Entscheidungsgründe:
Das Bezirksgericht Josefstadt bestellte mit Beschluss vom 12. 10. 2002, GZ 7 Msch 47/00y-22, den Nebenintervenienten gemäß § 6 Abs 2 MRG zum Zwangsverwalter der Liegenschaft. Es trug ihm auf, die in der Entscheidung der Zentralen Schlichtungsstelle vom 29. 4. 1993, MA 16-Schli ZS 1/92/3071, genannten Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten durchzuführen, soweit diese noch nicht durchgeführt bzw abgeschlossen waren. Gleichzeitig wurden dem Zwangsverwalter verschiedene Ermächtigungen erteilt und es wurde die Anmerkung der Zwangsverwaltung im Grundbuch angeordnet.Das Bezirksgericht Josefstadt bestellte mit Beschluss vom 12. 10. 2002, GZ 7 Msch 47/00y-22, den Nebenintervenienten gemäß Paragraph 6, Absatz 2, MRG zum Zwangsverwalter der Liegenschaft. Es trug ihm auf, die in der Entscheidung der Zentralen Schlichtungsstelle vom 29. 4. 1993, MA 16-Schli ZS 1/92/3071, genannten Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten durchzuführen, soweit diese noch nicht durchgeführt bzw abgeschlossen waren. Gleichzeitig wurden dem Zwangsverwalter verschiedene Ermächtigungen erteilt und es wurde die Anmerkung der Zwangsverwaltung im Grundbuch angeordnet.
Mit der Verwaltung der Liegenschaft hatte im Jahr 1999 die Beklagte als damalige Mehrheitseigentümerin die B***** GmbH beauftragt. Diese verwaltete die Liegenschaft trotz Bestellung des Zwangsverwalters weiter. Der Zwangsverwalter beschränkte sich auf die Verwaltung jener Liegenschaftsanteile und Eigentumswohnungen der Beklagten, die vermietet waren. Er ging davon aus, dass er „für die Endabrechnung hinsichtlich der Mietrechte" zuständig sei, während für den wohnungseigentumsrechtlichen Teil die Verwaltung von der B***** GmbH besorgt werde. Er nahm von Mietern der Beklagten Betriebskosten und Hauptmietzinse ein und leitete, solange Überschüsse vorhanden waren, diese (offenbar Betriebskostenanteile) an die Klägerin weiter. Als keine oder zu wenig Eingänge erfolgten, stellte der Zwangsverwalter die Zahlungen an die Klägerin (offenbar für Betriebskostenanteile der Beklagten) ein.
Die gewillkürte Verwalterin schrieb der Beklagten seit 1. 1. 1999 Betriebskosten vor, so auch Forderungen aus der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2005, die Betriebskosten des Jahres 2006 und des ersten Halbjahres 2007. Darüber hinaus schrieb sie der Beklagten Zahlungen für die Rücklage gemäß § 31 WEG 2002 vor. Zahlungen für die genannten Zeiträume leistete die Beklagte nicht. Auch der Zwangsverwalter leistete für diese Zeiträume keine Zahlungen. Die von der Beklagten nicht beglichenen Betriebskostenvorschreibungen hat die gewillkürte Verwalterin im Namen der Klägerin bezahlt.Die gewillkürte Verwalterin schrieb der Beklagten seit 1. 1. 1999 Betriebskosten vor, so auch Forderungen aus der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2005, die Betriebskosten des Jahres 2006 und des ersten Halbjahres 2007. Darüber hinaus schrieb sie der Beklagten Zahlungen für die Rücklage gemäß Paragraph 31, WEG 2002 vor. Zahlungen für die genannten Zeiträume leistete die Beklagte nicht. Auch der Zwangsverwalter leistete für diese Zeiträume keine Zahlungen. Die von der Beklagten nicht beglichenen Betriebskostenvorschreibungen hat die gewillkürte Verwalterin im Namen der Klägerin bezahlt.
Der Zwangsverwalter hat der Verwalterin keinen Verwaltungsauftrag erteilt.
Nachdem der Zwangsverwalter keine (ausreichenden) Mietzinseingänge mehr bewirken konnte, beantragte er in Übereinstimmung mit der von den Wohnungseigentümern bestellten Verwalterin die Einstellung der Zwangsverwaltung.
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 22. 1. 2008, GZ 5 Ob 239/07v-86, eine Entscheidung des Rekursgerichts bestätigt, mit dem dieses die vom Erstgericht verfügte Einstellung der Zwangsverwaltung aufgehoben hatte.
Die Klägerin konnte weder von der Beklagten noch vom Zwangsverwalter Zahlung der offenen Betriebskosten und Rücklagenbeiträge erlangen.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung eines Gesamtbetrags von insgesamt 26.369,24 EUR aus Abrechnungen und Vorschreibungen an Betriebskosten der Jahre 2005 bis Juni 2007 und an Rücklagenbeiträgen. Für diese Beträge hafte die Beklagte trotz Zwangsverwaltung, weil diese nach wie vor Miteigentümerin der betreffenden Liegenschaftsanteile sei.
