Begründung:
Die Antragsteller sind Eigentümer der Liegenschaft *****, die Antragsgegner Mieter eines in diesem Haus gelegenen Bestandobjekts, in dem ein - seit 1969 verpachtetes - Cafe-Restaurant betrieben wird.
Das gemäß § 40 Abs 2 MRG angerufene Erstgericht steellte fest, daß der angemessene Hauptmietzins "im Sinne des § 46 a Abs 3 MRG idF desDas gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG angerufene Erstgericht steellte fest, daß der angemessene Hauptmietzins "im Sinne des Paragraph 46, a Absatz 3, MRG in der Fassung des
3. WÄG "für dieses Geschäftslokal per 25.5.1994 S 72.000 monatlich betrage. Es war rechtlich ua der Ansicht, daß die Antragsteller als Eigentümer der Liegenschaft berechtigt seien, eine schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis zur Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG innerhalb von 15 Jahren für das gegenständliche Geschäftslokal zu begehren, da die Antragsgegner ihr im Objekt betriebenes Gastgewerbeunternehmen im Sinne des § 46 a Abs 3 MRG verpachtet hätten. Welcher Zeitpunkt für die Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses nach § 16 Abs 1 MRG heranzuziehen sei, werde in § 46 a Abs 3 MRG zwar nicht geregelt, er ordne jedoch an, daß "im übrigen § 12 a Abs 7 MRG auf die in Abs 2 bis 5 geregelten Fälle sinngemäß anzuwenden" sei. Danach wären die Verhältnisse bei Beginn des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen. Das 3. WÄG habe jedoch die Absicht verfolgt, eine wirtschaftliche Gleichstellung zwischen Neu- und jenen Altmietern herzustellen, denen aufgrund des nicht mehr auf eigene Rechnung erfolgten Betreibens des Unternehmens kein schützenswertes eigenes Unternehmerinteresse mehr zukomme. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, ein gleichmäßiges Zinsniveau zu erreichen, wobei bei Veränderungen vor dem 1.3.1994 - im vorliegenden Fall der Pachtvertragsabschluß - keine sofortige Anhebung auf den angemessenen Hauptmietzins, sondern vielmehr eine Anhebung in Fünfzehntel-Schritten normiert worden sei. Diese vom Gesetzgeber angestrebte Gleichbehandlung würde nicht erreicht werden, wenn man vom Zeitpunkt der Verpachtung (hier: 1969) ausginge. Aus diesem Grund sei bei der Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses vom Stichtag der Zustellung des Anhebungsbegehrens des Vermieters an den Mieter auszugehen. Zu diesem Stichtag ergebe sich ein angemessener Mietzins von monatlich S 72.000.3. WÄG "für dieses Geschäftslokal per 25.5.1994 S 72.000 monatlich betrage. Es war rechtlich ua der Ansicht, daß die Antragsteller als Eigentümer der Liegenschaft berechtigt seien, eine schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis zur Angemessenheitsgrenze des Paragraph 16, Absatz eins, MRG innerhalb von 15 Jahren für das gegenständliche Geschäftslokal zu begehren, da die Antragsgegner ihr im Objekt betriebenes Gastgewerbeunternehmen im Sinne des Paragraph 46, a Absatz 3, MRG verpachtet hätten. Welcher Zeitpunkt für die Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG heranzuziehen sei, werde in Paragraph 46, a Absatz 3, MRG zwar nicht geregelt, er ordne jedoch an, daß "im übrigen Paragraph 12, a Absatz 7, MRG auf die in Absatz 2 bis 5 geregelten Fälle sinngemäß anzuwenden" sei. Danach wären die Verhältnisse bei Beginn des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen. Das 3. WÄG habe jedoch die Absicht verfolgt, eine wirtschaftliche Gleichstellung zwischen Neu- und jenen Altmietern herzustellen, denen aufgrund des nicht mehr auf eigene Rechnung erfolgten Betreibens des Unternehmens kein schützenswertes eigenes Unternehmerinteresse mehr zukomme. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, ein gleichmäßiges Zinsniveau zu erreichen, wobei bei Veränderungen vor dem 1.3.1994 - im vorliegenden Fall der Pachtvertragsabschluß - keine sofortige Anhebung auf den angemessenen Hauptmietzins, sondern vielmehr eine Anhebung in Fünfzehntel-Schritten normiert worden sei. Diese vom Gesetzgeber angestrebte Gleichbehandlung würde nicht erreicht werden, wenn man vom Zeitpunkt der Verpachtung (hier: 1969) ausginge. Aus diesem Grund sei bei der Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses vom Stichtag der Zustellung des Anhebungsbegehrens des Vermieters an den Mieter auszugehen. Zu diesem Stichtag ergebe sich ein angemessener Mietzins von monatlich S 72.000.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegner nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Es führte zur Rechtsrüge im wesentlichen aus:
Richtig sei, daß § 46 a Abs 3 MRG keinen Hinweis darauf gebe, auf welchen Zeitpunkt für die Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses nach § 16 Abs 1 MRG abzustellen sei. § 46 a Abs 6 MRG ordne jedoch an, daß im übrigen § 12 a Abs 7 MRG auf die in Abs 2 bis 5 geregelten Fälle sinngemäß anzuwenden sei. Dem Wortlaut des §12 a Abs 7 MRG folgend wäre demnach im Falle der Verpachtung gemäß § 12 a Abs 5 MRG der Zeitpunkt des Beginns des Pachtvertrages heranzuziehen. Zu beachten sei aber, daß § 12 a Abs 5 MRG Mietzinsanhebungen bei Verpachtung eines Unternehmens regle, die nach dem 28.2.1994 vorgenommen werde, sodaß dem Vermieter sogleich, jedenfalls aber auch rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Verpachtung die Möglichkeit der Mietzinsanhebung eröffnet werde. Anders verhalte es sich aber bei den unter § 46 a Abs 3 MRG zu subsumierenden Verpachtungen, die vor dem 1.3.1994 erfolgt sein müßten und demnach Jahre oder Jahrzehnte lang vor dem ehestmöglichen Zeitpunkt der Geltendmachung der Mietzinsanhebung - wie auch im vorliegenden Fall - lägen. Die Fälle des § 46 a Abs 2 bis 5 MRG verfolgten das Ziel, den früher gesetzlich beschränkten Hauptmietzins schrittweise dem geltenden Mietzinsniveau anzupassen. Zutreffend führe das Erstgericht in diesem Zusammenhang aus, daß im Falle der Verpachtung der Mieter das Unternehmen nicht mehr auf eigene Rechnung betreibe, kein eigenes schützenswertes Interesse an der Beibehaltung des Mietzinses habe und daher vom Gesetz eine wirtschaftliche Gleichstellung dieser Mietzinse angestrebt werde. Es sei also zu fragen, welchen Mietzins der Vermieter für das Bestandobjekt am Markt erzielen könnte, wenn nicht Jahre zuvor eine Verpachtung des im Objekt betriebenen Unternehmens erfolgt wäre. Fraglich könnte in diesem Zusammenhang auch sein, ob für die Angemessenheit des Mietzinses auf den Zeitpunkt der Stellung (Zustellung) des Anhebungsbegehrens oder auf den darauffolgenden 1. Jänner abzustellen sei. Da im allgemeinen die wirtschaftliche Entwicklung und damit im Zusammenhang stehend auch jene des Mietzinses nicht vorhergesehen werden könne, werde dem Zeitpunkt des Anhebungsbegehrens für die Feststellung der Angemessenheit der Vorzug zu geben sein.Richtig sei, daß Paragraph 46, a Absatz 3, MRG keinen Hinweis darauf gebe, auf welchen Zeitpunkt für die Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG abzustellen sei. Paragraph 46, a Absatz 6, MRG ordne jedoch an, daß im übrigen Paragraph 12, a Absatz 7, MRG auf die in Absatz 2 bis 5 geregelten Fälle sinngemäß anzuwenden sei. Dem Wortlaut des §12 a Absatz 7, MRG folgend wäre demnach im Falle der Verpachtung gemäß Paragraph 12, a Absatz 5, MRG der Zeitpunkt des Beginns des Pachtvertrages heranzuziehen. Zu beachten sei aber, daß Paragraph 12, a Absatz 5, MRG Mietzinsanhebungen bei Verpachtung eines Unternehmens regle, die nach dem 28.2.1994 vorgenommen werde, sodaß dem Vermieter sogleich, jedenfalls aber auch rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Verpachtung die Möglichkeit der Mietzinsanhebung eröffnet werde. Anders verhalte es sich aber bei den unter Paragraph 46, a Absatz 3, MRG zu subsumierenden Verpachtungen, die vor dem 1.3.1994 erfolgt sein müßten und demnach Jahre oder Jahrzehnte lang vor dem ehestmöglichen Zeitpunkt der Geltendmachung der Mietzinsanhebung - wie auch im vorliegenden Fall - lägen. Die Fälle des Paragraph 46, a Absatz 2 bis 5 MRG verfolgten das Ziel, den früher gesetzlich beschränkten Hauptmietzins schrittweise dem geltenden Mietzinsniveau anzupassen. Zutreffend führe das Erstgericht in diesem Zusammenhang aus, daß im Falle der Verpachtung der Mieter das Unternehmen nicht mehr auf eigene Rechnung betreibe, kein eigenes schützenswertes Interesse an der Beibehaltung des Mietzinses habe und daher vom Gesetz eine wirtschaftliche Gleichstellung dieser Mietzinse angestrebt werde. Es sei also zu fragen, welchen Mietzins der Vermieter für das Bestandobjekt am Markt erzielen könnte, wenn nicht Jahre zuvor eine Verpachtung des im Objekt betriebenen Unternehmens erfolgt wäre. Fraglich könnte in diesem Zusammenhang auch sein, ob für die Angemessenheit des Mietzinses auf den Zeitpunkt der Stellung (Zustellung) des Anhebungsbegehrens oder auf den darauffolgenden 1. Jänner abzustellen sei. Da im allgemeinen die wirtschaftliche Entwicklung und damit im Zusammenhang stehend auch jene des Mietzinses nicht vorhergesehen werden könne, werde dem Zeitpunkt des Anhebungsbegehrens für die Feststellung der Angemessenheit der Vorzug zu geben sein.
Im Hinblick darauf, daß eine Rechtsprechung zur Frage, auf welchen Zeitpunkt die Angemessenheit eines Mietzinses im Falle seiner Anhebung im Sinne des § 46 a Abs 3 MRG bezogen werden solle, nicht vorliege, seien die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO gegeben gewesen.Im Hinblick darauf, daß eine Rechtsprechung zur Frage, auf welchen Zeitpunkt die Angemessenheit eines Mietzinses im Falle seiner Anhebung im Sinne des Paragraph 46, a Absatz 3, MRG bezogen werden solle, nicht vorliege, seien die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO gegeben gewesen.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Feststellung abzuändern, daß der angemessene Hauptmietzins per 28.4.1969 monatlich S 35.000 bzw bei Neufestsetzung nicht über S 35.000 betrage; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsteller beantragen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen zusammengefaßt geltend, nach dem Wortlaut des Gesetzes seien für die Mietzinsanhebung die Verhältnisse bei Beginn des Pachtverhältnisses maßgeblich. Die gegenteiligen Erwägungen des Rekursgerichtes seien auch methodologisch verfehlt. Sein Ergebnis wäre verfassungsrechtlich bedenklich.
Hiezu wurde erwogen: