Beide Rekurse sind nicht berechtigt.
a) Gemäß § 46a Abs 4 MRG darf der Vermieter, hat eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts vor dem 1.1.1968 eine Geschäftsräumlichkeit als Hauptmieter gemietet und war bei Vertragsabschluß eine freie Mietzinsvereinbarung nicht möglich, ab dem auf das Anhebungsbegehren folgenden 1.Jänner die schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für Geschäftsräumlichkeiten nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren in der im § 46a Abs 2 MRG angeführten Weise verlangen, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach § 16 Abs 1 ist unda) Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG darf der Vermieter, hat eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts vor dem 1.1.1968 eine Geschäftsräumlichkeit als Hauptmieter gemietet und war bei Vertragsabschluß eine freie Mietzinsvereinbarung nicht möglich, ab dem auf das Anhebungsbegehren folgenden 1.Jänner die schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für Geschäftsräumlichkeiten nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren in der im Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG angeführten Weise verlangen, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, ist und
1. eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs 3 erfolgt ist und1. eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, erfolgt ist und
2. keine Mietzinsvereinbarung im Sinne des § 16 Abs 1 Z 7 in der Stammfassung des Mietrechtsgesetzes oder anderer gleichartiger mietrechtlicher Regelungen erfolgte oder2. keine Mietzinsvereinbarung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, in der Stammfassung des Mietrechtsgesetzes oder anderer gleichartiger mietrechtlicher Regelungen erfolgte oder
3. keine Vereinbarung im Sinne der Z 2 geschlossen wurde, obwohl eine solche wegen einer Änderung des Vertrags über den Mietgegenstand möglich gewesen wäre.3. keine Vereinbarung im Sinne der Ziffer 2, geschlossen wurde, obwohl eine solche wegen einer Änderung des Vertrags über den Mietgegenstand möglich gewesen wäre.
In der Tat hat die beklagte Partei als juristische Person vor dem 1.1.1968 die Geschäftsräumlichkeiten als Hauptmieterin in Bestand genommen. Fraglich ist dagegen, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Mietzinsanhebung im Sinne des § 46a Abs 4 MRG vorliegen. Diese Gesetzesstelle wird vor allem von den Einschränkungen des Grundtatbestands beherrscht, die die „Fünfzehntelanhebung“ ausschließen (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 8 zu § 46a MRG).In der Tat hat die beklagte Partei als juristische Person vor dem 1.1.1968 die Geschäftsräumlichkeiten als Hauptmieterin in Bestand genommen. Fraglich ist dagegen, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Mietzinsanhebung im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG vorliegen. Diese Gesetzesstelle wird vor allem von den Einschränkungen des Grundtatbestands beherrscht, die die „Fünfzehntelanhebung“ ausschließen (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 Rz 8 zu Paragraph 46 a, MRG).
b) Dem Berufungsgericht ist schon darin beizutreten, daß bei der Beurteilung der Frage, ob bei Vertragsabschluß eine freie Mietzinsvereinbarung zulässig war, auf den Zeitpunkt der Annahme des Anbots vom 16.6.1950 abzustellen ist. Die Formulierung dieses Anbots dahin, daß es der beklagten Partei freigestellt sei, durch Erklärung in den vom Vormieter geschlossenen Mietvertrag vom 3.12.1948 „einzutreten“, ist nicht so zu verstehen, daß das bisherige Mietverhältnis durch die beklagte Partei einfach fortzusetzen war, sondern bedeutet lediglich, daß der Mietvertrag - abgesehen von den im Anbot vorgesehenen Änderungen - den gleichen Inhalt aufweisen sollte wie der mit dem Vormieter geschlossene Vertrag vom 3.12.1948. Damit wurden bloß die Konditionen des alten Mietvertrags in den neuen einbezogen und wurde gleichzeitig der Verwendungszweck des Mietobjekts geändert; die Mietrechte gingen nicht etwa im Wege der Rechtsnachfolge auf die beklagte Partei über, sondern das Anbot hatte in Wahrheit zum Gegenstand, einen neuen Mietvertrag bestimmten Inhalts zu schließen. Daran kann der Umstand, daß nach der Annahme keine förmliche neue Mietvertragsurkunde ausgefertigt wurde, nichts ändern. Bezöge man im übrigen den hier zur Beurteilung anstehenden Vertragsabschluß auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags mit dem Vormieter zurück, so fehlte es schon an der Voraussetzung einer juristischen Person bzw Personenhandelsgesellschaft als Mieter, hat doch diesen Mietvertrag auf der Mieterseite eine physische Person geschlossen, so daß es schon am Grundtatbestand gebräche. Auch Würth/Zingher (aaO) bezeichnen bei einem späteren Übergang der Mietrechte auf eine solche Gesellschaft mit Zustimmung des Vermieters diesen Zeitpunkt als maßgebend. Ausschlaggebend ist deshalb der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der beklagten Partei, der zwischen dem 16.6. und dem 31.12.1950 liegt. Daß das Erstgericht den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses nicht präziser feststellte, schadet deshalb nicht, weil die Rechtslage - wie noch auszuführen sein wird - während dieses Zeitraums keine Änderung erfuhr.
Aufgrund der erstinstanzlichen Feststellungen läßt sich in der Tat (noch) nicht beurteilen, ob während des fraglichen Zeitraums eine freie Zinsvereinbarung möglich war. Im Zeitraum vom 16.6. bis 31.12.1950, in dem der Mietvertrag mit der beklagten Partei zustandekam, galt das Mietengesetz idF der MGNov 1946. Gemäß § 16 Abs 2 Z 1 MG in der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Fassung (der MGNov 1933) waren Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter über die Höhe des Mietzinses zulässig und demnach der Prüfung durch die Mietkommission unter anderem dann entzogen, wenn der Jahresmietzins in Wien für Geschäftsräumlichkeiten im Jahre 1914 4000 Kronen überstiegen hatte (vgl dazu 5 Ob 2073/96f) - was zwischen den Streitteilen unstrittig ist (S. 8 des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses) - und der Hauseigentümer die Geschäftsräumlichkeit vor Ablauf eines Jahres nach der Räumung durch den früheren Mieter wieder in Bestand gab (Csoklich/Seist in WoBl 1995, 197, 200); auch die Einhaltung der Wiedervermietungsfrist kann angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht zweifelhaft sein. Da demnach die Voraussetzungen des § 16 Abs 2 iVm § 16 Abs 3 MG (in der damals maßgeblichen Fassung) für eine freie Mietzinsvereinbarung gegeben und daher die Mietzinsbildungsvorschriften des Mietengesetzes nicht anwendbar waren, muß gar nicht erst geprüft werden, ob der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MG verwirklicht war.Aufgrund der erstinstanzlichen Feststellungen läßt sich in der Tat (noch) nicht beurteilen, ob während des fraglichen Zeitraums eine freie Zinsvereinbarung möglich war. Im Zeitraum vom 16.6. bis 31.12.1950, in dem der Mietvertrag mit der beklagten Partei zustandekam, galt das Mietengesetz in der Fassung der MGNov 1946. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MG in der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Fassung (der MGNov 1933) waren Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter über die Höhe des Mietzinses zulässig und demnach der Prüfung durch die Mietkommission unter anderem dann entzogen, wenn der Jahresmietzins in Wien für Geschäftsräumlichkeiten im Jahre 1914 4000 Kronen überstiegen hatte vergleiche dazu 5 Ob 2073/96f) - was zwischen den Streitteilen unstrittig ist (S. 8 des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses) - und der Hauseigentümer die Geschäftsräumlichkeit vor Ablauf eines Jahres nach der Räumung durch den früheren Mieter wieder in Bestand gab (Csoklich/Seist in WoBl 1995, 197, 200); auch die Einhaltung der Wiedervermietungsfrist kann angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht zweifelhaft sein. Da demnach die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 16, Absatz 3, MG (in der damals maßgeblichen Fassung) für eine freie Mietzinsvereinbarung gegeben und daher die Mietzinsbildungsvorschriften des Mietengesetzes nicht anwendbar waren, muß gar nicht erst geprüft werden, ob der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MG verwirklicht war.
Im fraglichen Zeitraum (vom 16.6. bis 31.12.1950) galt das Preisregelungsgesetz 1949, dessen ursprünglich gemäß § 6 Abs 3 (in der Stammfassung) mit 31.12.1949 begrenzte Geltungsdauer durch das Bundesgesetz BGBl 1950/2 und die Preisregelungsgesetznovelle 1950 (BGBl 1950/91) bis 30.6.1951 verlängert wurde und das als mit Kundmachung BGBl 1950/194 wiederverlautbartes Preisregelungsgesetz 1950 idF weiterer Novellen (BGBl 1951/108 und BGBl 1952/116) über den 31.12.1950 hinaus noch längere Zeit in Geltung stand. Nach dessen während dieses Zeitraums unverändert gebliebenem § 1 unterlagen die Preise und Entgelte für die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Sachgüter und Leistungen der Regelung nach dessen Bestimmungen, waren demnach also der Preisbestimmung durch die Preiskommission (vgl § 2 Abs 3 bzw 4 dieses Gesetzes) unterworfen. Unter den im Punkt II.1. der Anlage A aufgezählten Leistungen sind zwar unter lit a die Vermietung von Bestandobjekten, bei denen die Mietzinsbestimmung nicht dem Mietengesetz unterliegt, ausgenommen Filmateliers, und ferner Vermietungen, die nach § 16 Abs 2 und § 16a MG erfolgen, soweit etwaige Vereinbarungen über das nach § 16 Abs 1 zweiter Halbsatz MG zulässige Ausmaß getroffen werden sollten, angeführt, doch waren davon nach lit b Bestandobjekte in Gebäuden ausgenommen, die bedeutende Kriegsschäden erlitten haben. Ein Kriegsschaden war danach als bedeutend anzusehen, wenn er den zweifachen Jahreszinsertrag des Gebäudes im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung überstieg.Im fraglichen Zeitraum (vom 16.6. bis 31.12.1950) galt das Preisregelungsgesetz 1949, dessen ursprünglich gemäß Paragraph 6, Absatz 3, (in der Stammfassung) mit 31.12.1949 begrenzte Geltungsdauer durch das Bundesgesetz BGBl 1950/2 und die Preisregelungsgesetznovelle 1950 (BGBl 1950/91) bis 30.6.1951 verlängert wurde und das als mit Kundmachung BGBl 1950/194 wiederverlautbartes Preisregelungsgesetz 1950 in der Fassung , weiterer Novellen (BGBl 1951/108 und BGBl 1952/116) über den 31.12.1950 hinaus noch längere Zeit in Geltung stand. Nach dessen während dieses Zeitraums unverändert gebliebenem Paragraph eins, unterlagen die Preise und Entgelte für die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Sachgüter und Leistungen der Regelung nach dessen Bestimmungen, waren demnach also der Preisbestimmung durch die Preiskommission vergleiche , Paragraph 2, Absatz 3, bzw 4 dieses Gesetzes) unterworfen. Unter den im Punkt römisch zwei.1. der Anlage A aufgezählten Leistungen sind zwar unter Litera a, die Vermietung von Bestandobjekten, bei denen die Mietzinsbestimmung nicht dem Mietengesetz unterliegt, ausgenommen Filmateliers, und ferner Vermietungen, die nach Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 16 a, MG erfolgen, soweit etwaige Vereinbarungen über das nach Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Halbsatz MG zulässige Ausmaß getroffen werden sollten, angeführt, doch waren davon nach Litera b, Bestandobjekte in Gebäuden ausgenommen, die bedeutende Kriegsschäden erlitten haben. Ein Kriegsschaden war danach als bedeutend anzusehen, wenn er den zweifachen Jahreszinsertrag des Gebäudes im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung überstieg.
