Rechtssatz RS0106115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106115
Entscheidungsdatum
16.12.2003
Rechtssatz
Es ist an der wortgetreuen Auslegung festzuhalten, wonach § 46a Abs 4 MRG eine Mietzinsanhebung in allen Fällen ausschließt, in denen bei Vertragsabschluß eine freie Mietzinsvereinbarung möglich war, insbesondere also auch bei Mietverträgen über Geschäftsräume, die vor dem Jahr 1917 zustande gekommen sind. Diese Auslegung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da es durchaus sachgerecht erscheint, bei der Zulassung von Eingriffen in bestehende Mietverträge nach dem Maß der bei Vertragsabschluß zur Verfügung stehenden Vertragsfreiheit zu differenzieren.Es ist an der wortgetreuen Auslegung festzuhalten, wonach Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG eine Mietzinsanhebung in allen Fällen ausschließt, in denen bei Vertragsabschluß eine freie Mietzinsvereinbarung möglich war, insbesondere also auch bei Mietverträgen über Geschäftsräume, die vor dem Jahr 1917 zustande gekommen sind. Diese Auslegung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da es durchaus sachgerecht erscheint, bei der Zulassung von Eingriffen in bestehende Mietverträge nach dem Maß der bei Vertragsabschluß zur Verfügung stehenden Vertragsfreiheit zu differenzieren.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2329/96b
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 5 Ob 2329/96b
- 5 Ob 2344/96h
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 5 Ob 2344/96h
- 5 Ob 25/97f
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 5 Ob 25/97f
Beisatz: Hier: Da durch eine konkludente Verlängerung eines Mietvertrages nicht ein neuer Vertrag entsteht, sondern der ursprünglich, also noch vor Inkrafttreten der Mieterschutzbestimmungen abgeschlossene Mietvertrag weitergilt, wird durch die nach Inkrafttreten der Mieterschutzbestimmungen geschehene Vertragsverlängerung kein neuer Mietvertrag abgeschlossen; daher auch hier Bindung an einen Mietvertrag mit freier Mietzinsvereinbarung, der durch später normierte Kündigungsbeschränkungen auch nicht zwecks Herbeiführung eines höheren Mietzinses gekündigt werden kann. (T1)
- 5 Ob 134/97k
Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 134/97k
Vgl auch
- 5 Ob 2020/96m
Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 2020/96m
Vgl auch
- 5 Ob 114/99x
Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 114/99x
Auch; nur: Es ist an der wortgetreuen Auslegung festzuhalten, wonach § 46a Abs 4 MRG eine Mietzinsanhebung in allen Fällen ausschließt, in denen bei Vertragsabschluß eine freie Mietzinsvereinbarung möglich war. (T2)
- 5 Ob 286/03z
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 286/03z
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106115
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0050OB02344_96H0000_003