Begründung:
Das Erstgericht sprach - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - aus, daß eine Anhebung des Hauptmietzinses gemäß § 46a Abs 4 MRG für das von der Antragstellerin gemietete Geschäftslokal topNr.28 im Haus der Antragsgegner (K*****) nicht zulässig sei.Das Erstgericht sprach - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - aus, daß eine Anhebung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG für das von der Antragstellerin gemietete Geschäftslokal topNr.28 im Haus der Antragsgegner (K*****) nicht zulässig sei.
Das Erstgericht begründete seine Entscheidung damit, daß zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages im Jahre 1912 eine freie Mietzinsvereinbarung möglich gewesen sei. Es sei daher die in § 46a Abs 4 Satz 1 MRG für eine Mietzinsanhebung vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllt, daß bei Vertragsabschluß eine freie Mietzinsvereinbarung nicht möglich gewesen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Mietvertrag zwar zunächst befristet abgeschlossen, in weiterer Folge aber stillschweigend verlängert worden sei, weil in einer derartigen stillschweigenden Verlängerung nicht der Abschluß eines neuen, sondern bloß die Fortsetzung des alten Vertrages gelegen sei.Das Erstgericht begründete seine Entscheidung damit, daß zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages im Jahre 1912 eine freie Mietzinsvereinbarung möglich gewesen sei. Es sei daher die in Paragraph 46 a, Absatz 4, Satz 1 MRG für eine Mietzinsanhebung vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllt, daß bei Vertragsabschluß eine freie Mietzinsvereinbarung nicht möglich gewesen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Mietvertrag zwar zunächst befristet abgeschlossen, in weiterer Folge aber stillschweigend verlängert worden sei, weil in einer derartigen stillschweigenden Verlängerung nicht der Abschluß eines neuen, sondern bloß die Fortsetzung des alten Vertrages gelegen sei.
Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehle, ob § 46a Abs 4 MRG auch auf die im Geltungsbereich freier Zinsvereinbarungen abgeschlossener Mietverträge anzuwenden sei, die nachträglich in Kraft getretenen Mietzinsbeschränkungen unterlägen.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehle, ob Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG auch auf die im Geltungsbereich freier Zinsvereinbarungen abgeschlossener Mietverträge anzuwenden sei, die nachträglich in Kraft getretenen Mietzinsbeschränkungen unterlägen.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner mit dem Antrag, die Sachbeschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Antragstellerin begehrt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.