Die beklagte Partei hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich vorgebracht, das Haus, in dem sich das Bestandobjekt befindet, sei im Zuge der Kriegshandlungen des Zweiten Weltkriegs zerstört und nach 1945 durch Wiederaufbau neu geschaffen worden (S 2 des Schriftsatzes vom 6.7.1995). Damit hat sie ohne Zweifel „bedeutende Kriegsschäden“ im Sinne des Punktes II.1. lit b der Anlage A ins Treffen geführt. Daß Kriegsschäden aufgetreten waren, blieb auch von der klagenden Partei unbestritten. Fraglich ist bloß, ob dieser Kriegsschaden ein Ausmaß erreichte, das dessen Einstufung als im Sinne des Punktes II. 1.lit b „bedeutenden Kriegsschaden“ rechtfertigt. Da in dem mit dem Vormieter geschlossenen Mietvertrag vom 3.12.1948 ausdrücklich festgehalten ist, daß der Mietgegenstand durch Wiederaufbau des im Zuge der Kriegshandlungen zerstörten Hauses wiedergeschaffen worden sei und der Vertrag daher den Bestimmungen des Mietengesetzes und sonstiger, die freie Vermietung beschränkender Vorschriften nicht unterliege (S.10 des Ersturteils), liegt zweifellos der Schluß nahe, daß das Gebäude Kriegsschäden in einem Ausmaß erlitten hatte, daß diese im Sinne des Punktes II.1. lit b der Anlage A als bedeutend zu beurteilen sind. Bei dieser Beweislage kann der beklagten Partei nicht auch noch zugemutet werden, den Beweis anzutreten, daß dieser Schaden den zweifachen Jahreszinsertrag des Gebäudes im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung überstieg; da sich die Unterlagen über den Jahreszinsertrag im fraglichen Zeitpunkt wohl in den Händen der Hauseigentümer befinden, trifft die Beweislast insoweit die klagende Partei, als sie den Beweis leichter erbringen kann, weil sie über die bessere Zugangsmöglichkeit zu diesem verfügt (vgl dazu Fasching, LB2 Rz 883). Sie wird also zu beweisen haben, daß der Kriegsschaden trotz der Festlegungen im Vertrag mit dem Vormieter der beklagten Partei das im Gesetz bestimmte Ausmaß nicht erreichte. Die klagende Partei hat auch vorgebracht, bei Abschluß des Vertrags sei eine freie Mietzinsvereinbarung nicht zulässig gewesen, und dazu Beweise angeboten (S.2 des Protokolls über die Verhandlungstagsatzung vom 30.6.1995); sie hat ferner behauptet, das Bestandobjekt sei 1945 nicht so schwer beschädigt gewesen, daß es hätte abgerissen und neu errichtet werden müssen (S.3 ff des Schriftsatzes vom 1.4.1996). Auf dieses Vorbringen wird im fortgesetzten Verfahren Bedacht zu nehmen sein; das Erstgericht wird nach Abführung der angebotenen Beweise festzustellen haben, ob der unbestrittenermaßen vorhanden gewesene Kriegsschaden jenes Ausmaß erreichte, das das Bestandobjekt vom Anwendungsbereich der Preisregelungsvorschriften ausnahm (vgl dazu JBl 1952, 379; ImmZ 1951, 326 und 344; Czech in ImmZ 1951, 373; Swoboda, Komm MG 1950, 118, 160 ff).Die beklagte Partei hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich vorgebracht, das Haus, in dem sich das Bestandobjekt befindet, sei im Zuge der Kriegshandlungen des Zweiten Weltkriegs zerstört und nach 1945 durch Wiederaufbau neu geschaffen worden (S 2 des Schriftsatzes vom 6.7.1995). Damit hat sie ohne Zweifel „bedeutende Kriegsschäden“ im Sinne des Punktes römisch zwei.1. Litera b, der Anlage A ins Treffen geführt. Daß Kriegsschäden aufgetreten waren, blieb auch von der klagenden Partei unbestritten. Fraglich ist bloß, ob dieser Kriegsschaden ein Ausmaß erreichte, das dessen Einstufung als im Sinne des Punktes römisch zwei. 1.Litera b, „bedeutenden Kriegsschaden“ rechtfertigt. Da in dem mit dem Vormieter geschlossenen Mietvertrag vom 3.12.1948 ausdrücklich festgehalten ist, daß der Mietgegenstand