Rechtssatz RS0103220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103220
Entscheidungsdatum
24.02.1998
Rechtssatz
Die Ausdehnung der in § 46a Abs 4 MRG vorgesehenen Möglichkeit der Mietzinserhöhung auf den vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckten Fall, daß der vor dem 1.1.1968 zustande gekommene Mietvertrag mit einer natürlichen Person als Hauptmieter abgeschlossen wurde, kommt nicht in Frage.Die Ausdehnung der in Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG vorgesehenen Möglichkeit der Mietzinserhöhung auf den vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckten Fall, daß der vor dem 1.1.1968 zustande gekommene Mietvertrag mit einer natürlichen Person als Hauptmieter abgeschlossen wurde, kommt nicht in Frage.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2006/96b
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2006/96b
- 5 Ob 132/97s
Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 132/97s
Beisatz: Anders verhält es sich jedoch, wenn das Mietverhältnis von einer natürlichen Person begründet wurde und vor dem 1.1.1968 eine juristische Person in diesen Vertrag eintrat. Eine solche Vertragsübernahme schließt das Anhebungsrecht nach § 46a Abs 4 MRG nicht aus. (T1)
- 1 Ob 91/97g
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 91/97g
Vgl auch; Beisatz: Wurde das Mietverhältnis von einer natürlichen Person begründet und trat vor dem 1.1.1968 eine juristische Person in diesen Vertrag ein, so kommt es bei der Überprüfung der Voraussetzung des § 46a Abs 4 Z 1 MRG nicht darauf an, welche Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs 3 MRG seit dem Vertragsabschluß mit dem Vormieter erfolgt ist, sondern es ist allein entscheidend, ob sich bei der nunmehrigen Hauptmieterin eine solche Änderung seit dem Abschluß des Mietvertrags mit ihr vollzogen hat. Dies ergibt sich ohne jeden Zweifel aus der Verweisung des § 46a Abs 4 Z 1 MRG auf § 12a Abs 3 MRG, stellt diese Bestimmung doch ausdrücklich auf die Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten der Hauptmieterin der Geschäftsräumlichkeit (arg. "in ihr") ab. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103220
Dokumentnummer
JJR_19960612_OGH0002_0050OB02006_96B0000_002