Begründung:
Das Erstgericht stellte - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - den angemessenen monatlichen Hauptmietzins für das vom Antragsteller gemietete Bestandobjekt Nr.13, im Hause B*****, das im Eigentum der Antragsgegner steht, zu den Stichtagen 1.3.1994 und 1.1.1995 (in den Ausfertigungen des Sachbeschlusses versehentlich mit 1.1.1994 und 1.3.1995 bezeichnet) mit S 22.308,- fest und errechnete auf dieser Basis den ab 1.1.1995 zulässigen monatlichen Hauptmietzins mit S 2.027,60 (einschließlich des bisherigen monatlichen Hauptmietzinses von S 579,-) unter Festlegung einer im einzelnen umschriebenen Wertsicherung.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
Das Bestandobjekt weist eine Nutzfläche von 101,4 m2 auf und wurde schon vor der Unternehmensveräußerung (an den Antragsteller im Jahre 1970) als Tennisfachgeschäft betrieben. Mit Schreiben vom 3.11.1994 anerkannten die Antragsgegner den Antragsteller als Mieter des Bestandobjektes. Ausgehend von einem angemessenen Hauptmietzins von S 300,-/m2 und einer Nutzfläche von 101,4 m2 errechneten sie den ab 1.1.1995 zu bezahlenden Hauptmietzins mit S 1.989,40.
Das gegenständliche Bestandobjekt befindet sich im Mezzaninbereich der sehr repräsentativ gestalteten Eckliegenschaft B*****straße *****/ K***** Straße an der Front Bösendorferstraße.
Die Situierung des Bestandobjektes im Hochparterre straßenseitig ist zwar ungewöhnlich, jedoch entsprechend der hier hauptsächlich ausgeübten Tätigkeit (Reparatur von Tennisrackets, Verkauf von Tennisrackets und Sporttextilien) ist eine Schau- und Werbefläche offensichtlich nicht so ausschlaggebend, da das Geschäft seit 1939 an diesem Standort betrieben wird. Es sind keinerlei Werbeschilder an der Fassade des Hauses angebracht. Die Größe des Bestandobjektes ist für den bedungenen Verwendungszweck (Werkstätte, Verkauf) bestens geeignet.
Die Raumanordnung kann als sehr gut bezeichnet werden. Sämtliche vermietete Flächen werden vom Antragsteller aktiv genutzt.
Der Antragsteller beschäftigt sich hauptsächlich mit der Reparatur und dem Verkauf von Tennisrackets und führt offensichtlich ein Spezialgeschäft. Nebenbei werden Sportbekleidung und Sportmaterialien im Umfeld des Tennisrackets veräußert. Nach Angaben des Antragstellers ist kein vergleichbarer Betrieb vorhanden. Demnach ist auch kaum Konkurrenz vorhanden. Die Konkurrenz nimmt jedoch dadurch zu, daß unmittelbar bei den Sportstätten, Tennisplätzen etc. Verkaufsshops mit Reparaturwerkstätten entstehen, die von den Konsumenten deswegen gerne genutzt werden, weil keine zusätzlichen Wege in Kauf genommen werden müssen.
Die Lage ist insgesamt als gut, die Infrastruktur als erstklassig zu bezeichnen.
Für 1.1.1970, 1.3.1994 und 1.1.1995 kann von einer ordnungsgemäßen, einfachen Grundausstattung ausgegangen werden. Durch den von den bisherigen Mietern kaum getätigten Investitionen ist der Erhaltungszustand als mäßig und stark abgenutzt zu bezeichnen.
Für die gewählte Geschäftstätigkeit ist das Bestandobjekt gut nutzbar.
Der angemessene Nettohauptmietzins für das gegenständliche Bestandobjekt beträgt zu den Stichtagen 1.3.1994 und 1.1.1995 S 220,-/m2, sohin insgesamt S 22.308,-.
Der angemessene Hauptmietzins zum Stichtag 1.1.1970 beträgt S 3.500,-.
