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Rechtssatz RS0109579

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109579

Geschäftszahl

6Ob63/98b; 5Ob248/98a

Entscheidungsdatum

09.02.1999

Rechtssatz

Die Auslegung eines Kaufvertrages, womit dem Käufer ein Miteigentumsanteil in der Höhe des voraussichtlichen Mindestanteils nach Paragraph 3, WEG übertragen und gleichzeitig bis zur Schaffung von Wohnungseigentum die ausschließliche Nutzung an einer Wohnung eingeräumt wird, dem Verkäufer aber die ausschließliche Nutzung an den übrigen Wohnungen vorbehalten bleibt, ergibt, daß dem Minderheitseigentümer nur die Stellung eines Wohnungseigentümers zukommt, er also Baumaßnahmen des Mehrheitseigentums nicht nach den Miteigentumsvorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraphen 833, ff) widersprechen, sondern nur die aus den unmittelbar anzuwendenden Bestimmungen des Wohnungseigentumsrechtes (Paragraphen 13 bis 20 WEG) ableitbaren Rechte geltend machen kann. Die vertragliche Zustimmungspflicht zu einem Bauansuchen des Mehrheitseigentümers ist im ordentlichen Rechtsweg zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 63/98b
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 63/98b
  • 5 Ob 248/98a
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 248/98a
    nur: Die vertragliche Zustimmungspflicht zu einem Bauansuchen des Mehrheitseigentümers ist im ordentlichen Rechtsweg zu prüfen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109579

Dokumentnummer

JJR_19980319_OGH0002_0060OB00063_98B0000_001