Rechtssatz RS0125673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125673
Entscheidungsdatum
15.12.2009
Rechtssatz
Im Fall der Zwangsverwaltung der gesamten Liegenschaft liegt die Zuständigkeit jedenfalls hinsichtlich der Betriebskosten und der Beiträge zur Rücklage ausschließlich beim Zwangsverwalter. Ausschließlich dem Zwangsverwalter obliegt die Vorschreibung von Bewirtschaftungskosten und, steht das Haus im Wohnungseigentum, auch die Vorschreibung von Beiträgen zur Rücklage. Dementsprechend kommt ihm in diesen Angelegenheiten auch die alleinige Klagebefugnis zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125673
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20091215_OGH0002_0050OB00248_09W0000_001