Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Im Verfahren über die in § 37 Abs 1 MRG genannten Angelegenheiten gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit der in § 37 Abs 3 Z 12 MRG geregelten Besonderheit, daß für Beweise die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung gelten. Damit wird auf die Bestimmungen der §§ 266 ff ZPO verwiesen, also auch auf den bei Beurteilung dieser Rechtssache maßgebenden § 277 Abs 4 ZPO, wonach gegen Beweisbeschlüsse ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.Im Verfahren über die in Paragraph 37, Absatz eins, MRG genannten Angelegenheiten gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit der in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 12, MRG geregelten Besonderheit, daß für Beweise die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung gelten. Damit wird auf die Bestimmungen der Paragraphen 266, ff ZPO verwiesen, also auch auf den bei Beurteilung dieser Rechtssache maßgebenden Paragraph 277, Absatz 4, ZPO, wonach gegen Beweisbeschlüsse ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Als Beweisbeschluß gilt nicht nur derjenige Beschluß, mit dem die Beweisaufnahme angeordnet wird, sondern auch ein solcher Beschluß, mit dem von dem einmal gefaßten Beweisbeschluß abgegangen oder mit dem er widerrufen wird (Fasching, Komm III 302 unter Hinweis auf JBl 1952, 115).Als Beweisbeschluß gilt nicht nur derjenige Beschluß, mit dem die Beweisaufnahme angeordnet wird, sondern auch ein solcher Beschluß, mit dem von dem einmal gefaßten Beweisbeschluß abgegangen oder mit dem er widerrufen wird (Fasching, Komm römisch drei 302 unter Hinweis auf JBl 1952, 115).
Da der von der Antragstellerin angefochtene Beschluß des Erstgerichtes ein solcher ist, mit dem dieses von der früher angeordneten Beweisaufnahme Abstand nahm, wurde das von der Antragstellerin dagegen erhobene Rechtsmittel vom Rekursgericht zutreffend als unzulässig zurückgewiesen.
Dazu paßt auch die für verfahrensrechtliche Beschlüsse
uneingeschränkt auf den Dritten Abschnitt des Vierten Teiles der
Zivilprozeßordnung (mit Ausnahme der Bestimmungen über die
Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt)
verweisende Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 16 MRG. Damit wird auch auf §
515 ZPO verwiesen, wonach in den Fällen, in welchen nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes (hier: des im besonderen Verfahren nach
§ 37 Abs 3 MRG ebenfalls anzuwendenden § 277 Abs 4 ZPO) gegen einen
Beschluß ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, die Parteien
ihre Beschwerden gegen diesen Beschluß erst mit dem gegen die
nächstfolgende anfechtbare Entscheidung (hier: den angekündigten
Sachbeschluß) eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen können.
Der Ausspruch, den Sachbeschluß der schriftlichen Ausfertigung vorzubehalten, also die Ankündigung einer künftigen Entscheidung, ist nichts anderes als die Folge des abgesondert unanfechtbaren Abgehens vom seinerzeitigen Beweisbeschluß, aber keine auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete prozessuale Willenserklärung des Gerichtes und folglich unanfechtbar (s Fasching, Lehrbuch2, Rz 1962).
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.