Rechtssatz RS0041479
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041479
Geschäftszahl
1Ob512/95 (1Ob513/95, 1Ob514/95); 5Ob2307/96t; 5Ob2424/96y; 5Ob2425/96w
Entscheidungsdatum
16.09.1997
Rechtssatz
Für die Ermittlung des Mietwerts eines in die Verlassenschaft fallenden Geschäftslokals ist maßgeblich, daß nach Inkrafttreten des
3. WÄG die sukzessive Anhebung des Hauptmietzinses möglich geworden ist. Der Mietwert des Geschäftslokals ist daher unter Bedachtnahme auf § 46 a Abs 2 MRG zu ermitteln.3. WÄG die sukzessive Anhebung des Hauptmietzinses möglich geworden ist. Der Mietwert des Geschäftslokals ist daher unter Bedachtnahme auf Paragraph 46, a Absatz 2, MRG zu ermitteln.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 512/95
Entscheidungstext OGH 27.01.1995 1 Ob 512/95
- 5 Ob 2307/96t
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2307/96t
Gegenteilig; Beisatz: Ist der Geschäftsraummieter vor dem 1. März 1994 verstorben, kann § 46 a Abs 2 MRG nicht angewendet werden. (T1) Veröff: SZ 69/225
- 5 Ob 2424/96y
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2424/96y
Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Daß damit jene Vermieter benachteiligt werden, deren Geschäftsraummieter den 1.3.1994 gerade nicht mehr erlebten, trifft vordergründig zwar zu, macht die Regelung jedoch nicht verfassungsrechtlich bedenklich. (T2)
- 5 Ob 2425/96w
Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 2425/96w
Gegenteilig; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041479
Dokumentnummer
JJR_19950127_OGH0002_0010OB00512_9500000_001