1.) Die Rechtsansicht, eine nur vorübergehende (einvernehmliche) Anhebung des Mietzinses (hier 1963 auf die Dauer von zwei Jahren zur Abdeckung der Kosten für das Ausmalen des Stiegenhauses) erfülle nicht den Tatbestand einer Mietzinsvereinbarung iSd § 46a Abs 4 Z 2 MRG (hier iVm § 16 Abs 1 Z 4 MG), ist durch die Judikatur des OGH gedeckt (1 Ob 91/97g = WoBl 1998, 217/237; auch die E 5 Ob 491/97k = WoBl 1998, 222/140 hat dies mit der Betonung, daß eine neu getroffene Wertsicherungsvereinbarung eine durchgehende Mietzinserhöhung bewirkt, zum Ausdruck gebracht).1.) Die Rechtsansicht, eine nur vorübergehende (einvernehmliche) Anhebung des Mietzinses (hier 1963 auf die Dauer von zwei Jahren zur Abdeckung der Kosten für das Ausmalen des Stiegenhauses) erfülle nicht den Tatbestand einer Mietzinsvereinbarung iSd Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer 2, MRG (hier in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MG), ist durch die Judikatur des OGH gedeckt (1 Ob 91/97g = WoBl 1998, 217/237; auch die E 5 Ob 491/97k = WoBl 1998, 222/140 hat dies mit der Betonung, daß eine neu getroffene Wertsicherungsvereinbarung eine durchgehende Mietzinserhöhung bewirkt, zum Ausdruck gebracht).
2.) Die Mietzinsanhebungsmöglichkeit nach § 46a Abs 4 MRG ist dem Vermieter dann versagt, wenn der Mietzins ohnehin auf einer freien Vereinbarung beruht oder die Möglichkeit einer freien Mietzinsvereinbarung versäumt wurde (vgl WoBl 1998, 217/137). Eine solche Vereinbarung bzw ein solches Versäumnis liegt, wie das Rekursgericht auf völlig klarer und damit nicht weiter zu verbreitender Rechtsbasis argumentierte, nicht vor, wenn der Mieter von sich aus Kriegsschäden am Mietobjekt behebt und auf eine an sich mögliche Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB verzichtet.2.) Die Mietzinsanhebungsmöglichkeit nach Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG ist dem Vermieter dann versagt, wenn der Mietzins ohnehin auf einer freien Vereinbarung beruht oder die Möglichkeit einer freien Mietzinsvereinbarung versäumt wurde vergleiche WoBl 1998, 217/137). Eine solche Vereinbarung bzw ein solches Versäumnis liegt, wie das Rekursgericht auf völlig klarer und damit nicht weiter zu verbreitender Rechtsbasis argumentierte, nicht vor, wenn der Mieter von sich aus Kriegsschäden am Mietobjekt behebt und auf eine an sich mögliche Mietzinsminderung nach Paragraph 1096, ABGB verzichtet.
3.) Auch wenn man die mit dem Hinweis auf die Kdm des BMI vom 17. 11. 1951, Zl 157.406-11/51, vorgenommene Mietzinsanhebung im Jahr 1952 als Vereinbarung deutet und sie als substantiell betrachtet (siehe zu diesem Erfordernis WoBl 1998, 217/137), läge keine Mietzinsvereinbarung iSd § 46a Abs 4 Z 2 MRG vor, weil diese Ausnahmeregelung eine freie Mietzinsvereinbarung voraussetzt, die zufolge § 16 Abs 3 MG idF der Nov 1951 wegen des 4000 K nicht übersteigenden Jahresmietzinses für das fragliche Objekt (siehe dazu AS 39) gar nicht möglich war.3.) Auch wenn man die mit dem Hinweis auf die Kdm des BMI vom 17. 11. 1951, Zl 157.406-11/51, vorgenommene Mietzinsanhebung im Jahr 1952 als Vereinbarung deutet und sie als substantiell betrachtet (siehe zu diesem Erfordernis WoBl 1998, 217/137), läge keine Mietzinsvereinbarung iSd Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer 2, MRG vor, weil diese Ausnahmeregelung eine freie Mietzinsvereinbarung voraussetzt, die zufolge Paragraph 16, Absatz 3, MG in der Fassung der Nov 1951 wegen des 4000 K nicht übersteigenden Jahresmietzinses für das fragliche Objekt (siehe dazu AS 39) gar nicht möglich war.