Aus der Begründung:
Nach Art. 7 Nr. 5 der 4. EVzHGB. darf im Zweifel die Geschäftsführung einem Dritten nicht übertragen werden. Wie bereits in der Entscheidung HS. 1229 ausgeführt wurde, umschließt die Geschäftsführung alle diejenigen Geschäfte und Handlungen, die sich als Betätigung der gemeinsamen wirtschaftlichen Organisation in der Richtung auf den Gesellschaftszweck darstellen. Hiezu gehören Rechtsgeschäfte, aber auch rein tatsächliche Verrichtungen. Es zählen also zur Geschäftsführung sowohl Ein- und Verkauf von Waren, Anstellung und Kündigung des Personals, Buchführung, Unterweisung und Beaufsichtigung der Angestellten usw. Die Geschäftsführung ist grundsätzlich persönlich wahrzunehmen und nicht übertragbar. Der selbst zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter kann sich in dieser Eigenschaft nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt für die Geschäftsführung im ganzen wie für einzelne Akte der Geschäftsführung. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings die Vertretung in der Geschäftsführung zulassen. Eine solche Vereinbarung kann natürlich auch stillschweigend erfolgen, insbesondere kann die wiederholte Zulassung einer solchen Vertretung in diesem Sinn gedeutet werden. Zu berücksichtigen ist jedenfalls, daß das Gesellschaftsverhältnis in besonderem Maß auf dem wechselseitigen persönlichen Vertrauen der Kontrahenten beruht. Unter diesem Gesichtspunkt sind die gesellschaftlichen Verpflichtungen zu würdigen. Auch ohne besondere Zulassung im Gesellschaftsvertrag ist die Vertretung bei jedem Rechtsakt möglich, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind. Wohl zu unterscheiden von der Vertretung im Willen ist die bloße Übermittlung einer Willensäußerung durch einen Vertreter; diese ist grundsätzlich statthaft. Die also bestellte Person kann unter Umständen gegen den Grundsatz gegenseitigen Vertrauens verstoßen. In der Regel wird sich aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben, daß der Geschäftsführer für untergeordnete Tätigkeiten Hilfskräfte heranziehen kann, ja sogar muß. Enthält der Vertrag darüber nichts, sind Art und Umfang des Geschäftes sowie Sitte und Lebensstellung der Gesellschafter zu berücksichtigen (vgl. Flechtheim in Düringer - Hachenburg, HGB.[3] § 114 Anm. 3, Baumbach - Duden, HGB.[17] § 114 Anm. 3 lit. B, Staub - Fischer Komm. zum HGB.[3] § 114 Anm. 3 und 9, Weipert in RGRKomm. zum HGB.[2] Anm. 6 zu § 114, Schlegelberger - Gessler HGB.[4] Anm. 8 ff. zu § 114, 2 Ob 547/52 = HS. Ergänzungsband Nr. 19).Nach Artikel 7, Nr. 5 der 4. EVzHGB. darf im Zweifel die Geschäftsführung einem Dritten nicht übertragen werden. Wie bereits in der Entscheidung HS. 1229 ausgeführt wurde, umschließt die Geschäftsführung alle diejenigen Geschäfte und Handlungen, die sich als Betätigung der gemeinsamen wirtschaftlichen Organisation in der Richtung auf den Gesellschaftszweck darstellen. Hiezu gehören Rechtsgeschäfte, aber auch rein tatsächliche Verrichtungen. Es zählen also zur Geschäftsführung sowohl Ein- und Verkauf von Waren, Anstellung und Kündigung des Personals, Buchführung, Unterweisung und Beaufsichtigung der Angestellten usw. Die Geschäftsführung ist grundsätzlich persönlich wahrzunehmen und nicht übertragbar. Der selbst zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter kann sich in dieser Eigenschaft nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt für die Geschäftsführung im ganzen wie für einzelne Akte der Geschäftsführung. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings die Vertretung in der Geschäftsführung zulassen. Eine solche Vereinbarung kann natürlich auch stillschweigend erfolgen, insbesondere kann die wiederholte Zulassung einer solchen Vertretung in diesem Sinn gedeutet werden. Zu berücksichtigen ist jedenfalls, daß das Gesellschaftsverhältnis in besonderem Maß auf dem wechselseitigen persönlichen Vertrauen der Kontrahenten beruht. Unter diesem Gesichtspunkt sind die gesellschaftlichen Verpflichtungen zu würdigen. Auch ohne besondere Zulassung im Gesellschaftsvertrag ist die Vertretung bei jedem Rechtsakt möglich, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind. Wohl zu unterscheiden von der Vertretung im Willen ist die bloße Übermittlung einer Willensäußerung durch einen Vertreter; diese ist grundsätzlich statthaft. Die also bestellte Person kann unter Umständen gegen den Grundsatz gegenseitigen Vertrauens verstoßen. In der Regel wird sich aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben, daß der Geschäftsführer für untergeordnete Tätigkeiten Hilfskräfte heranziehen kann, ja sogar muß. Enthält der Vertrag darüber nichts, sind Art und Umfang des Geschäftes sowie Sitte und Lebensstellung der Gesellschafter zu berücksichtigen vergleiche Flechtheim in Düringer - Hachenburg, HGB.[3] Paragraph 114, Anmerkung 3, Baumbach - Duden, HGB.[17] Paragraph 114, Anmerkung 3 lit. B, Staub - Fischer Komm. zum HGB.[3] Paragraph 114, Anmerkung 3 und 9, Weipert in RGRKomm. zum HGB.[2] Anmerkung 6 zu Paragraph 114,, Schlegelberger - Gessler HGB.[4] Anmerkung 8 ff. zu Paragraph 114, 2, Ob 547/52 = HS. Ergänzungsband Nr. 19).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist, soweit die Beklagte nicht durch beide Gesellschafter einverständlich zur Geschäftsführerin bestellt wurde oder dies nach den Umständen angenommen werden muß, die der Beklagten erteilte Vollmacht zu beurteilen. Insoweit diese Vollmacht die Beklagte zur Vornahme von Rechtshandlungen und Verrichtungen ermächtigte, die der Vollmachtgeber nach den vorstehenden Grundsätzen selbst vorzunehmen verpflichtet ist, hinsichtlich welcher also nach dem Gesetz eine Stellvertretung ausgeschlossen ist, kommt der Vollmacht insofern keine Wirksamkeit zu, als sich die Beklagte darauf gegenüber der Gesellschaft und dem Kläger nicht berufen kann. In einem solchen Fall würde die Vornahme von Rechtshandlungen und Verrichtungen namens der Gesellschaft durch die Beklagte, die auch nicht behaupten konnte, vom Gericht oder aus dem Gesetz die Befugnis erhalten zu haben, als eine nach § 1035 ABGB. verbotene Einmengung in das fremde Geschäft zu verstehen sein. Es kann daher jeder zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter und somit auch der Kläger gegen eine solche Einmengung auftreten und, gestützt auf § 1035 ABGB., von der Beklagten die Unterlassung weiterer Einmengungen fordern. Hierzu bedarf es nicht der Heranziehung der Grundsätze der actio negatoria im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes. Es ist daher auch nicht notwendig, zu der vom Berufungsgericht angeführten Lehre und Rechtsprechung Stellung zu nehmen, nach der dem mit der actio negatoria belangten Störer, der behauptet, die Störung in Ausübung eines fremden Rechtes begangen zu haben, das Recht zustehe, sich gegen diese Klage mit der Benennung des "Auktors" zu schützen.Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist, soweit die Beklagte nicht durch beide Gesellschafter einverständlich zur Geschäftsführerin bestellt wurde oder dies nach den Umständen angenommen werden muß, die der Beklagten erteilte Vollmacht zu beurteilen. Insoweit diese Vollmacht die Beklagte zur Vornahme von Rechtshandlungen und Verrichtungen ermächtigte, die der Vollmachtgeber nach den vorstehenden Grundsätzen selbst vorzunehmen verpflichtet ist, hinsichtlich welcher also nach dem Gesetz eine Stellvertretung ausgeschlossen ist, kommt der Vollmacht insofern keine Wirksamkeit zu, als sich die Beklagte darauf gegenüber der Gesellschaft und dem Kläger nicht berufen kann. In einem solchen Fall würde die Vornahme von Rechtshandlungen und Verrichtungen namens der Gesellschaft durch die Beklagte, die auch nicht behaupten konnte, vom Gericht oder aus dem Gesetz die Befugnis erhalten zu haben, als eine nach Paragraph 1035, ABGB. verbotene Einmengung in das fremde Geschäft zu verstehen sein. Es kann daher jeder zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter und somit auch der Kläger gegen eine solche Einmengung auftreten und, gestützt auf Paragraph 1035, ABGB., von der Beklagten die Unterlassung weiterer Einmengungen fordern. Hierzu bedarf es nicht der Heranziehung der Grundsätze der actio negatoria im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes. Es ist daher auch nicht notwendig, zu der vom Berufungsgericht angeführten Lehre und Rechtsprechung Stellung zu nehmen, nach der dem mit der actio negatoria belangten Störer, der behauptet, die Störung in Ausübung eines fremden Rechtes begangen zu haben, das Recht zustehe, sich gegen diese Klage mit der Benennung des "Auktors" zu schützen.
Es ergibt sich also für den vorliegenden Fall, daß zwar an der Passivlegitimation der Beklagten kein Zweifel besteht, daß aber das Unterlassungsbegehren des Klägers dann unbegrundet ist, wenn sich die Beklagte auf eine ihr von beiden Gesellschaftern ausdrücklich oder stillschweigend erklärte gemeinsame Bestellung zur Geschäftsführerin des Unternehmens zu berufen vermag. Soweit nur eine einseitige Bevollmächtigung der Beklagten durch deren Gatten festgestellt werden könnte, wird zu untersuchen sein, inwieweit nach den oben dargestellten Grundsätzen eine Zustimmung des Klägers zur Bevollmächtigung der Beklagten aus dem Vertrag oder aus den Umständen angenommen werden kann und soweit auch eine solche Zustimmung nicht erwiesen ist, inwieweit Karl S. nach den gegebenen Umständen der Beklagten eine der Gesellschaft und dem Kläger gegenüber wirksame Vollmacht zur Vornahme bestimmter Handlungen und Verrichtungen für die Gesellschaft an seiner Stelle erteilte und diese Vollmacht dem Unterlassungsbegehren des Klägers entgegensteht. Damit ist aber wieder die Frage nach dem Inhalt der der Beklagten erteilten Vollmacht zu stellen, während die Grundsätze des § 1016 ABGB. nur für die Rechtsfolgen der bereits getätigten Vertretungshandlungen der Beklagten gegenüber Geschäftspartnern der Gesellschaft in Frage kommen. Diese Rechtsfolgen sind jedoch hier nicht zu entscheiden.Es ergibt sich also für den vorliegenden Fall, daß zwar an der Passivlegitimation der Beklagten kein Zweifel besteht, daß aber das Unterlassungsbegehren des Klägers dann unbegrundet ist, wenn sich die Beklagte auf eine ihr von beiden Gesellschaftern ausdrücklich oder stillschweigend erklärte gemeinsame Bestellung zur Geschäftsführerin des Unternehmens zu berufen vermag. Soweit nur eine einseitige Bevollmächtigung der Beklagten durch deren Gatten festgestellt werden könnte, wird zu untersuchen sein, inwieweit nach den oben dargestellten Grundsätzen eine Zustimmung des Klägers zur Bevollmächtigung der Beklagten aus dem Vertrag oder aus den Umständen angenommen werden kann und soweit auch eine solche Zustimmung nicht erwiesen ist, inwieweit Karl S. nach den gegebenen Umständen der Beklagten eine der Gesellschaft und dem Kläger gegenüber wirksame Vollmacht zur Vornahme bestimmter Handlungen und Verrichtungen für die Gesellschaft an seiner Stelle erteilte und diese Vollmacht dem Unterlassungsbegehren des Klägers entgegensteht. Damit ist aber wieder die Frage nach dem Inhalt der der Beklagten erteilten Vollmacht zu stellen, während die Grundsätze des Paragraph 1016, ABGB. nur für die Rechtsfolgen der bereits getätigten Vertretungshandlungen der Beklagten gegenüber Geschäftspartnern der Gesellschaft in Frage kommen. Diese Rechtsfolgen sind jedoch hier nicht zu entscheiden.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren wird jedoch die vorstehend aufgezeigte Rechtslage entsprechend zu berücksichtigen sein.