durch Wiederaufbau des im Zuge der Kriegshandlungen zerstörten Hauses wiedergeschaffen worden sei und der Vertrag daher den Bestimmungen des Mietengesetzes und sonstiger, die freie Vermietung beschränkender Vorschriften nicht unterliege (S.10 des Ersturteils), liegt zweifellos der Schluß nahe, daß das Gebäude Kriegsschäden in einem Ausmaß erlitten hatte, daß diese im Sinne des Punktes römisch zwei.1. Litera b, der Anlage A als bedeutend zu beurteilen sind. Bei dieser Beweislage kann der beklagten Partei nicht auch noch zugemutet werden, den Beweis anzutreten, daß dieser Schaden den zweifachen Jahreszinsertrag des Gebäudes im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung überstieg; da sich die Unterlagen über den Jahreszinsertrag im fraglichen Zeitpunkt wohl in den Händen der Hauseigentümer befinden, trifft die Beweislast insoweit die klagende Partei, als sie den Beweis leichter erbringen kann, weil sie über die bessere Zugangsmöglichkeit zu diesem verfügt vergleiche dazu Fasching, LB2 Rz 883). Sie wird also zu beweisen haben, daß der Kriegsschaden trotz der Festlegungen im Vertrag mit dem Vormieter der beklagten Partei das im Gesetz bestimmte Ausmaß nicht erreichte. Die klagende Partei hat auch vorgebracht, bei Abschluß des Vertrags sei eine freie Mietzinsvereinbarung nicht zulässig gewesen, und dazu Beweise angeboten (S.2 des Protokolls über die Verhandlungstagsatzung vom 30.6.1995); sie hat ferner behauptet, das Bestandobjekt sei 1945 nicht so schwer beschädigt gewesen, daß es hätte abgerissen und neu errichtet werden müssen (S.3 ff des Schriftsatzes vom 1.4.1996). Auf dieses Vorbringen wird im fortgesetzten Verfahren Bedacht zu nehmen sein; das Erstgericht wird nach Abführung der angebotenen Beweise festzustellen haben, ob der unbestrittenermaßen vorhanden gewesene Kriegsschaden jenes Ausmaß erreichte, das das Bestandobjekt vom Anwendungsbereich der Preisregelungsvorschriften ausnahm vergleiche dazu JBl 1952, 379; ImmZ 1951, 326 und 344; Czech in ImmZ 1951, 373; Swoboda, Komm MG 1950, 118, 160 ff).
Die vergleichsweise Anhebung des jährlichen Mietzinses auf S 100.000 wäre - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte - nur dann zulässig gewesen, wenn der Bestandgegenstand im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses von der Anwendung der Preisregelungsvorschriften ausgenommen gewesen wäre. Eine im Sinne des § 46a Abs 4 Z 2 MRG (arg. „im Sinne … mietrechtlicher Regelungen“) zulässige und dann die Fünfzehntelanhebung ausschließende Mietzinsvereinbarung könnte darin somit nur dann erblickt werden, wenn das Bestandobjekt in einem Gebäude gelegen ist, das bedeutende Kriegsschäden im Sinne der Preisregelungsvorschriften erlitten hat. Dann wäre aber bei Vertragsschluß - wie schon ausgeführt - ohnedies eine freie Mietzinsvereinbarung möglich gewesen.Die vergleichsweise Anhebung des jährlichen Mietzinses auf S 100.000 wäre - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte - nur dann zulässig gewesen, wenn der Bestandgegenstand im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses von der Anwendung der Preisregelungsvorschriften ausgenommen gewesen wäre. Eine im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer 2, MRG (arg. „im Sinne … mietrechtlicher Regelungen“) zulässige und dann die Fünfzehntelanhebung ausschließende Mietzinsvereinbarung könnte darin somit nur dann erblickt werden, wenn das Bestandobjekt in einem Gebäude gelegen ist, das bedeutende Kriegsschäden im Sinne der Preisregelungsvorschriften erlitten hat. Dann wäre aber bei Vertragsschluß - wie schon ausgeführt - ohnedies eine freie Mietzinsvereinbarung möglich gewesen.
