Rechtssatz RS0105708
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105708
Entscheidungsdatum
08.10.2024
Rechtssatz
Mit dem Tod verwirklicht sich der maßgebliche Sachverhalt endgültig und abschließend. Wann die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwächst, ist für § 46 a Abs 2 MRG nicht maßgeblich, weil diese tatbestandsmäßig an den Übergang der Mietrechte vom ruhenden Nachlass auf den Erben nicht anknüpft, sondern lediglich den Tod des Geschäftsraummieters voraussetzt.Mit dem Tod verwirklicht sich der maßgebliche Sachverhalt endgültig und abschließend. Wann die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwächst, ist für Paragraph 46, a Absatz 2, MRG nicht maßgeblich, weil diese tatbestandsmäßig an den Übergang der Mietrechte vom ruhenden Nachlass auf den Erben nicht anknüpft, sondern lediglich den Tod des Geschäftsraummieters voraussetzt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2307/96t
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2307/96t
Veröff: SZ 69/225
- 5 Ob 2424/96y
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2424/96y
Vgl auch; Beisatz: Dass damit jene Vermieter benachteiligt werden, deren Geschäftsraummieter den 1.3.1994 gerade nicht mehr erlebten, trifft vordergründig zwar zu, macht die Regelung jedoch nicht verfassungsrechtlich bedenklich. (T1)
- 5 Ob 2425/96w
Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 2425/96w
- 5 Ob 1/96
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 1/96
Beisatz: Ist daher der Hauptmieter vor dem 1.3.1994 verstorben, kann § 46a Abs 2 MRG nicht angewendet werden. (T2)
- 5 Ob 291/05p
Entscheidungstext OGH 24.01.2006 5 Ob 291/05p
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Von diesem Zeitpunkt der grundsätzlichen Auslösung des Anhebungsrechts ist die Frage zu unterscheiden, wem gegenüber die Mietzinsanhebung begehrt werden kann. Diese kann nur gegenüber den Universalsukzessoren des verstorbenen Mieters gegenüber begehrt werden. (T3)
- 5 Ob 124/07g
Entscheidungstext OGH 20.11.2007 5 Ob 124/07g
Beis wie T3; Beisatz: Der Tatbestand des § 46a Abs 2 MRG wird nur erfüllt, wenn das gesamte Mietverhältnis durch den Tod des Hauptmieters auf dessen Rechtsnachfolger übergeht und nicht auch schon dann, wenn dies nur auf einen von mehreren Mitmietern zutrifft. (T4)
- 5 Ob 146/18h
Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 146/18h
Beis wie T3
- 5 Ob 47/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.05.2024 5 Ob 47/24h
Beisatz wie T3
- 5 Ob 78/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.09.2024 5 Ob 78/24t
Beisatz wie T3
Beisatz: Ist die Anzeige so formuliert, dass sie – abgesehen vom Tod des bisherigen Hauptmieters – dem Vermieter keine Hinweise auf den potentiellen Rechtsnachfolger und dessen Absicht, das Unternehmen im Bestandobjekt fortzuführen, erkennen lässt, ist eine Verpflichtung der Vermieterin, ein bedingtes Anhebungsbegehren zu stellen, zu verneinen. Sollte die Vermieterin allerdings im Weg einer solchen Anzeige – die nach der Rechtsprechung zu § 12a Abs 1 MRG zwar an keine bestimmte Form gebunden ist, deren Inhalt nach ihrem objektiven Erklärungswert (RS0014160) aber klar sein muss und die die Feststellung der maßgeblichen Änderungen zuverlässig und eindeutig ermöglicht – verlässliche Kenntnis vom Sachverhalt und dem künftigen Rechtsübergang erlangt haben, wird von einer derartigen Verpflichtung zu einem bedingten Erhöhungsbegehren auszugehen sein. (T5)
- 5 Ob 147/24i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.10.2024 5 Ob 147/24i
Beisatz wie T3; Beisatz wie T5
Beisatz: Abgesehen von den Fällen, in denen verpflichtend ein bedingtes Anhebungsbegehren zu stellen ist, wird die Mietzinsanhebung vom Vermieter dann innerhalb der analog anzuwendenden Präklusivfrist des § 12a Abs 2 MRG begehrt, wenn dies innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung an den Universalrechtsnachfolger geschieht. Sowohl die Frage nach der Universalrechtsnachfolge als auch nach der Weiterführung des Unternehmens im Bestandobjekt sind zum Zeitpunkt des Todes des bisherigen Hauptmieters oftmals nicht geklärt. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105708
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19961008_OGH0002_0050OB02307_96T0000_003