schluß der Verhandlung darüber durch Beschluß zu entscheiden. Der Zweck der zuletzt genannten Vorschrift ist, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannte, klarzustellen, welchen Betrag der Mieter zu entrichten hat, um eine Aufhebung der auf § 19 Abs 2 Z 1 MG gestützten Aufkündigung zu erreichen (vgl MietSlg 5978, 9777). Diesfalls hat nun der Beklagte seinen mit rechtskräftigem Beschluß festgestellten Mietzinsrückstand rechtzeitig entrichtet. Er hat daher Anspruch auf die im Gesetz vorgesehene Rechtswohltat, falls die übrigen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Soweit die Kläger darüber hinaus vom Beklagten Verzugszinsen fordern, sind sie auf die Ausführungen im Aufhebungsbeschluß ONr 61 zu verweisen. Ein der Auffassung der Untergerichte entsprechender Gedanke liegt auch der von der Lehre (Klang Komm[2] V 124) gebilligten und bereits in mehreren Entscheidungen vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsmeinung (vgl GlU 9609 und 14580) zugrunde, daß das Recht des Vermieters zur Aufhebung des Bestandvertrages gemäß § 1118 ABGB nur durch den Verzug des Mieters in der Zahlung des Mietzinses selbst, nicht aber auch durch einen Verzug in der Zahlung der Nebengebühren, also der vereinbarten oder gesetzlichen Zinsen bzw der Kosten begrundet wird. Die Untergerichte haben somit die von den Klägern allein relevierte Frage zutreffend gelöst.Dieser zuletzt erwähnten Rechtsansicht der Kläger ist allerdings zuzustimmen: Kommt die gesetzliche Verrechnungsvorschrift zum Tragen, d h also in der Regel, wenn sich die Beteiligten über die Verrechnung der vom Schuldner erbrachten Leistung nicht einigen und der Gläubiger, dem mehrere Forderungen zustehen, der Tilgungsbestimmung des Schuldners widerspricht, dann ist "die gemachte Leistung zunächst auf die Zinsen anzurechnen, ohne daß das Gesetz zwischen gesetzlichen und vertragsmäßigen Zinsen unterschiede" (Gschnitzer in Klang[2] römisch sechs 384). Darüber hinaus findet die gesetzliche Verrechnungsvorschrift des Paragraph 1416, ABGB aber nach Lehre und Rechtsprechung keine Anwendung, wenn die Leistung nicht hinreicht, um mehrere gleichwertige Forderungen, zB mehrere Zinsenforderungen oder mehrere Kapitalsforderungen zu decken, falls sich von keiner der letztgenannten Forderungen sagen läßt, daß sie dem Schuldner beschwerlicher falle. Ebenso ist die Vorschrift des Paragraph 1416, ABGB im Kontokorrentverkehr und bei der Verteilung des Erlöses im Zwangsversteigerungsverfahren (Paragraphen 216, ff EO) nicht anzuwenden vergleiche Gschnitzer, Klang[2] römisch sechs 386 f und die in Fußnote 29 und 30 ebendort angeführte weitere Literatur und Entscheidungen). Es bestehen nun keine Bedenken gegen die Auffassung der Untergerichte, daß die Vorschrift des Paragraph 1416, ABGB auch bei der "Entrichtung" des Mietzinsrückstandes durch den Mieter im Sinn des Paragraph 21, Absatz 2, MG nicht angewendet werden könne. Nach dieser Gesetzesstelle ist die aus dem Gründe des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MG ausgesprochene Aufkündigung aufzuheben, wenn der Mieter, den an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft, vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung "den geschuldeten Betrag entrichtet". Ist die Höhe des geschuldeten Betrages streitig, so hat das Gericht vor Schluß der Verhandlung darüber durch Beschluß zu entscheiden. Der Zweck der zuletzt genannten Vorschrift ist, wie schon das Erstgericht zutreffend erkannte, klarzustellen, welchen Betrag der Mieter zu entrichten hat, um eine Aufhebung der auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, MG gestützten Aufkündigung zu erreichen vergleiche MietSlg 5978, 9777). Diesfalls hat nun der Beklagte seinen mit rechtskräftigem Beschluß festgestellten Mietzinsrückstand rechtzeitig entrichtet. Er hat daher Anspruch auf die im Gesetz vorgesehene Rechtswohltat, falls die übrigen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Soweit die Kläger darüber hinaus vom Beklagten Verzugszinsen fordern, sind sie auf die Ausführungen im Aufhebungsbeschluß ONr 61 zu verweisen. Ein der Auffassung der Untergerichte entsprechender Gedanke liegt auch der von der Lehre (Klang Komm[2] römisch fünf 124) gebilligten und bereits in mehreren Entscheidungen vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsmeinung vergleiche GlU 9609 und 14580) zugrunde, daß das Recht des Vermieters zur Aufhebung des Bestandvertrages gemäß Paragraph 1118, ABGB nur durch den Verzug des Mieters in der Zahlung des Mietzinses selbst, nicht aber auch durch einen Verzug in der Zahlung der Nebengebühren, also der vereinbarten oder gesetzlichen Zinsen bzw der Kosten begrundet wird. Die Untergerichte haben somit die von den Klägern allein relevierte Frage zutreffend gelöst.
Da die Untergerichte auch ein grobes Verschulden des Beklagten am Zinsrückstand wegen der zunächst unklaren Rechtslage mit Recht verneinten (vgl MietSlg 19394) - diese Auffassung wird von den Klägern nicht einmal bekämpft -, mußte die auf den behaupteten Zinsrückstand gestützte Aufkündigung erfolglos bleiben.Da die Untergerichte auch ein grobes Verschulden des Beklagten am Zinsrückstand wegen der zunächst unklaren Rechtslage mit Recht verneinten vergleiche MietSlg 19394) - diese Auffassung wird von den Klägern nicht einmal bekämpft -, mußte die auf den behaupteten Zinsrückstand gestützte Aufkündigung erfolglos bleiben.
Was nun die Frage anlangt, ob etwa der in der Aufkündigung noch geltend gemachte und im Zuge des Verfahrens niemals ausdrücklich fallengelassene Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MG gegeben sei, ist, obwohl in der Revision nicht geltend gemacht, zu beachten: In Ausführung dieses Kündigungsgrundes hatten die Kläger in der Aufkündigung vorgebracht, daß der Beklagte vereinbarungsgemäß als Mietzins wegen der seit Abschluß des Mietvertrages eingetretenen Geldentwertung statt des bedungenen Bargeldes (166.67 RM) monatlich 800 Liter Milch in bester Qualität zu leisten habe, er aber jede "Zahlung" ablehne. Die diesem Vorbringen widersprechende Prozeßbehauptung der Kläger, es sei zwischen den Streitteilen vereinbart worden, daß den Klägern anstelle der Naturalleistung (800 Liter Milch) ein (offenbar dieser Milchmenge entsprechender) Geldbetrag zustehe, konnte jedoch nur dahin verstanden werden, daß die Kläger damit ihren Kündigungsanspruch insoweit fallen ließen, als sie ihn zunächst aus der dem Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MG unterstellten Behauptung abgeleitet hatten, der Beklagte weigere sich, den angeblich vereinbarten Mietzins (800 Liter Milch monatlich) zu leisten. Eine Prüfung dieses Sachverhaltes war daher entbehrlich.Was nun die Frage anlangt, ob etwa der in der Aufkündigung noch geltend gemachte und im Zuge des Verfahrens niemals ausdrücklich fallengelassene Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz eins, MG gegeben sei, ist, obwohl in der Revision nicht geltend gemacht, zu beachten: In Ausführung dieses Kündigungsgrundes hatten die Kläger in der Aufkündigung vorgebracht, daß der Beklagte vereinbarungsgemäß als Mietzins wegen der seit Abschluß des Mietvertrages eingetretenen Geldentwertung statt des bedungenen Bargeldes (166.67 RM) monatlich 800 Liter Milch in bester Qualität zu leisten habe, er aber jede "Zahlung" ablehne. Die diesem Vorbringen widersprechende Prozeßbehauptung der Kläger, es sei zwischen den Streitteilen vereinbart worden, daß den Klägern anstelle der Naturalleistung (800 Liter Milch) ein (offenbar dieser Milchmenge entsprechender) Geldbetrag zustehe, konnte jedoch nur dahin verstanden werden, daß die Kläger damit ihren Kündigungsanspruch insoweit fallen ließen, als sie ihn zunächst aus der dem Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz eins, MG unterstellten Behauptung abgeleitet hatten, der Beklagte weigere sich, den angeblich vereinbarten Mietzins (800 Liter Milch monatlich) zu leisten. Eine Prüfung dieses Sachverhaltes war daher entbehrlich.