Auch die Mietzinsvereinbarung anläßlich der Untervermietung eines Teils des Bestandobjekts durch die beklagte Partei, die augenscheinlich mit dem Zugang des Schreibens des Vermietervertreters vom 5.11.1980 zustandekam (S.25 des Ersturteils), ist bei richtigem Verständnis der einschlägigen Bestimmungen keine Mietzinsvereinbarung im Sinne des § 46a Abs 4 Z 2 und 3 MRG, die die Mietzinsanhebung nach Beendigung der Untervermietung jedenfalls ausschlösse. Die Untervermietung war mit zehn Jahren befristet und die Mietzinserhöhung wurde bloß für die Dauer der Untervermietung vereinbart (S.24 f des Ersturteils). Zwar hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (immolex 1997/25), die bei aufrechtem Mietverhältnis für die Gestattung der Untervermietung vereinbarte Zahlung eines Entgelts „außer dem gesetzlichen Mietzins“ verhindere als nachträgliche Mietzinsvereinbarung gemäß § 46a Abs 4 Z 2 MRG eine Mietzinsanhebung nach § 46a Abs 4 MRG, doch ist dem Gericht zweiter Instanz in dessen Auffassung beizutreten, daß die in § 46a Abs 4 Z 2 MRG angeordnete Einschränkung in Fällen, in welchen die Vereinbarung über die befristete Anhebung des Mietzinses beim Zugang des Mietzinsanhebungsverlangens des Vermieters bereits abgelaufen war, nicht eingreife.Auch die Mietzinsvereinbarung anläßlich der Untervermietung eines Teils des Bestandobjekts durch die beklagte Partei, die augenscheinlich mit dem Zugang des Schreibens des Vermietervertreters vom 5.11.1980 zustandekam (S.25 des Ersturteils), ist bei richtigem Verständnis der einschlägigen Bestimmungen keine Mietzinsvereinbarung im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer 2, und 3 MRG, die die Mietzinsanhebung nach Beendigung der Untervermietung jedenfalls ausschlösse. Die Untervermietung war mit zehn Jahren befristet und die Mietzinserhöhung wurde bloß für die Dauer der Untervermietung vereinbart (S.24 f des Ersturteils). Zwar hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (immolex 1997/25), die bei aufrechtem Mietverhältnis für die Gestattung der Untervermietung vereinbarte Zahlung eines Entgelts „außer dem gesetzlichen Mietzins“ verhindere als nachträgliche Mietzinsvereinbarung gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer 2, MRG eine Mietzinsanhebung nach Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG, doch ist dem Gericht zweiter Instanz in dessen Auffassung beizutreten, daß die in Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer 2, MRG angeordnete Einschränkung in Fällen, in welchen die Vereinbarung über die befristete Anhebung des Mietzinses beim Zugang des Mietzinsanhebungsverlangens des Vermieters bereits abgelaufen war, nicht eingreife.
Indes könnte erwogen werden, dem Vermieter das Zinsanhebungsbegehren aus dem Grunde des § 46a Abs 4 Z 3 MRG zu verwehren, weil er es unterließ, sich für die ihm im Mietvertrag vorbehaltene Gestattung, der wenn auch nur teilweisen und befristeten Untervermietung eine auf Dauer wirksame Mietzinsanhebung auszubedingen. Nach der erwähnten mietrechtsgesetzlichen Bestimmung darf der Vermieter die (Fünfzehntel-)Anhebung verlangen, außer es wurde, obwohl eine Vereinbarung im Sinne der Z 2 wegen einer Änderung des Vertrags über den Mietgegenstand möglich gewesen wäre, eine solche dennoch nicht getroffen (vgl Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung bei Geschäftsraum-Hauptmiete [1994], 117 zur problematischen Formulierung dieser Bestimmung). Zu dieser Einschränkung bemerken Würth/Zingher (aaO Rz 9 c) zu Recht, nehme man nicht die Andeutung eines Entgelts auf andere Weise (vor allem eine unerlaubte Ablöse [vgl dazu Reich-Rohrwig aaO FN 35]), an, wofür im vorliegenden Fall jedweder Anhaltspunkt fehlt, so widerspreche sie in eklatanter Weise dem verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgebot, Ungleiches nicht gleich zu behandeln. Die vom Obersten Gerichtshof in immolex 1997/25 vertretene Auffassung, daß es „zum Wesen der Vertragsfreiheit“ gehöre, daß sie „in unterschiedlicher Weise ausgeführt werde“, lasse außer acht, daß die Vertragsfreiheit nichts mit der Rechtsfolgenregelung des einfachen