Rechtssatz RS0105710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105710
Entscheidungsdatum
11.05.1999
Rechtssatz
Dem Vermieter ist die in § 46a Abs 4 MRG vorgesehene Möglichkeit der Mietzinsanhebung nach der Z 3 leg cit (interpretiert man diese Gesetzesbestimmung nach dem offenkundigen Zweck der Regelung) auch dann versagt, wenn eine Vereinbarung im Sinne des § 46a Abs 4 Z 2 MRG nicht geschlossen wurde, obwohl eine solche wegen einer Änderung des Mietvertrages möglich gewesen wäre.Dem Vermieter ist die in Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG vorgesehene Möglichkeit der Mietzinsanhebung nach der Ziffer 3, leg cit (interpretiert man diese Gesetzesbestimmung nach dem offenkundigen Zweck der Regelung) auch dann versagt, wenn eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer 2, MRG nicht geschlossen wurde, obwohl eine solche wegen einer Änderung des Mietvertrages möglich gewesen wäre.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2363/96b
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2363/96b
- 1 Ob 91/97g
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 91/97g
Vgl aber; Beisatz: Nur wenn die Vertragsänderung derart substantiell ist, daß der Vermieter - unter redlichen Vertragspartnern - vom Mieter eine ins Gewicht fallende Mietzinserhöhung hätte verlangen können, treffen ihn - wenn überhaupt - die Folgen der Unterlassung einer Mietzinsanhebung. Dem Vermieter kann es im Einzelfall nicht als solches Versäumnis zur Last gelegt werden, wenn sich der geschützte Mieter zu einer solchen Mietzinserhöhung nicht bereit findet. (T1)
- 5 Ob 114/99x
Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 114/99x
Vgl auch; nur: Dem Vermieter ist die in § 46a Abs 4 MRG vorgesehene Möglichkeit der Mietzinsanhebung nach der Z 3 leg cit auch dann versagt, wenn eine Vereinbarung im Sinne des § 46a Abs 4 Z 2 MRG nicht geschlossen wurde, obwohl eine solche wegen einer Änderung des Mietvertrages möglich gewesen wäre. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105710
Dokumentnummer
JJR_19961112_OGH0002_0050OB02363_96B0000_001