Die Beklagte bestritt und beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Der Klägerin fehle die aktive Klagslegitimation infolge Bestellung des Zwangsverwalters. Nur dieser, nicht aber die Klägerin, sei zur Einforderung von Betriebskosten und Beiträgen zur Rücklage legitimiert.
Die Klägerin hielt dem entgegen, dass weder dem Bestellungsbeschluss noch der Entscheidung 5 Ob 239/07v entnommen werden könne, dass der Verwalter auch zur Einhebung von Betriebskosten und Beiträgen zur Reparaturrücklage zuständig und berechtigt sei.
Das Erstgericht wies - ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen - das Klagebegehren ab. Während der Zwangsverwaltung sei für die Geltendmachung von Betriebskosten und Beiträgen zur Rücklage nicht die Eigentümergemeinschaft oder die von ihr bestellte Verwalterin, sondern ausschließlich der Zwangsverwalter legitimiert.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Die Vollstreckung eines Auftrags nach § 6 Abs 2 MRG erfolge ausschließlich durch den bestellten Zwangsverwalter. § 6 Abs 2 MRG zähle die Befugnisse des Verwalters auf und regle, dass auf das Verfahren die §§ 98, 99, 103, 108 bis 121, 130 und 132 EO sinngemäß anzuwenden seien. Dabei gebiete § 99 Abs 1 EO dem Verpflichteten, sich jeder Verfügung über die von der Exekution betroffenen Erträgnisse zu enthalten und sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht zu beteiligen. Dies gelte auch für den vom Verpflichteten bestellten Verwalter. Soweit die Befugnisse des Zwangsverwalters reichten (§ 109 Abs 2 bis 4 EO), seien andere Personen von Verwaltungshandlungen ausgeschlossen. Der Zwangsverwalter sei - ähnlich einem Masseverwalter - im gesetzlichen Vertretungsumfang Vertreter einer Sondermasse und insofern gesetzlicher Vertreter der Verpflichteten. Er sei befugt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich seien. Er habe alle Nutzungen und Einkünfte aus der verwalteten Liegenschaft anstelle des Verpflichteten einzuziehen, wozu nicht nur die Hauptmietzinse zählten, sondern auch sämtliche Einkünfte aus allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Überhaupt habe er alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen sowie alle Klagen anzustrengen, die zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich seien. Die ihm weiters zustehenden Geschäftsführungsbefugnisse und Berechtigungen seien in den §§ 110 bis 112 EO aufgezählt. Im Rahmen der ihm obliegenden ordentlichen Verwaltung habe der Zwangsverwalter auch die Rücklage heranzuziehen. Diese sei seit Inkrafttreten des 3. WÄG mit 1. 1. 1994 für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, auch für die Überbrückung von Finanzierungslücken etwa bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten verwendbar. Dass die Rücklage als Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft zur Durchführung von aufgetragenen Erhaltungsarbeiten heranzuziehen sei, ergebe sich nunmehr aus § 4 Abs 3 WEG 2002, wonach dem Mieter eines Wohnungseigentümers der Anspruch auf Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft jedenfalls auch gegen die Eigentümergemeinschaft zustehe. Daher könne der Zwangsverwalter vorliegend nicht nur auf eine bestehende Rücklage greifen, sondern, sollte diese nicht ausreichen, auch Rücklagenbeiträge in angemessener Höhe festsetzen, vorschreiben und eintreiben.Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Die Vollstreckung eines Auftrags nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG erfolge ausschließlich durch den bestellten Zwangsverwalter. Paragraph 6, Absatz 2, MRG zähle die Befugnisse des Verwalters auf und regle, dass auf das Verfahren die Paragraphen 98, 99, 103, 108 bis 121, 130 und 132 EO sinngemäß anzuwenden seien. Dabei gebiete Paragraph 99, Absatz eins, EO dem Verpflichteten, sich jeder Verfügung über die von der Exekution betroffenen Erträgnisse zu enthalten und sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht zu beteiligen. Dies gelte auch für den vom Verpflichteten bestellten Verwalter. Soweit die Befugnisse des Zwangsverwalters reichten (Paragraph 109, Absatz 2 bis 4 EO), seien andere Personen von Verwaltungshandlungen ausgeschlossen. Der Zwangsverwalter sei - ähnlich einem Masseverwalter - im gesetzlichen Vertretungsumfang Vertreter einer Sondermasse und insofern gesetzlicher Vertreter der Verpflichteten. Er sei befugt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich seien. Er habe alle Nutzungen und Einkünfte aus der verwalteten Liegenschaft anstelle des Verpflichteten einzuziehen, wozu nicht nur die Hauptmietzinse zählten, sondern auch sämtliche Einkünfte aus allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Überhaupt habe er alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen sowie alle Klagen anzustrengen, die zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich seien. Die ihm weiters zustehenden Geschäftsführungsbefugnisse und Berechtigungen seien in den Paragraphen 110 bis 112 EO aufgezählt. Im Rahmen der ihm obliegenden ordentlichen Verwaltung habe der Zwangsverwalter auch die Rücklage heranzuziehen. Diese sei seit Inkrafttreten des 3. WÄG mit 1. 1. 1994 für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, auch für die Überbrückung von Finanzierungslücken etwa bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten verwendbar. Dass die Rücklage als Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft zur Durchführung von aufgetragenen Erhaltungsarbeiten heranzuziehen sei, ergebe sich nunmehr aus Paragraph 4, Absatz 3, WEG 2002, wonach dem Mieter eines Wohnungseigentümers der Anspruch auf Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft jedenfalls auch gegen die Eigentümergemeinschaft zustehe. Daher könne der Zwangsverwalter vorliegend nicht nur auf eine bestehende Rücklage greifen, sondern, sollte diese nicht ausreichen, auch Rücklagenbeiträge in angemessener Höhe festsetzen, vorschreiben und eintreiben.
Der Zwangsverwalter habe auf die Dauer der Bestellung die gesamte Verwaltung des Hauses zu führen. Das habe - wie auch die bücherliche Anmerkung - prohibitive Bedeutung und solle Störungshandlungen des Vermieters ausschließen (Haybäck/Heindl in Schwimann2, § 6 MRG Rz 10; Würth in Rummel3, §§ 6, 7 MRG Rz 6; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, § 6 MRG Rz 10).Der Zwangsverwalter habe auf die Dauer der Bestellung die gesamte Verwaltung des Hauses zu führen. Das habe - wie auch die bücherliche Anmerkung - prohibitive Bedeutung und solle Störungshandlungen des Vermieters ausschließen (Haybäck/Heindl in Schwimann2, Paragraph 6, MRG Rz 10; Würth in Rummel3, Paragraphen 6, 7, MRG Rz 6; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Paragraph 6, MRG Rz 10).
Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren ihr Begehren auf Aufwandersatz gründe, weil sie einen sonst der Beklagten obliegenden Aufwand getätigt habe, sei dem zu entgegnen, dass sich die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren auf einen aus § 1042 ABGB resultierenden Bereicherungsanspruch nicht gestützt habe. Insbesondere habe sie nie behauptet, mit Zahlungen in Vorlage getreten zu sein. Sie habe ihr Begehren allein auf Vorschreibungen aus dem Titel der Betriebskosten und der Rücklagenbeiträge gegründet und sich damit ausschließlich auf § 20 WEG 2002 bezogen. Die Rechtsprechung gestehe zwar dem Verwalter von Wohnungseigentum im eigenen Namen, aber auch Miteigentümern, im Fall der Inanspruchnahme einer Rücklage auch der Eigentümergemeinschaft die Legitimation für Aufwandersatzansprüche nach § 1042 ABGB zu. Mangels Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren habe aber eine Auseinandersetzung mit diesem Rechtsgrund zu unterbleiben.Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren ihr Begehren auf Aufwandersatz gründe, weil sie einen sonst der Beklagten obliegenden Aufwand getätigt habe, sei dem zu entgegnen, dass sich die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren auf einen aus Paragraph 1042, ABGB resultierenden Bereicherungsanspruch nicht gestützt habe. Insbesondere habe sie nie behauptet, mit Zahlungen in Vorlage getreten zu sein. Sie habe ihr Begehren allein auf Vorschreibungen aus dem Titel der Betriebskosten und der Rücklagenbeiträge gegründet und sich damit ausschließlich auf Paragraph 20, WEG 2002 bezogen. Die Rechtsprechung gestehe zwar dem Verwalter von Wohnungseigentum im eigenen Namen, aber auch Miteigentümern, im Fall der Inanspruchnahme einer Rücklage auch der Eigentümergemeinschaft die Legitimation für Aufwandersatzansprüche nach Paragraph 1042, ABGB zu. Mangels Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren habe aber eine Auseinandersetzung mit diesem Rechtsgrund zu unterbleiben.
Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob während der Dauer der Zwangsverwaltung nach § 6 Abs 2 MRG ausschließlich der Zwangsverwalter zur Vorschreibung und Einforderung von Betriebskosten und Rücklagenbeiträgen legitimiert sei.Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob während der Dauer der Zwangsverwaltung nach Paragraph 6, Absatz 2, MRG ausschließlich der Zwangsverwalter zur Vorschreibung und Einforderung von Betriebskosten und Rücklagenbeiträgen legitimiert sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Stattgebung des Klagebegehrens. Hilfsweise stellt die Klägerin auch einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte und der Nebenintervenient beantragten in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils, die Revision der Klägerin zurückzuweisen, in eventu dieser nicht Folge zu geben.