Gesetzgebers zu tun habe. Es bedarf hier jedoch keiner Anfechtung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof, weil sie bei verfassungskonformer teleologischer Reduktion auf den hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. Reich-Rohrwig (aaO 117 f) versteht diese Bestimmung - nicht zuletzt infolge ähnlicher Bedenken wie Würth/Zingher - dahin, daß dem Vermieter die Fünfzehntelanhebung nur dann zu verwehren ist, wenn ihm ein Versäumnis vorzuwerfen ist: Nur wenn die Vertragsänderung derart „substantiell“ war, daß er - unter redlichen Vertragspartnern - vom Mieter eine ins Gewicht fallende Mietzinserhöhung hätte verlangen können, träfen ihn die Folgen deren Unterlassung. Zutreffend bemerkt der Autor in diesem Zusammenhang, die Tatsache, daß es dem Vermieter bisweilen dennoch gelinge, eine Anhebung des Mietzinses trotz fehlender gesetzlicher Voraussetzungen durchzusetzen, ändere nicht daran, daß es dem Vermieter im Einzelfall nicht als Versäumnis im Sinne dieser Gesetzesstelle zur Last gelegt werden könne, wenn sich der vom mietrechtsgesetzlichen Kündigungsschutz begünstigte Mieter zu einer solchen Erhöhung des Mietzinses nicht bereit finde. Diese Auffassung teilt der erkennende Senat. Diese Erwägungen treffen wohl auch auf die ausdrücklich mit zehn Jahren befristete Untervermietung von Teilen des Bestandgegenstands durch die beklagte Mieterin zu. Daß die klagende Partei (bzw deren Rechtsvorgänger) dennoch eine ins Gewicht fallende unbefristete Erhöhung des Mietzinses innerhalb der mietrechtsgesetzlich gezogenen Grenzen hätte durchsetzen können, hat die insoweit von der Behauptungslast betroffene beklagte Partei in erster Instanz nicht vorgebracht. Steht somit ein Versäumnis der klagenden Partei dahin, daß sie es bei Erteilung der Zustimmung zu der temporären Untervermietung oder anläßlich deren Beendigung unterlassen habe, die zulässige unbefristete Mietzinsanhebung für die Zeit nach Ablauf der Unterbestandzeit durchzusetzen, nicht fest, so ist auch der Ausschluß der Fünfzehntelanhebung aus dem Grunde des § 46a Abs 4 Z 3 MRG zu verneinen.Indes könnte erwogen werden, dem Vermieter das Zinsanhebungsbegehren aus dem Grunde des Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer 3, MRG zu verwehren, weil er es unterließ, sich für die ihm im Mietvertrag vorbehaltene Gestattung, der wenn auch nur teilweisen und befristeten Untervermietung eine auf Dauer wirksame Mietzinsanhebung auszubedingen. Nach der erwähnten mietrechtsgesetzlichen Bestimmung darf der Vermieter die (Fünfzehntel-)Anhebung verlangen, außer es wurde, obwohl eine Vereinbarung im Sinne der Ziffer 2, wegen einer Änderung des Vertrags über den Mietgegenstand möglich gewesen wäre, eine solche dennoch nicht getroffen vergleiche Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung bei Geschäftsraum-Hauptmiete [1994], 117 zur problematischen Formulierung dieser Bestimmung). Zu dieser Einschränkung bemerken Würth/Zingher (aaO Rz 9 c) zu Recht, nehme man nicht die Andeutung eines Entgelts auf andere Weise (vor allem eine unerlaubte Ablöse [vgl dazu Reich-Rohrwig aaO FN 35]), an, wofür im vorliegenden Fall jedweder Anhaltspunkt fehlt, so widerspreche sie in eklatanter Weise dem verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgebot, Ungleiches nicht gleich zu behandeln. Die vom Obersten Gerichtshof in immolex 1997/25 vertretene Auffassung, daß es „zum Wesen der Vertragsfreiheit“ gehöre, daß sie „in unterschiedlicher Weise ausgeführt werde“, lasse außer acht, daß die Vertragsfreiheit nichts mit der Rechtsfolgenregelung des einfachen Gesetzgebers zu tun habe. Es bedarf hier jedoch keiner Anfechtung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof, weil sie bei verfassungskonformer teleologischer Reduktion auf den hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. Reich-Rohrwig (aaO 117 f) versteht diese Bestimmung - nicht zuletzt infolge ähnlicher Bedenken wie Würth/Zingher - dahin, daß dem Vermieter die Fünfzehntelanhebung nur dann zu verwehren ist, wenn ihm ein Versäumnis vorzuwerfen ist: Nur wenn die Vertragsänderung derart „substantiell“ war, daß