Die Rechtsmittelwerberinnen machen zusammengefaßt folgendes geltend:
Die angefochtene Entscheidung übersehe, daß die Immobiliensachverständige den angemessenen Mietzins mit S 37.000 ermittelt habe. Ein Fall sozialer Härte liege weder bei der Antragstellerin noch beim Pächter vor, wie sich aus der geringen von der Antragstellerin zu zahlenden Miete und der hohen Pacht ergebe. Es liege darüber hinaus auch keine ertragsarme Branche vor, zumal die Immobiliensachverständige auf die guten Umsätze von Kaffeehäusern verwiesen habe. Die rekursgerichtliche Ansicht, daß eine Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit in der Form zu erfolgen habe, daß die Überlebensfähigkeit der Gastgewerbebetriebe unabhängig von einer Funktion als Nahversorgungsbetrieb garantiert werde, sei im Gesetz nicht gedeckt. Die Höhe des Pachtzinses beweise, daß mehr erwirtschaftbar und angemessen sei, als der Gastronomiesachverständige errechnet habe. Die angefochtenen Entscheidung sei auch verfehlt, weil sie "leistbar bzw erwirtschaftbar" als niedriger als "angemessen" verwende.
Hiezu wurde erwogen:
Wie der erkennende Senat in 5 Ob 10/97z in einem Fall des § 46a Abs 3 MRG mit näherer Begründung ausgesprochen hat, ist am Wortlaut des § 46a Abs 6 iVm § 12a Abs 7 MRG festzuhalten, demzufolge es auch bei der Verpachtung eines Unternehmens vor dem 1.3.1994 bei der Ermittlung des nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Hauptmietzinses auf die Verhältnisse bei Pachtbeginn ankommt. Es ist daher im vorliegenden Fall der für 1988 angemessene - und entsprechend den üblichen Indexklauseln valorisierte - Hauptmietzins zu ermitteln. Dies erfordert eine Ergänzung des Gutachtens der Immobiliensachverständigen, weshalb die Rechtssache unter Aufhebung der vorinstanzlichen Sachbeschlüsse an das Erstgericht zurückzuverweisen war.Wie der erkennende Senat in 5 Ob 10/97z in einem Fall des Paragraph 46 a, Absatz 3, MRG mit näherer Begründung ausgesprochen hat, ist am Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 7, MRG festzuhalten, demzufolge es auch bei der Verpachtung eines Unternehmens vor dem 1.3.1994 bei der Ermittlung des nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässigen Hauptmietzinses auf die Verhältnisse bei Pachtbeginn ankommt. Es ist daher im vorliegenden Fall der für 1988 angemessene - und entsprechend den üblichen Indexklauseln valorisierte - Hauptmietzins zu ermitteln. Dies erfordert eine Ergänzung des Gutachtens der Immobiliensachverständigen, weshalb die Rechtssache unter Aufhebung der vorinstanzlichen Sachbeschlüsse an das Erstgericht zurückzuverweisen war.
Mit der vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, wie die "Art der Geschäftstätigkeit" zu berücksichtigen ist (hier gemäß § 46a Abs 3 iVm Abs 2 letzter Satz MRG), hat sich der erkennende Senat kürzlich in 5 Ob 109/97h ausführlich befaßt. Er hat hiebei auf das Wirksamwerden der Mietzinserhöhung abgestellt. Das gebietet der vom Gesetzgeber mit der fraglichen Regelung angestrebte Zweck, soziale Härten zu vermeiden. Eine solche Anordnung kann nur gegenwartsbezogen sein. Es ist daher zu untersuchen, ob sich der im Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung (Verpachtung) nach § 16 Abs 1 MRG angemessene und gegebenenfalls bis zum Wirksamwerden der Erhöhung nach dem Verbraucherpreisindex aufgewertete Hauptmietzins unter sozialen Aspekten mit der Art der im Mietobjekt ausgeübten Geschäftstätigkeit vereinbaren läßt. Trifft dies zu, weil der sich auf diese Weise ergebende Mietzins ohnehin so niedrig ist, daß er üblicherweise selbst von Geschäftsraummietern einer ertragsarmen Branche aufgebracht wird, oder weil der betroffene Geschäftsraummieter in einer Branche tätig ist, die auch bei Zahlung des "vollen" angemessenen Mietzinses existieren kann, bleibt für eine Reduzierung des Mietzinses wegen der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit von vornherein kein Raum.Mit der vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage, wie die "Art der Geschäftstätigkeit" zu berücksichtigen ist (hier gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, letzter Satz MRG), hat sich der erkennende Senat kürzlich in 5 Ob 109/97h ausführlich befaßt. Er hat hiebei auf das Wirksamwerden der Mietzinserhöhung abgestellt. Das gebietet der vom Gesetzgeber mit der fraglichen Regelung angestrebte Zweck, soziale Härten zu vermeiden. Eine solche Anordnung kann nur gegenwartsbezogen sein. Es ist daher zu untersuchen, ob sich der im Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung (Verpachtung) nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG angemessene und gegebenenfalls bis zum Wirksamwerden der Erhöhung nach dem Verbraucherpreisindex aufgewertete Hauptmietzins unter sozialen Aspekten mit der Art der im Mietobjekt ausgeübten Geschäftstätigkeit vereinbaren läßt. Trifft dies zu, weil der sich auf diese Weise ergebende Mietzins ohnehin so niedrig ist, daß er üblicherweise selbst von Geschäftsraummietern einer ertragsarmen Branche aufgebracht wird, oder weil der betroffene Geschäftsraummieter in einer Branche tätig ist, die auch bei Zahlung des "vollen" angemessenen Mietzinses existieren kann, bleibt für eine Reduzierung des Mietzinses wegen der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit von vornherein kein Raum.
Von den Ausführungen in 5 Ob 109/97h ist weiters hervorzuheben, daß es in der Regel genügt, den nach § 12a Abs 2 bzw § 46a MRG angemessenen (nach Art der im Mietobjekt ausgeübten Geschäftstätigkeit "gemäßigten") Mietzins mit Hilfe eines Immobiliensachverständigen zu ermitteln. Er hat nach der Vergleichswertmethode zunächst den ortsüblichen Mietzins für das betreffende Objekt zu erheben, ihn allenfalls nach den Kriterien des § 16 Abs 1 MRG durch Zu- und Abschläge zu justieren und den so gewonnenen "vollen" angemessenen Mietzins daraufhin zu untersuchen, ob er üblicherweise auch von Angehörigen jener Branche bezahlt wird, deren Geschäftstätigkeit der mit dem konkreten Erhöhungsbegehren konfrontierte Mieter ausübt. Ist dies der Fall, kommt eine Mäßigung des Mietzinses nicht in Frage, weil schon dadurch dargetan ist, daß die Ertragskraft der Branche ausreicht, auch mit der "vollen" angemessenen Mietzinszahlung (über-)leben zu können. Wenn sich herausstellt, daß der für das konkrete Objekt ermittelte "volle" angemessene Mietzins in einem durchaus weit zu ziehenden räumlichen Umkreis von Branchenkollegen des betreffenden Mieters bezahlt wird, ist daher eine Reduzierung des Mietzinses wegen der Art der im Mietobjekt ausgeübten Geschäftstätigkeit auszuschließen. Gibt das Gutachten des Immobiliensachverständigen mangels vergleichbarer Vermietungsfälle keinerlei Aufschluß über die Erschwinglichkeit des "vollen" angemessenen Mietzinses für die Branche des Mieters, fehlen also Daten, aus denen wenigstens indirekt auf die Ertragskraft dieser Branche geschlossen werden könnte, wird sich die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Betriebswirtschaft nicht umgehen lassen.Von den Ausführungen in 5 Ob 109/97h ist weiters hervorzuheben, daß es in der Regel genügt, den nach Paragraph 12 a, Absatz 2, bzw Paragraph 46 a, MRG angemessenen (nach Art der im Mietobjekt ausgeübten Geschäftstätigkeit "gemäßigten") Mietzins mit Hilfe eines Immobiliensachverständigen zu ermitteln. Er hat nach der Vergleichswertmethode zunächst den ortsüblichen Mietzins für das betreffende Objekt zu erheben, ihn allenfalls nach den Kriterien des Paragraph 16, Absatz eins, MRG durch Zu- und Abschläge zu justieren und den so gewonnenen "vollen" angemessenen Mietzins daraufhin zu untersuchen, ob er üblicherweise auch von Angehörigen jener Branche bezahlt wird, deren Geschäftstätigkeit der mit dem konkreten Erhöhungsbegehren konfrontierte Mieter ausübt. Ist dies der Fall, kommt eine Mäßigung des Mietzinses nicht in Frage, weil schon dadurch dargetan ist, daß die Ertragskraft der Branche ausreicht, auch mit der "vollen" angemessenen Mietzinszahlung (über-)leben zu können. Wenn sich herausstellt, daß der für das konkrete Objekt ermittelte "volle" angemessene Mietzins in einem durchaus weit zu ziehenden räumlichen Umkreis von Branchenkollegen des betreffenden Mieters bezahlt wird, ist daher eine Reduzierung des Mietzinses wegen der Art der im Mietobjekt ausgeübten Geschäftstätigkeit auszuschließen. Gibt das Gutachten des Immobiliensachverständigen mangels vergleichbarer Vermietungsfälle keinerlei Aufschluß über die Erschwinglichkeit des "vollen" angemessenen Mietzinses für die Branche des Mieters, fehlen also Daten, aus denen wenigstens indirekt auf die Ertragskraft dieser Branche geschlossen werden könnte, wird sich die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Betriebswirtschaft nicht umgehen lassen.
Die Vorinstanzen haben zwar auch in diesem Zusammenhang keine ausreichenden Feststellungen getroffen, jedoch deuten die Ausführungen der Immobiliensachverständigen über Vergleichsobjekte (AS 43, 45) auf eine ausreichende Ertragskraft der Branche hin. Die bisherige Aktenlage spricht daher gegen einen Abschlag vom - iS von 5 Ob 10/97z noch zu ermittelnden - "vollen" angemessenen Mietzins. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren doch anderes ergeben, werden auch die übrigen, hier nicht wiedergegebenen, in 5 Ob 109/97h aufgestellten Grundsätze zu berücksichtigen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm § 52 ZPO. Nach der erstgenannten Vorschrift hat freilich jede Partei die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung grundsätzlich selbst zu tragen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO. Nach der erstgenannten Vorschrift hat freilich jede Partei die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung grundsätzlich selbst zu tragen.