Der tragbare Hauptmietzins für das gegenständliche Objekt beträgt monatlich S 16.430,-. Ausgangsbasis für diese betriebswirtschaftlichen Überlegungen ist nicht der Erfolg des Mieters als Kaufmann, sondern die festgestellte Betriebsart (Kleinhandel/ Gewerbebetrieb) wie sie bereits bei der Anmietung der Geschäftsräume Geschäftsgrundlage war, hier eine Tennis-Racket-Reparaturwerkstätte als Hauptgeschäft.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt wie folgt:
Bei der nach § 46 a Abs 5 MRG zulässigen Anhebung des Hauptmietzinses sei die Art der Geschäftstätigkeit lediglich in Ausnahmefällen zu berücksichtigen, nämlich zur Vermeidung sozialer Härten, wenn es sich um einen Nahversorgungsbetrieb handle und sich der Mietgegenstand in einer teuren Gegend befinde. Der Antragsteller, der sich hauptsächlich mit der Reparatur und dem Verkauf von Tennisrackets beschäftige, führe jedoch ein nicht der Nahversorgung dienendes Spezialgeschäft. Der angemessene Hauptmietzins sei daher ohne Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit festzustellen gewesen.Bei der nach Paragraph 46, a Absatz 5, MRG zulässigen Anhebung des Hauptmietzinses sei die Art der Geschäftstätigkeit lediglich in Ausnahmefällen zu berücksichtigen, nämlich zur Vermeidung sozialer Härten, wenn es sich um einen Nahversorgungsbetrieb handle und sich der Mietgegenstand in einer teuren Gegend befinde. Der Antragsteller, der sich hauptsächlich mit der Reparatur und dem Verkauf von Tennisrackets beschäftige, führe jedoch ein nicht der Nahversorgung dienendes Spezialgeschäft. Der angemessene Hauptmietzins sei daher ohne Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit festzustellen gewesen.
Das Rekursgericht änderte den Sachbeschluß des Erstgerichtes - mit Ausnahme des Ausspruches über die Wertsicherung - dahin ab, daß der angemessene monatliche Hauptmietzins per 1.1.1995 unter Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit S 15.000,-, der zulässige Hauptmietzins für Jänner 1995 demnach S 1.540,45 betrage, und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
In Erledigung der Tatsachenrüge übernahm das Rekursgericht die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, insbesondere die bekämpfte Feststellung, daß der für die Branche des Antragstellers tragbare Hauptmietzins monatlich S 14.430,- betrage (S 16.430,-
Aufwandsposten für Raummiete abzüglich eines plausiblen Betrages von S 2.000,- an Betriebskosten).
Rechtlich führte das Rekursgericht folgendes aus:
Weder der Gesetzestext noch die Gesetzesmaterialien schränkten die Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit ausschließlich auf Nahversorgungsunternehmen ein. Vielmehr heiße es im Ausschußbericht (AB 11): "Zur Vermeidung sozialer Härten, vor allem im Bereich ertragsarmer Branchen und zur Sicherung der Nahversorgung, ist bei der Festsetzung des angemessenen Mietzinses auf die Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit und die damit verbundenen Ertragsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen". Es sei daher grundsätzlich auf die im Bestandobjekt ausgeübte Geschäftstätigkeit Rücksicht zu nehmen. Aus den Materialien sei außerdem insgesamt eindeutig zu erkennen, daß sich diese Berücksichtigung nur in einem - gegenüber dem angemessenen Betrag nach § 16 Abs 1 - niedrigeren, nicht aber höheren Hauptmietzins niederschlagen soll (Tades/ Stabentheiner, Das 3.WÄG, ÖJZ 1994/1A, 13).Weder der Gesetzestext noch die Gesetzesmaterialien schränkten die Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit ausschließlich auf Nahversorgungsunternehmen ein. Vielmehr heiße es im Ausschußbericht Ausschussbericht 11): "Zur Vermeidung sozialer Härten, vor allem im Bereich ertragsarmer Branchen und zur Sicherung der Nahversorgung, ist bei der Festsetzung des angemessenen Mietzinses auf die Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit und die damit verbundenen Ertragsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen". Es sei daher grundsätzlich auf die im Bestandobjekt ausgeübte Geschäftstätigkeit Rücksicht zu nehmen. Aus den Materialien sei außerdem insgesamt eindeutig zu erkennen, daß sich diese Berücksichtigung nur in einem - gegenüber dem angemessenen Betrag nach Paragraph 16, Absatz eins, - niedrigeren, nicht aber höheren Hauptmietzins niederschlagen soll (Tades/ Stabentheiner, Das 3.WÄG, ÖJZ 1994/1A, 13).
Während der Gesetzestext völlig offen lasse, in welcher Weise die Art der Geschäftstätigkeit bei der Berechnung des Hauptmietzinses zu berücksichtigen sei, weise der Ausschußbericht zumindest darauf hin, daß auf die mit der Art der Geschäftstätigkeit "verbundenen Ertragsmöglichkeiten" Rücksicht zu nehmen sei. Hiebei werde nicht konkretisiert, ob auf die Ertragsmöglichkeit des konkreten Unternehmens, auf jene eines Unternehmens der jeweiligen Branche an demselben Standort (in derselben Geschäftsräumlichkeit) oder auf die generelle Ertragssituation der jeweiligen Branche unabhängig vom Standort abzustellen sei. Die zweite Auslegungsvariante sei gegenüber den beiden anderen zu bevorzugen, weil einerseits der Mietzins von der Tüchtigkeit oder Untüchtigkeit des konkreten Unternehmers unabhängig sein und andererseits der Standort als ein wesentlicher Faktor für die Ertragsmöglichkeit eines Unternehmens nicht außer Betracht bleiben solle (vgl Ostheim, Unternehmensveräußerung und Mietzinserhöhung im 3.WÄG, WoBl 1993, 200 und 207).Während der Gesetzestext völlig offen lasse, in welcher Weise die Art der Geschäftstätigkeit bei der Berechnung des Hauptmietzinses zu berücksichtigen sei, weise der Ausschußbericht zumindest darauf hin, daß auf die mit der Art der Geschäftstätigkeit "verbundenen Ertragsmöglichkeiten" Rücksicht zu nehmen sei. Hiebei werde nicht konkretisiert, ob auf die Ertragsmöglichkeit des konkreten Unternehmens, auf jene eines Unternehmens der jeweiligen Branche an demselben Standort (in derselben Geschäftsräumlichkeit) oder auf die generelle Ertragssituation der jeweiligen Branche unabhängig vom Standort abzustellen sei. Die zweite Auslegungsvariante sei gegenüber den beiden anderen zu bevorzugen, weil einerseits der Mietzins von der Tüchtigkeit oder Untüchtigkeit des konkreten Unternehmers unabhängig sein und andererseits der Standort als ein wesentlicher Faktor für die Ertragsmöglichkeit eines Unternehmens nicht außer Betracht bleiben solle vergleiche Ostheim, Unternehmensveräußerung und Mietzinserhöhung im 3.WÄG, WoBl 1993, 200 und 207).
Das Schwergewicht der Geschäftstätigkeit des Antragstellers, wie sie auch bereits bei der Anmietung Geschäftsgrundlage war, bestehe hauptsächlich in der Reparatur von Tennisrackets, daneben auch im Verkauf speziell von Tennissportartikeln. Während der an sich angemessene Hauptmietzins (ohne Berücksichtigung der Art der Geschäftstätigkeit) S 22.308,- beträgt, sei auf Grund der Ertragsmöglichkeit eines Unternehmens derselben Branche am selben Standort (zur Erzielung einer ausgeglichenen Bilanz) nur ein monatlicher Hauptmietzins von rund S 14.430,- tragbar. Die Geschäftstätigkeit des Antragstellers liege daher im Bereich ertragsarmer Branchen, sodaß sie bei der Festsetzung des angemessenen Hauptmietzinses jedenfalls zu berücksichtigen sei, unabhängig davon, ob darüber hinaus die Erhaltung des Betriebes auch aus dem Blickfeld der Sicherung der Nahversorgung erwünscht sei.
Bei der Ermittlung des tragbaren Hauptmietzinses werde ohnehin nicht auf den Erfolg des Mieters als Kaufmann abgestellt, sondern vielmehr auf objektive - auf den konkreten Mietgegenstand bezogene - branchenspezifische Gegebenheiten.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner mit dem Antrag, den Sachbeschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Der Antragsteller begehrt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.