Begründung:
Die Antragstellerin begehrte die Feststellung, daß der begehrte Hauptmietzins in Höhe von monatlich S 12.018,60 zuzüglich gesetzlicher Wertsicherung und Umsatzsteuer ab 1.10.1994 angemessen sei, und erhob folgende Eventualfeststellungsbegehren: daß der begehrte Hauptmietzins in Höhe von monatlich S 12.018,60 ab 1.1.1995 zuzüglich gesetzlicher Wertsicherung und Umsatzsteuer angemessen sei; daß der begehrte Hauptmietzins ab 1.10.1995 - monatlich S 1.304,30 zuzüglich gesetzlicher Wertsicherung und Umsatzsteuer und in der Folge seine Anhebung in den vierzehn darauffolgenden Jahren jeweils mit 1.1. des Jahres um S 765.30 zuzüglich gesetzlicher Wertsicherung und Umsatzsteuer - angemessen sei; daß der begehrte Hauptmietzins ab 1.1.1995 - monatlich S 1.304,30 zuzüglich gesetzlicher Wertsicherung und Umsatzsteuer und in der Folge seine Anhebung in den vierzehn darauffolgenden Jahren jeweils mit 1.1. des Jahres um S 765,30 zuzüglich gesetzlicher Wertsicherung und Umsatzsteuer - angemessen sei; wie hoch der für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage etc. sonst angemessene Hauptmietzins sei.
Sie brachte vor, sie sei Eigentümerin und Vermieterin des Hauses *****, in dem sich das Schuhgeschäft G***** (66,72 m2) befinde. Mit Schreiben vom 9.3.1981 hätten die rechtsfreundlichen Vertreter der Hilde G***** bekanntgegeben, daß diese ihr Unternehmen an die Antragsgegnerin übergeben habe. Dieser Unternehmensveräußerung sei nicht zugestimmt worden, der Mietzins sei immer nur von Hilde G***** angenommen worden. Mit Schreiben vom 22.8.1994 habe der rechtsfreundliche Vertreter der Antragsgegnerin bekanntgegeben, daß Hilde G***** am 4.9.1993 verstorben sei. Die Einantwortungsurkunde, mit der die Verlassenschaft der Antragsgegnerin eingeantwortet worden sei, datiere vom 28.2.1994 und sei am 31.3.1994 rechtskräftig geworden. Die Antagsgegnerin sei daher am 31.3.1994 - sohin nach Inkrafttreten des 3. WÄG - voll in die Rechtsstellung von Hilde G***** eingetreten. Die Antragstellerin erachte einen Nettomietzins von S 180 pro m2 als angemessen, den sie mit Schreiben vom 4.8.1994 begehrt habe. Die Erhöhung gebühre bereits ab Oktober 1994, weil das Jahr 1994 bereits das Jahr nach dem Todesfall des Hauptmieters im Sinne des § 46 a Abs 2 MRG sei.Sie brachte vor, sie sei Eigentümerin und Vermieterin des Hauses *****, in dem sich das Schuhgeschäft G***** (66,72 m2) befinde. Mit Schreiben vom 9.3.1981 hätten die rechtsfreundlichen Vertreter der Hilde G***** bekanntgegeben, daß diese ihr Unternehmen an die Antragsgegnerin übergeben habe. Dieser Unternehmensveräußerung sei nicht zugestimmt worden, der Mietzins sei immer nur von Hilde G***** angenommen worden. Mit Schreiben vom 22.8.1994 habe der rechtsfreundliche Vertreter der Antragsgegnerin bekanntgegeben, daß Hilde G***** am 4.9.1993 verstorben sei. Die Einantwortungsurkunde, mit der die Verlassenschaft der Antragsgegnerin eingeantwortet worden sei, datiere vom 28.2.1994 und sei am 31.3.1994 rechtskräftig geworden. Die Antagsgegnerin sei daher am 31.3.1994 - sohin nach Inkrafttreten des 3. WÄG - voll in die Rechtsstellung von Hilde G***** eingetreten. Die Antragstellerin erachte einen Nettomietzins von S 180 pro m2 als angemessen, den sie mit Schreiben vom 4.8.1994 begehrt habe. Die Erhöhung gebühre bereits ab Oktober 1994, weil das Jahr 1994 bereits das Jahr nach dem Todesfall des Hauptmieters im Sinne des Paragraph 46, a Absatz 2, MRG sei.
Die Antragsgegnerin bestritt die Anwendbarkeit des § 46 a Abs 2 und 5Die Antragsgegnerin bestritt die Anwendbarkeit des Paragraph 46, a Absatz 2 und 5
MRG.
