Die Rechtsmittelwerber stützen sich auf die Absätze 2 und 4 des § 46 a MRG. § 46 a Abs 2 MRG gelte auch für Todesfälle vor dem 1.3.1994. § 46 a Abs 4 MRG sei im Wege der Analogie auch dann anzuwenden, wenn der Mieter eine natürliche Person sei.Die Rechtsmittelwerber stützen sich auf die Absätze 2 und 4 des Paragraph 46, a MRG. Paragraph 46, a Absatz 2, MRG gelte auch für Todesfälle vor dem 1.3.1994. Paragraph 46, a Absatz 4, MRG sei im Wege der Analogie auch dann anzuwenden, wenn der Mieter eine natürliche Person sei.
Beide aufgeworfenen Fragen wurden vom erkennenden Senat bereits - allerdings nicht im Sinne der Rechtsmittelwerber - beantwortet:
Zu § 46 a Abs 2 MRG ist der erkennende Senat in 5 Ob 2307/96t der Entscheidung 1 Ob 512-514/95 = WoBl 1995, 177/85, die von Würth (zu WoBl 1995/85) und Hausmann (ecolex 1995, 467) kritisiert wurde (vgl auch Würth/Zingher, Wohnrecht 94, 376 Anm 13; Dirnbacher, Gedanken zu § 46 a MRG, WoBl 1995, 78), nicht gefolgt. Er hat vielmehr folgende Ansicht vertreten:Zu Paragraph 46, a Absatz 2, MRG ist der erkennende Senat in 5 Ob 2307/96t der Entscheidung 1 Ob 512-514/95 = WoBl 1995, 177/85, die von Würth (zu WoBl 1995/85) und Hausmann (ecolex 1995, 467) kritisiert wurde vergleiche auch Würth/Zingher, Wohnrecht 94, 376 Anmerkung 13; Dirnbacher, Gedanken zu Paragraph 46, a MRG, WoBl 1995, 78), nicht gefolgt. Er hat vielmehr folgende Ansicht vertreten:
Gemäß Art II Abschnitt II Z 1 des 3. WÄG gelten die mietrechtlichen Änderungen zwar auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten mit 1.3.1994 geschlossen wurden. Dies ändert aber nichts daran, daß die neuen Rechtsvorschriften, soweit nicht besondere Übergangsregelungen etwas anderes vorsehen, nur auf nach Inkrafttreten des 3. WÄG verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sind (Würth/Zingher, Wohnrecht 94, 356 Anm 1). § 46 a Abs 2 MRG stellt auf den Tod des Geschäftsraummieters ab. Mit dem Tod verwirklicht sich der maßgebliche Sachverhalt endgültig und abschließend (vgl 5 Ob 2056/96f = RdW 1996, 358). Wann die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwächst, ist für die Anwendung der zitierten Gesetzesstelle nicht maßgeblich, weil diese tatbestandsmäßig an den Übergang der Mietrechte vom ruhenden Nachlaß auf den Erben nicht anknüpft, sondern lediglich den Tod des Geschäftsraummieters voraussetzt. Ist daher der Hauptmieter - wie hier - vor dem 1.3.1994 verstorben, kann § 46 a Abs 2 MRG nicht angewendet werden.Gemäß Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, des 3. WÄG gelten die mietrechtlichen Änderungen zwar auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten mit 1.3.1994 geschlossen wurden. Dies ändert aber nichts daran, daß die neuen Rechtsvorschriften, soweit nicht besondere Übergangsregelungen etwas anderes vorsehen, nur auf nach Inkrafttreten des 3. WÄG verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sind (Würth/Zingher, Wohnrecht 94, 356 Anmerkung 1). Paragraph 46, a Absatz 2, MRG stellt auf den Tod des Geschäftsraummieters ab. Mit dem Tod verwirklicht sich der maßgebliche Sachverhalt endgültig und abschließend vergleiche 5 Ob 2056/96f = RdW 1996, 358). Wann die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwächst, ist für die Anwendung der zitierten Gesetzesstelle nicht maßgeblich, weil diese tatbestandsmäßig an den Übergang der Mietrechte vom ruhenden Nachlaß auf den Erben nicht anknüpft, sondern lediglich den Tod des Geschäftsraummieters voraussetzt. Ist daher der Hauptmieter - wie hier - vor dem 1.3.1994 verstorben, kann Paragraph 46, a Absatz 2, MRG nicht angewendet werden.
Soweit sich die Rechtsmittelwerber auf Tades-Stabentheiner, ÖJZ-Sonderheft 1994/1A, 15, berufen, ist noch hinzuzufügen, daß diese Autoren zu § 46 a Abs 2 MRG lediglich für und gegen die Ansicht der Rechtsmittelwerber sprechende - bei Prüfung der Rechtslage in 5 Ob 2307/96t schon bekannte - Argumente aufzeigen, ohne abschließend Stellung zu beziehen.Soweit sich die Rechtsmittelwerber auf Tades-Stabentheiner, ÖJZ-Sonderheft 1994/1A, 15, berufen, ist noch hinzuzufügen, daß diese Autoren zu Paragraph 46, a Absatz 2, MRG lediglich für und gegen die Ansicht der Rechtsmittelwerber sprechende - bei Prüfung der Rechtslage in 5 Ob 2307/96t schon bekannte - Argumente aufzeigen, ohne abschließend Stellung zu beziehen.
Zu § 46 a Abs 4 MRG hat der erkennende Senat in 5 Ob 2006/96b (vgl zuvor schon 5 Ob 11/96 [hiezu Iro, Mietzinserhöhung um jeden Preis? RdW 1996, 349] und 5 Ob 2073/96f = RdW 1996, 358) folgendes ausgesprochen:Zu Paragraph 46, a Absatz 4, MRG hat der erkennende Senat in 5 Ob 2006/96b vergleiche zuvor schon 5 Ob 11/96 [hiezu Iro, Mietzinserhöhung um jeden Preis? RdW 1996, 349] und 5 Ob 2073/96f = RdW 1996, 358) folgendes ausgesprochen:
Gegen eine analoge Anwendung des § 46 a Abs 4 MRG auf Fälle der Anmietung eines Geschäftsraums durch eine natürliche Person vor dem 1.1.1968 spricht die aus dem klaren Gesetzeswortlaut hervorleuchtende, aber auch durch den systematischen Zusammenhang zwischen § 46 a Abs 4 MRG und § 12 a Abs 3 MRG belegbare Absicht des Gesetzgebers, mit der Neuregelung die Probleme in den Griff zu bekommen, die sich bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen innerhalb einer Mietergesellschaft (im weiteren Sinn) gezeigt hatten. Es sollte verhindert werden, daß die praktisch "ewige" Mieterstellung einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes den Vorteil eines vor Jahren oder Jahrzehnten vereinbarten günstigen Mietzinses auch dann bestehen läßt, wenn sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in der Gesellschaft entscheidend geändert haben. Dabei war vor allem an die Eindämmung von Umgehungsgeschäften gedacht (§ 12 a Abs 3 letzter Satz MRG). Wurde der Mietvertrag mit einer natürlichen Person als Hauptmieter abgeschlossen, stellen sich diese Probleme nicht. Während die "Gesellschaft" unter Umständen niemals "stirbt", tritt der Tod der physischen Person - früher oder später - jedenfalls ein. Aus der Sonderregelung für Gesellschaften kann daher nicht der Schluß gezogen werden, daß sie den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Damit ist das entscheidende Argument der Lehre, die Nichterfassung von Mietvertragsabschlüssen vor dem 1.1.1968 mit natürlichen Personen durch die Regelung des § 46 a Abs 4 MRG sei gleichheitswidrig und im Wege der Analogie zu korrigieren (Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung bei Geschäftsraum-Hauptmiete 107 f) widerlegt. Bei Mietverhältnissen, die auf Mieterseite ursprünglich von natürlichen Personen eingegangen wurden, sind ohnehin viele Fälle der Mietzinserhöhung denkbar, die die scheinbare Benachteiligung des Vermieters ausgleichen (Dirnbacher, Gedanken zu § 46 a MRG, WoBl 1995, 78, 79; vgl 5 Ob 11/96). Die Ausdehnung der in § 46 a Abs 4 MRG vorgesehenen Möglichkeit der Mietzinserhöhung auf den vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckten Fall, daß der vor dem 1.1.1968 zustande gekommene Mietvertrag mit einer natürlichen Person als Hauptmieter abgeschlossen wurde, kommt daher nicht in Frage.Gegen eine analoge Anwendung des Paragraph 46, a Absatz 4, MRG auf Fälle der Anmietung eines Geschäftsraums durch eine natürliche Person vor dem 1.1.1968 spricht die aus dem klaren Gesetzeswortlaut hervorleuchtende, aber auch durch den systematischen Zusammenhang zwischen Paragraph 46, a Absatz 4, MRG und Paragraph 12, a Absatz 3, MRG belegbare Absicht des Gesetzgebers, mit der Neuregelung die Probleme in den Griff zu bekommen, die sich bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungen innerhalb einer Mietergesellschaft (im weiteren Sinn) gezeigt hatten. Es sollte verhindert werden, daß die praktisch "ewige" Mieterstellung einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes den Vorteil eines vor Jahren oder Jahrzehnten vereinbarten günstigen Mietzinses auch dann bestehen läßt, wenn sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten in der Gesellschaft entscheidend geändert haben. Dabei war vor allem an die Eindämmung von Umgehungsgeschäften gedacht (Paragraph 12, a Absatz 3, letzter Satz MRG). Wurde der Mietvertrag mit einer natürlichen Person als Hauptmieter abgeschlossen, stellen sich diese Probleme nicht. Während die "Gesellschaft" unter Umständen niemals "stirbt", tritt der Tod der physischen Person - früher oder später - jedenfalls ein. Aus der Sonderregelung für Gesellschaften kann daher nicht der Schluß gezogen werden, daß sie den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Damit ist das entscheidende Argument der Lehre, die Nichterfassung von Mietvertragsabschlüssen vor dem 1.1.1968 mit natürlichen Personen durch die Regelung des Paragraph 46, a Absatz 4, MRG sei gleichheitswidrig und im Wege der Analogie zu korrigieren (Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung bei Geschäftsraum-Hauptmiete 107 f) widerlegt. Bei Mietverhältnissen, die auf Mieterseite ursprünglich von natürlichen Personen eingegangen wurden, sind ohnehin viele Fälle der Mietzinserhöhung denkbar, die die scheinbare Benachteiligung des Vermieters ausgleichen (Dirnbacher, Gedanken zu Paragraph 46, a MRG, WoBl 1995, 78, 79; vergleiche 5 Ob 11/96). Die Ausdehnung der in Paragraph 46, a Absatz 4, MRG vorgesehenen Möglichkeit der Mietzinserhöhung auf den vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckten Fall, daß der vor dem 1.1.1968 zustande gekommene Mietvertrag mit einer natürlichen Person als Hauptmieter abgeschlossen wurde, kommt daher nicht in Frage.
An der zitierten Rechtsprechung wird festgehalten, zumal der Revisionsrekurs nichts enthält, was Zweifel an ihrer Richtigkeit erwecken könnte. Ihm war daher ein Erfolg zu versagen.