Die Auffassung des Rekursgerichtes, für die Mietzinsbemessung seien die Verhältnisse bei Beginn des Pachtverhältnisses maßgebend, ist durch die zwischenzeitige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt. Wie der erkennende Senat in 5 Ob 10/97z = WoBl 1997, 190/64 (Würth) in einem Fall des § 46a Abs 3 MRG mit näherer Begründung ausgesprochen hat, ist am Wortlaut des § 46a Abs 6 iVm § 12a Abs 7 MRG festzuhalten, demzufolge es auch bei der Verpachtung eines Unternehmens vor dem 1.3.1994 bei der Ermittlung des nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Hauptmietzinses auf die Verhältnisse bei Pachtbeginn ankommt (vgl auch 5 Ob 148/97v; 5 Ob 288/97g; 5 Ob 63/97v). Es ist daher im vorliegenden Fall der für 1976 angemessene - und entsprechend den üblichen Indexklauseln bis zur Zeit des nunmehrigen Anhebungsbegehrens valorisierte - Hauptmietzins zu ermitteln, wobei zuvor getätigte Mieterinvestitionen im Sinne des § 12a Abs 7 zweiter Satz MRG zu berücksichtigen sind. Zur vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage liegt somit nunmehr bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor.Die Auffassung des Rekursgerichtes, für die Mietzinsbemessung seien die Verhältnisse bei Beginn des Pachtverhältnisses maßgebend, ist durch die zwischenzeitige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt. Wie der erkennende Senat in 5 Ob 10/97z = WoBl 1997, 190/64 (Würth) in einem Fall des Paragraph 46 a, Absatz 3, MRG mit näherer Begründung ausgesprochen hat, ist am Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 7, MRG festzuhalten, demzufolge es auch bei der Verpachtung eines Unternehmens vor dem 1.3.1994 bei der Ermittlung des nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässigen Hauptmietzinses auf die Verhältnisse bei Pachtbeginn ankommt vergleiche auch 5 Ob 148/97v; 5 Ob 288/97g; 5 Ob 63/97v). Es ist daher im vorliegenden Fall der für 1976 angemessene - und entsprechend den üblichen Indexklauseln bis zur Zeit des nunmehrigen Anhebungsbegehrens valorisierte - Hauptmietzins zu ermitteln, wobei zuvor getätigte Mieterinvestitionen im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 7, zweiter Satz MRG zu berücksichtigen sind. Zur vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage liegt somit nunmehr bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor.
Auch im Rekurs wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt: Die Ausführungen des Rekursgerichtes zur möglichen Einheitlichkeit des Bestandobjekts und zu einem allfälligen Verzicht auf eine künftige Mietzinsanhebung werden von der Rechtsmittelwerberin ohnehin gebilligt; sie haben keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung. Für die Ansicht der Rechtsmittelwerberin, im Falle einer Unternehmensverpachtung im Sinne des § 46a Abs 3 MRG werde das Recht zur (weiteren) Mietzinsanhebung durch eine nach Verpachtung vereinbarte Mietzinserhöhung ausgeschlossen, gibt es keine gesetzliche Deckung; eine der Z 2 des (einen ganz anderen Fall betreffenden) § 46a Abs 4 MRG vergleichbare Regel ist in Abs 3 nicht enthalten. Der von der Rechtsmittelwerberin als verfassungswidrig erachtete § 46a Abs 5 MRG ist hier nicht einschlägig. Die (künftige) Anwendung der Valorisierungsregel des § 16 Abs 6 MRG im Zuge der Berechnung der Fünfzehntel-Anhebung auf Basis des im obigen Sinne ermittelten angemessenen Mietzinses (vgl Würth/Zingher, Wohnrecht 94 § 46a MRG Anm 5) ergibt sich aus § 46a Abs 2 MRG, auf welchen Absatz der folgende, im vorliegenden Fall maßgebliche Absatz 3 verweist.Auch im Rekurs wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt: Die Ausführungen des Rekursgerichtes zur möglichen Einheitlichkeit des Bestandobjekts und zu einem allfälligen Verzicht auf eine künftige Mietzinsanhebung werden von der Rechtsmittelwerberin ohnehin gebilligt; sie haben keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung. Für die Ansicht der Rechtsmittelwerberin, im Falle einer Unternehmensverpachtung im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 3, MRG werde das Recht zur (weiteren) Mietzinsanhebung durch eine nach Verpachtung vereinbarte Mietzinserhöhung ausgeschlossen, gibt es keine gesetzliche Deckung; eine der Ziffer 2, des (einen ganz anderen Fall betreffenden) Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG vergleichbare Regel ist in Absatz 3, nicht enthalten. Der von der Rechtsmittelwerberin als verfassungswidrig erachtete Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG ist hier nicht einschlägig. Die (künftige) Anwendung der Valorisierungsregel des Paragraph 16, Absatz 6, MRG im Zuge der Berechnung der Fünfzehntel-Anhebung auf Basis des im obigen Sinne ermittelten angemessenen Mietzinses vergleiche Würth/Zingher, Wohnrecht 94 Paragraph 46 a, MRG Anmerkung 5) ergibt sich aus Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG, auf welchen Absatz der folgende, im vorliegenden Fall maßgebliche Absatz 3 verweist.
Zweck des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz; ob eine Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist, hat der Oberste Gerichtshof nicht zu überprüfen (vgl Kodek in Rechberger § 519 ZPO Rz 5).Zweck des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz; ob eine Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist, hat der Oberste Gerichtshof nicht zu überprüfen vergleiche Kodek in Rechberger Paragraph 519, ZPO Rz 5).
Da somit eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu lösen ist, war der Rekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruchs des Rekursgerichtes - zurückzuweisen.