Außer Streit gestellt wurde: Zumindest bis zum Tode Hilde G***** lag ein gespaltenes Mietverhältnis vor. Hilde G***** ist am 14.9.1993 verstorben. Die Einantwortungsurkunde vom 28.2.1994 ist am 31.3.1994 in Rechtskraft erwachsen.
Das gemäß § 40 Abs 2 MRG angerufene Erstgericht wies den Sachantrag ab. Es erwog rechtlich, daß § 46 a Abs 2 MRG die schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses für Geschäftsräumlichkeiten zum angemessenen Betrag im Sinne des § 16 Abs 1 MRG im Falle des Todes des Hauptmieters erlaube. Diese Bestimmung erfasse jedoch ausschließlich Todesfälle, die sich ab dem 1.3.1994 ereignet hätten. Da die frühere Hauptmieterin Hilde G***** bereits am 14.9.1993 verstorben sei, könne vom Anhebungsrecht gemäß § 46 a Abs 2 MRG nicht Gebrauch gemacht werden.Das gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG angerufene Erstgericht wies den Sachantrag ab. Es erwog rechtlich, daß Paragraph 46, a Absatz 2, MRG die schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses für Geschäftsräumlichkeiten zum angemessenen Betrag im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, MRG im Falle des Todes des Hauptmieters erlaube. Diese Bestimmung erfasse jedoch ausschließlich Todesfälle, die sich ab dem 1.3.1994 ereignet hätten. Da die frühere Hauptmieterin Hilde G***** bereits am 14.9.1993 verstorben sei, könne vom Anhebungsrecht gemäß Paragraph 46, a Absatz 2, MRG nicht Gebrauch gemacht werden.
§ 46 Abs 5 MRG sehe unter bestimmten Umständen eine Mietzinsanhebung bei Sanierung von gespaltenen Mietverhältnissen vor. Ein solches gespaltenes Mietverhältnis höre dann auf zu bestehen, wenn der Bestandnehmer und der Dritte, welchem das Bestandrecht übertragen worden sei, in einer Person vereinigt würden. Im vorliegenden Fall sei dies durch die Erbfolge der Antragsgegnerin nach ihrer Mutter geschehen. Die Antragstellerin habe die Erhöhung des Hauptmietzinses im August 1994, also nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und folglich bereits nach Beendigung des gespaltenen Mietverhältnisses begehrt. Es sei daher auch eine Anhebung des Mietzinses gemäß § 46 a Abs 5 MRG nicht möglich.Paragraph 46, Absatz 5, MRG sehe unter bestimmten Umständen eine Mietzinsanhebung bei Sanierung von gespaltenen Mietverhältnissen vor. Ein solches gespaltenes Mietverhältnis höre dann auf zu bestehen, wenn der Bestandnehmer und der Dritte, welchem das Bestandrecht übertragen worden sei, in einer Person vereinigt würden. Im vorliegenden Fall sei dies durch die Erbfolge der Antragsgegnerin nach ihrer Mutter geschehen. Die Antragstellerin habe die Erhöhung des Hauptmietzinses im August 1994, also nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und folglich bereits nach Beendigung des gespaltenen Mietverhältnisses begehrt. Es sei daher auch eine Anhebung des Mietzinses gemäß Paragraph 46, a Absatz 5, MRG nicht möglich.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs - wegen Abweichung von WoBl 1995/85 - für zulässig. Es führte im wesentlichen folgendes aus:
Entgegen der Entscheidung WoBl 1995/85 sei das Rekursgericht der Rechtsauffassung, daß die Bestimmung des § 46 a Abs 2 MRG lediglich auf Fälle Anwendung finde, in denen der Tod des bisherigen Hauptmieters sich ab dem 1.3.1994 ereignet habe. Eine andere Auslegungsmöglichkeit würde zu einer Rückwirkung des Gesetzes führen, die im Zweifel nicht anzunehmen sei. Im übrigen ergebe sich bereits aus dem bloßen Gesetzeswortlaut, daß der Mietvertrag am 1.3.1994 mit dem im Anschluß an diesen Zeitpunkt verstorbenen Hauptmieter bestanden haben müsse. Im Falle eines früheren Ablebens des Hauptmieters würde der Mietvertrag jedoch nicht mit diesem, sondern mit dem ruhenden Nachlaß bzw den Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolgern bestehen und sei daher der Bestimmung nicht zu unterstellen. Im übrigen werde auf die Ausführungen von Würth zu WoBl 1995/85 verwiesen.Entgegen der Entscheidung WoBl 1995/85 sei das Rekursgericht der Rechtsauffassung, daß die Bestimmung des Paragraph 46, a Absatz 2, MRG lediglich auf Fälle Anwendung finde, in denen der Tod des bisherigen Hauptmieters sich ab dem 1.3.1994 ereignet habe. Eine andere Auslegungsmöglichkeit würde zu einer Rückwirkung des Gesetzes führen, die im Zweifel nicht anzunehmen sei. Im übrigen ergebe sich bereits aus dem bloßen Gesetzeswortlaut, daß der Mietvertrag am 1.3.1994 mit dem im Anschluß an diesen Zeitpunkt verstorbenen Hauptmieter bestanden haben müsse. Im Falle eines früheren Ablebens des Hauptmieters würde der Mietvertrag jedoch nicht mit diesem, sondern mit dem ruhenden Nachlaß bzw den Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolgern bestehen und sei daher der Bestimmung nicht zu unterstellen. Im übrigen werde auf die Ausführungen von Würth zu WoBl 1995/85 verwiesen.
