Der Revisionsrekurs ist wegen Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber macht geltend, die Fünfzehntel-Anhebung gemäß § 46a Abs 2 MRG komme auch dann zum Tragen, wenn der Tod des Rechtsvorgängers des nunmehrigen Hauptmieters vor dem 1.3.1994 erfolgt sei.Der Rechtsmittelwerber macht geltend, die Fünfzehntel-Anhebung gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG komme auch dann zum Tragen, wenn der Tod des Rechtsvorgängers des nunmehrigen Hauptmieters vor dem 1.3.1994 erfolgt sei.
Die betreffende Rechtsfrage wurde vom erkennenden Senat inzwischen bereits im Sinne der Vorinstanzen beantwortet. Allerdings ist in 1 Ob 512-514/95 = WoBl 1995/85 § 46a Abs 2 MRG angewendet worden, obwohl im dortigen Fall der Geschäftsraummieter bereits vor dem 1.3.1994 (Inkrafttreten dieser durch das 3. WÄG geschaffenen Bestimmung) verstorben war. Die Entscheidung ist von Würth (zu WoBl 1995/85) und Hausmann (ecolex 1995, 467) kritisiert worden, weil die neue Rechtslage in einem solchen Fall noch nicht heranzuziehen gewesen wäre (vgl auch Würth/Zingher, Wohnrecht 94, 376 Anm 13; Dirnbacher, Gedanken zu § 46a MRG, WoBl 1995, 78).Die betreffende Rechtsfrage wurde vom erkennenden Senat inzwischen bereits im Sinne der Vorinstanzen beantwortet. Allerdings ist in 1 Ob 512-514/95 = WoBl 1995/85 Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG angewendet worden, obwohl im dortigen Fall der Geschäftsraummieter bereits vor dem 1.3.1994 (Inkrafttreten dieser durch das 3. WÄG geschaffenen Bestimmung) verstorben war. Die Entscheidung ist von Würth (zu WoBl 1995/85) und Hausmann (ecolex 1995, 467) kritisiert worden, weil die neue Rechtslage in einem solchen Fall noch nicht heranzuziehen gewesen wäre vergleiche auch Würth/Zingher, Wohnrecht 94, 376 Anmerkung 13; Dirnbacher, Gedanken zu Paragraph 46 a, MRG, WoBl 1995, 78).
Der erkennende Senat ist dieser Entscheidung in 5 Ob 2307/96t = WoBl
1997, 153/48 (zust Würth, der von einer communis opinio spricht) =
RdW 1997, 75 = immolex 1997, 44/27 nicht gefolgt; er hat vielmehr
folgende Ansicht vertreten:
Gemäß Art II Abschnitt II Z 1 des 3. WÄG gelten die mietrechtlichen Änderungen zwar auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten mit 1.3.1994 geschlossen wurden. Dies ändert aber nichts daran, daß die neuen Rechtsvorschriften, soweit nicht besondere Übergangsregelungen etwas anderes vorsehen, nur auf nach Inkrafttreten des 3. WÄG verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sind (Würth/Zingher, Wohnrecht 94, 356 Anm 1). § 46a Abs 2 MRG stellt auf den Tod des Geschäftsraummieters ab. Mit dem Tod verwirklicht sich der maßgebende Sachverhalt endgültig und abschließend (vgl 5 Ob 2056/96f = RdW 1996, 358). Wann die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwächst, ist für die Anwendung der zitierten Gesetzesstelle nicht maßgeblich, weil diese tatbestandsmäßig an den Übergang der Mietrechte vom ruhenden Nachlaß auf den Erben nicht anknüpft, sondern lediglich den Tod des Geschäftsraummieters voraussetzt. Ist daher der Hauptmieter - wie hier - vor dem 1.3.1994 verstorben, kann § 46a Abs 2 MRG nicht angewendet werden.Gemäß Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, des 3. WÄG gelten die mietrechtlichen Änderungen zwar auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten mit 1.3.1994 geschlossen wurden. Dies ändert aber nichts daran, daß die neuen Rechtsvorschriften, soweit nicht besondere Übergangsregelungen etwas anderes vorsehen, nur auf nach Inkrafttreten des 3. WÄG verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sind (Würth/Zingher, Wohnrecht 94, 356 Anmerkung 1). Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG stellt auf den Tod des Geschäftsraummieters ab. Mit dem Tod verwirklicht sich der maßgebende Sachverhalt endgültig und abschließend vergleiche 5 Ob 2056/96f = RdW 1996, 358). Wann die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwächst, ist für die Anwendung der zitierten Gesetzesstelle nicht maßgeblich, weil diese tatbestandsmäßig an den Übergang der Mietrechte vom ruhenden Nachlaß auf den Erben nicht anknüpft, sondern lediglich den Tod des Geschäftsraummieters voraussetzt. Ist daher der Hauptmieter - wie hier - vor dem 1.3.1994 verstorben, kann Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG nicht angewendet werden.
An dieser Rechtsansicht hat der erkennende Senat in 5 Ob 2316/96s, 5 Ob 2424/96y und 5 Ob 146/97z festgehalten. Auch der Revisionsrekurs enthält nichts, was Zweifel an ihrer Richtigkeit erwecken könnte. Ihm war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG.