Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Zunächst zieht der Revisionswerber die Aktivlegitimation der Klägerin in Zweifel, weil nur sämtliche Miteigentümer - inzwischen seien mehrere Eigentumswohnungen verkauft worden - zur Antragstellung im Bauverfahren und damit zur gegenständlichen Klage legitimiert wären.
Ohne daß die Frage, wem gegenüber der Beklagte die Zustimmung zum Bauansuchen abzugeben hat und ob nicht die anderen Mit- und Wohnungseigentümer einem solchen Bauansuchen bereits zugestimmt haben, zu klären wäre, ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, daß einer Behandlung der behaupteten sekundären Mangelhaftigkeit das Neuerungsverbot entgegensteht. Der Revisionswerber hat unzulässigerweise diese Frage erstmals im Revisionsverfahren aufgeworfen.
Aber auch der Einwand der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs zur Verfolgung des klägerischen Anspruchs ist unzutreffend. Keineswegs haben die Vorinstanzen die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs für die Ersetzung der Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu Änderungen nach § 13 Abs 2 Z 4 WEG bejaht, sondern zutreffenderweise erkannt, daß hier eine Klage auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen - gestützt auf eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten - vorliegt. Etwas irreführend hat allerdings das Berufungsgericht zunächst (S 9 letzter Absatz der Entscheidungsausfertigung) für nicht maßgeblich gehalten, ob der Beklagte den Abänderungen zugestimmt hat, und sich auf die Frage festgelegt, ob er nach dem Gesetz oder aufgrund seiner vertraglichen Beziehung zur Klägerin zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet sei. In der Folge hat das Berufungsgericht eine Verpflichtung des Beklagten allgemein aus vertraglichen Schutzpflichten gegenüber dem Kläger abgeleitet, soweit mit der Bauausführung nicht in seine Rechtssphäre eingegriffen werde. Im weiteren hat das Berufungsgericht allerdings nach Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen erkannt, daß der Beklagte ausdrücklich der Bauführung im nunmehr von der Klägerin angestrebten Bewilligungsumfang seine Zustimmung erteilt habe, weshalb nicht mehr zu prüfen sei, ob er durch konkrete Maßnahmen "unmittelbar betroffen" sei. Der Beklagte sei vertraglich verpflichtet, die klageweise begehrte Zustimmung zu einem konkret umschriebenen Bauansuchen zu erteilen.Aber auch der Einwand der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs zur Verfolgung des klägerischen Anspruchs ist unzutreffend. Keineswegs haben die Vorinstanzen die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs für die Ersetzung der Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu Änderungen nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, WEG bejaht, sondern zutreffenderweise erkannt, daß hier eine Klage auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen - gestützt auf eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten - vorliegt. Etwas irreführend hat allerdings das Berufungsgericht zunächst (S 9 letzter Absatz der Entscheidungsausfertigung) für nicht maßgeblich gehalten, ob der Beklagte den Abänderungen zugestimmt hat, und sich auf die Frage festgelegt, ob er nach dem Gesetz oder aufgrund seiner vertraglichen Beziehung zur Klägerin zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet sei. In der Folge hat das Berufungsgericht eine Verpflichtung des Beklagten allgemein aus vertraglichen Schutzpflichten gegenüber dem Kläger abgeleitet, soweit mit der Bauausführung nicht in seine Rechtssphäre eingegriffen werde. Im weiteren hat das Berufungsgericht allerdings nach Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen erkannt, daß der Beklagte ausdrücklich der Bauführung im nunmehr von der Klägerin angestrebten Bewilligungsumfang seine Zustimmung erteilt habe, weshalb nicht mehr zu prüfen sei, ob er durch konkrete Maßnahmen "unmittelbar betroffen" sei. Der Beklagte sei vertraglich verpflichtet, die klageweise begehrte Zustimmung zu einem konkret umschriebenen Bauansuchen zu erteilen.
Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, daß die vertragliche Zustimmungspflicht zu einem Bauansuchen des Mehrheitseigentümers gegenüber dem Minderheitseigentümer im ordentlichen Rechtsweg zu prüfen ist (vgl zuletzt 6 Ob 63/98b = RS0109579).Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, daß die vertragliche Zustimmungspflicht zu einem Bauansuchen des Mehrheitseigentümers gegenüber dem Minderheitseigentümer im ordentlichen Rechtsweg zu prüfen ist vergleiche zuletzt 6 Ob 63/98b = RS0109579).
Ob der Inhalt der Willenserklärungen des Beklagten die Auslegung zuläßt, er habe damit den Änderungen, deren baubehördliche Bewilligung von der Klägerin angestrebt wird, im vollen Umfang zugestimmt, hat grundsätzlich keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung (vgl Kodek in Rechberger § 502 ZPO Rz 3 mwN). Wenn das Berufungsgericht diese Frage bejaht hat, liegt darin keine auffallende Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müßte.Ob der Inhalt der Willenserklärungen des Beklagten die Auslegung zuläßt, er habe damit den Änderungen, deren baubehördliche Bewilligung von der Klägerin angestrebt wird, im vollen Umfang zugestimmt, hat grundsätzlich keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung vergleiche Kodek in Rechberger Paragraph 502, ZPO Rz 3 mwN). Wenn das Berufungsgericht diese Frage bejaht hat, liegt darin keine auffallende Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müßte.
Da somit eine Rechtsfrage von im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblicher Bedeutung nicht zu lösen ist, war die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen.Da somit eine Rechtsfrage von im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblicher Bedeutung nicht zu lösen ist, war die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen.