Rechtssatz RS0106958
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106958
Entscheidungsdatum
13.10.2011
Rechtssatz
Festhalten am Wortlaut des § 46a Abs 6 iVm § 12a Abs 7 MRG, demzufolge es auch bei der Verpachtung eines Unternehmens vor dem 1. 3. 1994 bei der Ermittlung des nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Hauptmietzinses auf die Verhältnisse bei Pachtbeginn ankommt. Dies erlaubt, im Falle von "Altverträgen", den damals angemessenen Hauptmietzins bis zur Zeit des nunmehrigen Anhebungsbegehrens entsprechend den damals in Mietverträgen üblichen Wertmessern (Indexklauseln) zu valorisieren. Damit wird für die Anwendung des § 46a Abs 3 MRG eine Ausgangslage hergestellt, die in etwa einer potentiellen Neuvermietung durch die Hauseigentümer (zB an den Pächter) zur Zeit der tatsächlichen Verpachtung des Unternehmens durch die Mieter entspricht.Festhalten am Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 7, MRG, demzufolge es auch bei der Verpachtung eines Unternehmens vor dem 1. 3. 1994 bei der Ermittlung des nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässigen Hauptmietzinses auf die Verhältnisse bei Pachtbeginn ankommt. Dies erlaubt, im Falle von "Altverträgen", den damals angemessenen Hauptmietzins bis zur Zeit des nunmehrigen Anhebungsbegehrens entsprechend den damals in Mietverträgen üblichen Wertmessern (Indexklauseln) zu valorisieren. Damit wird für die Anwendung des Paragraph 46 a, Absatz 3, MRG eine Ausgangslage hergestellt, die in etwa einer potentiellen Neuvermietung durch die Hauseigentümer (zB an den Pächter) zur Zeit der tatsächlichen Verpachtung des Unternehmens durch die Mieter entspricht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 10/97z
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 10/97z
Veröff: SZ 70/12
- 5 Ob 17/97d
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 17/97d
Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass eine "Fünfzehntel-Anhebung" nach § 46a Abs 5 MRG zulässig ist. (T1)
- 5 Ob 148/97v
Entscheidungstext OGH 27.05.1997 5 Ob 148/97v
nur: Festhalten am Wortlaut des § 46a Abs 6 iVm § 12a Abs 7 MRG, demzufolge es auch bei der Verpachtung eines Unternehmens vor dem 1. 3. 1994 bei der Ermittlung des nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Hauptmietzinses auf die Verhältnisse bei Pachtbeginn ankommt. (T2)
- 5 Ob 63/97v
Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 63/97v
nur T2
- 5 Ob 288/97g
Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 288/97g
nur T2
- 5 Ob 132/97s
Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 132/97s
nur T2
- 5 Ob 184/01x
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 184/01x
Vgl auch; Beisatz: Die Aufwertung nach dem Verbraucherpreisindex lässt keinen Raum für die Berücksichtigung temporärer Sonderentwicklungen der durchschnittlichen Mietzinse für Geschäftslokale - sei es generell oder an einem bestimmten Standort. (T3)
- 1 Ob 129/11v
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 129/11v
Auch; Beisatz: Diese Erwägungen gelten ebenso für den Regeltatbestand des § 12a MRG. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106958
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_0050OB00010_97Z0000_002