Auch die Ausführungen der Rekurswerberin zu § 46 a Abs 5 MRG vermöchten nicht zu überzeugen. Gemäß dem klaren Gesetzeswortlaut fordere eine solche Anhebungsmöglichkeit ausdrücklich die Anerkennung des Erwerbers des Unternehmens bei Vorliegen eines gespaltenen Mietverhältnisses, das vor dem 1.1.1982 entstanden sei. Die Erhöhung des Mietzinses stelle eben gerade ein Entgelt für diese Anerkennung dar. Da eine solche Anerkennung im gegenständlichen Fall weder erfolgt sei noch für die Beseitigung des gespaltenen Mietverhältnisses kausal gewesen wäre, seien auch die Voraussetzungen des § 46 a Abs 5 MRG nicht gegeben gewesen.Auch die Ausführungen der Rekurswerberin zu Paragraph 46, a Absatz 5, MRG vermöchten nicht zu überzeugen. Gemäß dem klaren Gesetzeswortlaut fordere eine solche Anhebungsmöglichkeit ausdrücklich die Anerkennung des Erwerbers des Unternehmens bei Vorliegen eines gespaltenen Mietverhältnisses, das vor dem 1.1.1982 entstanden sei. Die Erhöhung des Mietzinses stelle eben gerade ein Entgelt für diese Anerkennung dar. Da eine solche Anerkennung im gegenständlichen Fall weder erfolgt sei noch für die Beseitigung des gespaltenen Mietverhältnisses kausal gewesen wäre, seien auch die Voraussetzungen des Paragraph 46, a Absatz 5, MRG nicht gegeben gewesen.
Das Erstgericht habe Feststellungen über den Zeitpunkt der Mitteilung bzw die Kenntnis vom Todesfall der bisherigen Mieterin zu Recht unterlassen. Die Rekurswerberin könne nicht schlüssig darstellen, inwieweit eine solche Feststellung zu einer Änderung der rechtlichen Beurteilung im gegenständlichen Verfahren hätte führen können. Selbst wenn man eine Mitteilungspflicht der Antragsgegnerin bejahen und von der Verletzung einer solchen Pflicht ausgehen würde, könnte dies im gegenständlichen Fall nicht zu einer fiktiven Annahme eines zeitgerechten Erhöhungsbegehrens führen. Im übrigen sei ergänzend zu bemerken, daß die Bestimmung des § 46 a Abs 5 MRG den Zweck der Bereinigung von gespaltenen Mietverhältnissen verfolge. Es entspreche nicht dem Zweck dieser Bestimmung, daß durch formales Zuvorkommen mit einer Anerkennungserklärung auch gespaltene Mietverhältnisse bereinigt würden, die durch eine bereits eingetretene, aber noch nicht formal abgewickelte Erbfolge ohndies wegfielen.Das Erstgericht habe Feststellungen über den Zeitpunkt der Mitteilung bzw die Kenntnis vom Todesfall der bisherigen Mieterin zu Recht unterlassen. Die Rekurswerberin könne nicht schlüssig darstellen, inwieweit eine solche Feststellung zu einer Änderung der rechtlichen Beurteilung im gegenständlichen Verfahren hätte führen können. Selbst wenn man eine Mitteilungspflicht der Antragsgegnerin bejahen und von der Verletzung einer solchen Pflicht ausgehen würde, könnte dies im gegenständlichen Fall nicht zu einer fiktiven Annahme eines zeitgerechten Erhöhungsbegehrens führen. Im übrigen sei ergänzend zu bemerken, daß die Bestimmung des Paragraph 46, a Absatz 5, MRG den Zweck der Bereinigung von gespaltenen Mietverhältnissen verfolge. Es entspreche nicht dem Zweck dieser Bestimmung, daß durch formales Zuvorkommen mit einer Anerkennungserklärung auch gespaltene Mietverhältnisse bereinigt würden, die durch eine bereits eingetretene, aber noch nicht formal abgewickelte Erbfolge ohndies wegfielen.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, den angefochtenen Sachbeschluß im Sinne des Sachantrages der Antragstellerin abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.