Rechtssatz RS0061554
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061554
Geschäftszahl
7Ob193/57; 2Ob125/65; 5Ob249/68
Entscheidungsdatum
27.11.1968
Rechtssatz
Zum Begriff der Geschäftsführung. Sind nach dem Gesellschaftsvertrag alle Gesellschafter hinsichtlich der Führung der Geschäfte vollkommen gleichberechtigt und ist lediglich unter Umständen eine Befreiung von der Verpflichtung zur faktischen Mitarbeit vorgesehen, dann bedeutet es, wenn ein Gesellschafter von dieser Erlaubnis Gebrauch macht, nichts anderes als eine Änderung der Arbeitseinstellung unter den Gesellschaftern. Hiedurch wird aber das Recht auf Geschäftsführung als solches nicht berührt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 193/57
Entscheidungstext OGH 24.04.1957 7 Ob 193/57
- 2 Ob 125/65
Entscheidungstext OGH 11.11.1965 2 Ob 125/65
- 5 Ob 249/68
Entscheidungstext OGH 27.11.1968 5 Ob 249/68
nur: Zum Begriff der Geschäftsführung. (T1) Veröff: SZ 41/162
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0061554
Dokumentnummer
JJR_19570424_OGH0002_0070OB00193_5700000_001