er - unter redlichen Vertragspartnern - vom Mieter eine ins Gewicht fallende Mietzinserhöhung hätte verlangen können, träfen ihn die Folgen deren Unterlassung. Zutreffend bemerkt der Autor in diesem Zusammenhang, die Tatsache, daß es dem Vermieter bisweilen dennoch gelinge, eine Anhebung des Mietzinses trotz fehlender gesetzlicher Voraussetzungen durchzusetzen, ändere nicht daran, daß es dem Vermieter im Einzelfall nicht als Versäumnis im Sinne dieser Gesetzesstelle zur Last gelegt werden könne, wenn sich der vom mietrechtsgesetzlichen Kündigungsschutz begünstigte Mieter zu einer solchen Erhöhung des Mietzinses nicht bereit finde. Diese Auffassung teilt der erkennende Senat. Diese Erwägungen treffen wohl auch auf die ausdrücklich mit zehn Jahren befristete Untervermietung von Teilen des Bestandgegenstands durch die beklagte Mieterin zu. Daß die klagende Partei (bzw deren Rechtsvorgänger) dennoch eine ins Gewicht fallende unbefristete Erhöhung des Mietzinses innerhalb der mietrechtsgesetzlich gezogenen Grenzen hätte durchsetzen können, hat die insoweit von der Behauptungslast betroffene beklagte Partei in erster Instanz nicht vorgebracht. Steht somit ein Versäumnis der klagenden Partei dahin, daß sie es bei Erteilung der Zustimmung zu der temporären Untervermietung oder anläßlich deren Beendigung unterlassen habe, die zulässige unbefristete Mietzinsanhebung für die Zeit nach Ablauf der Unterbestandzeit durchzusetzen, nicht fest, so ist auch der Ausschluß der Fünfzehntelanhebung aus dem Grunde des Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer 3, MRG zu verneinen.
Letztlich wird das Erstgericht - und auch darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten - selbst für den Fall, daß den Preisregelungsvorschriften zufolge eine freie Zinsvereinbarung bei Abschluß des Vertrags nicht zulässig gewesen sein sollte, überprüfen müssen, ob überhaupt die Voraussetzung des § 46a Abs 4 Z 1 MRG verwirklicht ist. Es kommt in der Tat nicht darauf an, welche Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs 3 MRG seit dem Vertragsabschluß mit dem Vormieter erfolgt ist, sondern es ist allein entscheidend, ob sich bei der beklagten Partei eine solche Änderung seit dem Abschluß des Mietvertrags mit ihr vollzogen hat. Dies ergibt sich ohne jeden Zweifel aus der Verweisung des § 46a Abs 4 Z 1 MRG auf § 12a Abs 3 MRG, stellt diese Bestimmung doch ausdrücklich auf die Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten der Hauptmieterin der Geschäftsräumlichkeit (arg. „in ihr“) ab (vgl dazu 5 Ob 2006/96b).Letztlich wird das Erstgericht - und auch darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten - selbst für den Fall, daß den Preisregelungsvorschriften zufolge eine freie Zinsvereinbarung bei Abschluß des Vertrags nicht zulässig gewesen sein sollte, überprüfen müssen, ob überhaupt die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer eins, MRG verwirklicht ist. Es kommt in der Tat nicht darauf an, welche Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG seit dem Vertragsabschluß mit dem Vormieter erfolgt ist, sondern es ist allein entscheidend, ob sich bei der beklagten Partei eine solche Änderung seit dem Abschluß des Mietvertrags mit ihr vollzogen hat. Dies ergibt sich ohne jeden Zweifel aus der Verweisung des Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer eins, MRG auf Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG, stellt diese Bestimmung doch ausdrücklich auf die Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten der Hauptmieterin der Geschäftsräumlichkeit (arg. „in ihr“) ab vergleiche dazu 5 Ob 2006/96b).
Das Erstgericht ist darauf hinzuweisen, daß die Einwendungen der beklagten Partei aus dem Grunde des § 46a Abs 4 Z 2 und 3 MRG durch die oberstgerichtliche Entscheidung endgültig geklärt sind.Das Erstgericht ist darauf hinzuweisen, daß die Einwendungen der beklagten Partei aus dem Grunde des Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 MRG durch die oberstgerichtliche Entscheidung endgültig geklärt sind.
Beiden Rekursen ist daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.