Rechtssatz RS0109488
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109488
Entscheidungsdatum
11.05.1999
Rechtssatz
Nur wenn die Vertragsänderung derart substantiell ist, daß der Vermieter - unter redlichen Vertragspartnern - vom Mieter eine ins Gewicht fallende Mietzinserhöhung hätte verlangen können, treffen ihn - wenn überhaupt - die Folgen der Unterlassung einer Mietzinsanhebung. Dem Vermieter kann es im Einzelfall nicht als solches Versäumnis zur Last gelegt werden, wenn sich der geschützte Mieter zu einer solchen Mietzinserhöhung nicht bereit findet.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 91/97g
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 91/97g
- 5 Ob 114/99x
Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 114/99x
Vgl auch; nur: Nur wenn die Vertragsänderung derart substantiell ist, daß der Vermieter - unter redlichen Vertragspartnern - vom Mieter eine ins Gewicht fallende Mietzinserhöhung hätte verlangen können, treffen ihn - wenn überhaupt - die Folgen der Unterlassung einer Mietzinsanhebung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109488
Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0010OB00091_97G0000_001