Begründung:
Das gemäß § 40 Abs 2 MRG angerufene Erstgericht stellte fest, daß der angemessene Mietzins für das Bestandobjekt ***** zu den Stichtagen 1.3., 1.11.1994 und 1.1.1995 S 25.760 (wertgesichert) betrage, und berechnete gemäß § 46a Abs 2 und 4 MRG die schrittweise Anhebung des Hauptmietzinses ab dem 1.1.1995, wobei der angehobene monatliche Hauptmietzins mit S 2.667,31 festgelegt wurde. Weiters stellte das Erstgericht fest, daß die Antragsgegnerin durch Vorschreibung eines monatlichen Hauptmietzinses von S 2.774,63 im Zeitraum Jänner bis März 1995 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um monatlich S 107,32 überschritten habe, und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Rückzahlung von S 321,96. Hiebei ging das Erstgericht ua von folgendem Sachverhalt aus:Das gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG angerufene Erstgericht stellte fest, daß der angemessene Mietzins für das Bestandobjekt ***** zu den Stichtagen 1.3., 1.11.1994 und 1.1.1995 S 25.760 (wertgesichert) betrage, und berechnete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2 und 4 MRG die schrittweise Anhebung des Hauptmietzinses ab dem 1.1.1995, wobei der angehobene monatliche Hauptmietzins mit S 2.667,31 festgelegt wurde. Weiters stellte das Erstgericht fest, daß die Antragsgegnerin durch Vorschreibung eines monatlichen Hauptmietzinses von S 2.774,63 im Zeitraum Jänner bis März 1995 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um monatlich S 107,32 überschritten habe, und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Rückzahlung von S 321,96. Hiebei ging das Erstgericht ua von folgendem Sachverhalt aus:
Die Antragstellerin ist Hauptmieterin der Bestandräumlichkeiten top Nr. 7a bis 8 im Haus *****, die Antragsgegnerin ist die Eigentümerin dieses Hauses. Mit Schreiben vom 16.11.1994 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, daß sie gemäß § 46a Abs 2 MRG eine Anhebung des Hauptmietzinses begehre, und führte die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses, die Nutzfläche und die Berechnung der Fünfzehntel-Erhöhung an. An der Adresse ***** waren ab 1903 zahlreiche Notare tätig. Bis 1964 waren jeweils physische Personen Hauptmieter (Mithauptmieter) der Bestandobjekte. 1964 wurden die Hauptmietrechte mit Zustimmung der Hausinhabung an die damals gegründete Antragstellerin (GmbH) übertragen. Der jetzt an dieser Adresse tätige Notar erwarb mit Abtretungsvertrag vom 2.5.1968 einen 50 %igen Anteil an der Gesellschaft; einen weiteren 50 %igen Anteil erwarb er 1977.Die Antragstellerin ist Hauptmieterin der Bestandräumlichkeiten top Nr. 7a bis 8 im Haus *****, die Antragsgegnerin ist die Eigentümerin dieses Hauses. Mit Schreiben vom 16.11.1994 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, daß sie gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG eine Anhebung des Hauptmietzinses begehre, und führte die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses, die Nutzfläche und die Berechnung der Fünfzehntel-Erhöhung an. An der Adresse ***** waren ab 1903 zahlreiche Notare tätig. Bis 1964 waren jeweils physische Personen Hauptmieter (Mithauptmieter) der Bestandobjekte. 1964 wurden die Hauptmietrechte mit Zustimmung der Hausinhabung an die damals gegründete Antragstellerin (GmbH) übertragen. Der jetzt an dieser Adresse tätige Notar erwarb mit Abtretungsvertrag vom 2.5.1968 einen 50 %igen Anteil an der Gesellschaft; einen weiteren 50 %igen Anteil erwarb er 1977.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Voraussetzungen für die Anhebung des Hauptmietzinses gemäß § 46a Abs 4 MRG. Spätestens mit dem Einverständnis der Vermieterin (1964), daß die Antragstellerin Mieterin sei, sei schlüssig ein neuer Mietvertrag geschlossen worden. Damals sei keine freie Mietzinsvereinbarung möglich gewesen. Es sei unerheblich, daß die Antragsgegnerin in ihrem Anhebungsbegehren den falschen Absatz (nämlich Abs 2) des § 46a MRG zitiert habe. Der angemessene Hauptmietzins sei zum Zeitpunkt des Anhebungsbegehrens (November 1994) zu ermitteln gewesen.In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Voraussetzungen für die Anhebung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG. Spätestens mit dem Einverständnis der Vermieterin (1964), daß die Antragstellerin Mieterin sei, sei schlüssig ein neuer Mietvertrag geschlossen worden. Damals sei keine freie Mietzinsvereinbarung möglich gewesen. Es sei unerheblich, daß die Antragsgegnerin in ihrem Anhebungsbegehren den falschen Absatz (nämlich Absatz 2,) des Paragraph 46 a, MRG zitiert habe. Der angemessene Hauptmietzins sei zum Zeitpunkt des Anhebungsbegehrens (November 1994) zu ermitteln gewesen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht, dem der Antragsgegnerin teilweise Folge, präzisierte, daß sich die Feststellung der Überschreitung nur auf den zulässigen Hauptmietzins (und nicht auch auf den EVB) beziehe, und entfernte den Rückzahlungsausspruch. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs - mangels erheblicher Rechtsfragen - nicht zulässig sei. Zur Rechtsrüge der Antragstellerin führte es im wesentlichen folgendes aus:
Die Antragstellerin habe im Jahr 1964 durch (zumindest stillschweigend) vereinbarte Vertragsübernahme das Geschäftslokal gemietet. Allein im Wechsel einer Vertragspartei liege nach der ausdrücklichen Regelung der §§ 1375 f ABGB keine Novation; hiefür sei eine Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes der Forderung erforderlich. Das Mietverhältnis über das Mietobjekt 7a habe am 1.5.1941, jenes über das Objekt 8 am 1.4.1939 begonnen, wobei bei den Vertragsabschlüssen keine freie Mietzinsvereinbarung möglich gewesen sei. Es schade grundsätzlich nicht, wenn der Vermieter in seinem Anhebungsbegehren gemäß § 46a MRG keine oder eine unrichtige Gesetzesstelle anführe. Das Anhebungsbegehren der Antragsgegnerin vom 16.11.1994 sei ausreichend bestimmt; wesentlich sei, ob einer der im § 46a Abs 2 bis 5 MRG geregelten Anhebungstatbestände erfüllt werde. Das Zitat des § 46a Abs 2 MRG im Anhebungsbegehren könne auch deshalb nicht schaden, weil dort die Modalitäten der Fünfzehntel-Anhebung geregelt seien und auch § 46a Abs 4 MRG auf diese Gesetzesstelle verweise.Die Antragstellerin habe im Jahr 1964 durch (zumindest stillschweigend) vereinbarte Vertragsübernahme das Geschäftslokal gemietet. Allein im Wechsel einer Vertragspartei liege nach der ausdrücklichen Regelung der Paragraphen 1375, f ABGB keine Novation; hiefür sei eine Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes der Forderung erforderlich. Das Mietverhältnis über das Mietobjekt 7a habe am 1.5.1941, jenes über das Objekt 8 am 1.4.1939 begonnen, wobei bei den Vertragsabschlüssen keine freie Mietzinsvereinbarung möglich gewesen sei. Es schade grundsätzlich nicht, wenn der Vermieter in seinem Anhebungsbegehren gemäß Paragraph 46 a, MRG keine oder eine unrichtige Gesetzesstelle anführe. Das Anhebungsbegehren der Antragsgegnerin vom 16.11.1994 sei ausreichend bestimmt; wesentlich sei, ob einer der im Paragraph 46 a, Absatz 2 bis 5 MRG geregelten Anhebungstatbestände erfüllt werde. Das Zitat des Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG im Anhebungsbegehren könne auch deshalb nicht schaden, weil dort die Modalitäten der Fünfzehntel-Anhebung geregelt seien und auch Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG auf diese Gesetzesstelle verweise.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Sachbeschluß dahin abzuändern, daß ihrem Sachantrag vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt in der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rekursentscheidung mit der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 46a Abs 6 iVm § 12a Abs 7 MRG nicht in Einklang steht; er ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rekursentscheidung mit der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 46 a, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 7, MRG nicht in Einklang steht; er ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, bei der Ermittlung des angemessenen Mietzinses sei nicht auf den Zeitpunkt des Anhebungsbegehrens, sondern auf den Zeitpunkt des "Machtwechsels" 1978 abzustellen. Das auf § 46a Abs 2 MRG gestützte Anhebungsbegehren sei zu Unrecht als ausreichend bestimmt angesehen worden, obwohl beide Vorinstanzen nur vom Anhebungstatbestand des § 46a Abs 4 MRG ausgegangen seien. Es fehle am Anhebungserfordernis, daß bei Vertragsabschluß eine Gesellschaft Hauptmieter gewesen sein müsse. Die Heranziehung von bloß drei oder vier Vergleichsfällen im Sachverständigengutachten sei nicht ausreichend.Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, bei der Ermittlung des angemessenen Mietzinses sei nicht auf den Zeitpunkt des Anhebungsbegehrens, sondern auf den Zeitpunkt des "Machtwechsels" 1978 abzustellen. Das auf Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG gestützte Anhebungsbegehren sei zu Unrecht als ausreichend bestimmt angesehen worden, obwohl beide Vorinstanzen nur vom Anhebungstatbestand des Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG ausgegangen seien. Es fehle am Anhebungserfordernis, daß bei Vertragsabschluß eine Gesellschaft Hauptmieter gewesen sein müsse. Die Heranziehung von bloß drei oder vier Vergleichsfällen im Sachverständigengutachten sei nicht ausreichend.
Hiezu wurde erwogen: