Gemäß Art II Abschnitt II Z 1 des 3. WÄG gelten die mietrechtlichen Änderungen zwar auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten mit 1.3.1994 geschlossen wurden. Dies ändert aber nichts daran, daß die neuen Rechtsvorschriften, soweit nicht besondere Übergangsregelungen etwas anderes vorsehen, nur auf nach Inkrafttreten des 3. WÄG verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sind (Würth/Zingher, Wohnrecht 94, 356 Anm 1). § 46a Abs 2 MRG stellt auf den Tod des Geschäftsraummieters ab. Mit dem Tod verwirklicht sich der maßgebende Sachverhalt endgültig und abschließend (vgl 5 Ob 2056/96f = RdW 1996, 358). Wann die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwächst, ist für die Anwendung der zitierten Gesetzesstelle nicht maßgeblich, weil diese tatbestandsmäßig an den Übergang der Mietrechte vom ruhenden Nachlaß auf den Erben nicht anknüpft, sondern lediglich den Tod des Geschäftsraummieters voraussetzt. Ist daher der Hauptmieter - wie hier - vor dem 1.3.1994 verstorben, kann § 46a Abs 2 MRG nicht angewendet werden.Gemäß Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, des 3. WÄG gelten die mietrechtlichen Änderungen zwar auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten mit 1.3.1994 geschlossen wurden. Dies ändert aber nichts daran, daß die neuen Rechtsvorschriften, soweit nicht besondere Übergangsregelungen etwas anderes vorsehen, nur auf nach Inkrafttreten des 3. WÄG verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sind (Würth/Zingher, Wohnrecht 94, 356 Anmerkung 1). Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG stellt auf den Tod des Geschäftsraummieters ab. Mit dem Tod verwirklicht sich der maßgebende Sachverhalt endgültig und abschließend vergleiche 5 Ob 2056/96f = RdW 1996, 358). Wann die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft erwächst, ist für die Anwendung der zitierten Gesetzesstelle nicht maßgeblich, weil diese tatbestandsmäßig an den Übergang der Mietrechte vom ruhenden Nachlaß auf den Erben nicht anknüpft, sondern lediglich den Tod des Geschäftsraummieters voraussetzt. Ist daher der Hauptmieter - wie hier - vor dem 1.3.1994 verstorben, kann Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG nicht angewendet werden.
An dieser Rechtsansicht hat der erkennende Senat in 5 Ob 2316/96s, 5 Ob 2424/96y und 5 Ob 146/97z festgehalten.
Hingegen sind die Voraussetzungen einer Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12a MRG nach dem 1.3.1994 gegeben.Hingegen sind die Voraussetzungen einer Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12 a, MRG nach dem 1.3.1994 gegeben.
Bis zur Einantwortung (vom 20.4.1994) standen Unternehmen und Mietrecht der Verlassenschaft zu. Eine allfällige Unternehmensfortführung der Erben während dieser Zeit geschah namens der Verlassenschaft, sodaß hiedurch keine OHG entstand (vgl JBl 1967, 371, 372 u). Mit der Rechtskraft der Einantwortung trat die Universalsukzession der Erben nach dem Erblasser ein; der Zustand des ruhenden Nachlasses ist beendet (Welser in Rummel ABGB2 Rz 5 zu §§ 787, 798). Wird das eingeantwortete und daher im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangene Unternehmen von diesen fortgeführt, so entsteht entweder durch ausdrücklichen Vertrag (hier Gesellschaftsvertrag vom 11.4.1994) oder schlüssig durch die Unternehmensfortführung eine OHG (Aicher/Ostheim, OHG und Erbengemeinschaft, ÖJZ 1981, 253, 256; SZ 53/64). Die von den Erben zur Unternehmensfortführung vorgenommene Einbringung ihrer ererbten Unternehmensanteile in die OHG bewirkt den Übergang des Unternehmens in eine andere Form der Gesamthandgemeinschaft: die OHG ist nicht eine bloße Fortsetzung der Erbengemeinschaft, was sich schon daraus ergibt, daß die Miterbengemeinschaft in aller Regel auch noch sonstiges Vermögen umfaßt (Huek, Das Recht der OHG4, 71). Es tritt daher auch kein ipso-iure-Erwerb des Unternehmens bzw seiner Vermögensbestandteile ein, sondern es bedarf entsprechender Übertragungsakte (Huek, aaO; Koppensteiner in Straube, HGB2, Rz 20 zu § 124 HGB mwN). Dies zeigt, daß der Unternehmensübergang auf die OHG keine Gesamtrechtsnachfolge ist, sondern ein von den Erben nach der Einantwortung vorgenommener (oder - wie hier - wirksam gewordener) Übertragungsakt, also eine den Regeln der Einzelrechtsnachfolge unterliegende Unternehmensveräußerung iSd § 12 Abs 3 MRG aF oder - wie hier - iSd § 12a Abs 1 MRG idF des 3. WÄG. So hat die Rechtsprechung die Einbringung eines Unternehmens in eine Gesellschaft als Sacheinlage oder die Fortführung des Unternehmens als OHG oder KG als Veräußerungsakt iSd genannten Gesetzesstellen angesehen (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 20 zu § 12a MRG mit Judikaturnachweisen, insbes MietSlg 47.224).Bis zur Einantwortung (vom 20.4.1994) standen Unternehmen und Mietrecht der Verlassenschaft zu. Eine allfällige Unternehmensfortführung der Erben während dieser Zeit geschah namens der Verlassenschaft, sodaß hiedurch keine OHG entstand vergleiche JBl 1967, 371, 372 u). Mit der Rechtskraft der Einantwortung trat die Universalsukzession der Erben nach dem Erblasser ein; der Zustand des ruhenden Nachlasses ist beendet (Welser in Rummel ABGB2 Rz 5 zu Paragraphen 787, 798,). Wird das eingeantwortete und daher im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangene Unternehmen von diesen fortgeführt, so entsteht entweder durch ausdrücklichen Vertrag (hier Gesellschaftsvertrag vom 11.4.1994) oder schlüssig durch die Unternehmensfortführung eine OHG (Aicher/Ostheim, OHG und Erbengemeinschaft, ÖJZ 1981, 253, 256; SZ 53/64). Die von den Erben zur Unternehmensfortführung vorgenommene Einbringung ihrer ererbten Unternehmensanteile in die OHG bewirkt den Übergang des Unternehmens in eine andere Form der Gesamthandgemeinschaft: die OHG ist nicht eine bloße Fortsetzung der Erbengemeinschaft, was sich schon daraus ergibt, daß die Miterbengemeinschaft in aller Regel auch noch sonstiges Vermögen umfaßt (Huek, Das Recht der OHG4, 71). Es tritt daher auch kein ipso-iure-Erwerb des Unternehmens bzw seiner Vermögensbestandteile ein, sondern es bedarf entsprechender Übertragungsakte (Huek, aaO; Koppensteiner in Straube, HGB2, Rz 20 zu Paragraph 124, HGB mwN). Dies zeigt, daß der Unternehmensübergang auf die OHG keine Gesamtrechtsnachfolge ist, sondern ein von den Erben nach der Einantwortung vorgenommener (oder - wie hier - wirksam gewordener) Übertragungsakt, also eine den Regeln der Einzelrechtsnachfolge unterliegende Unternehmensveräußerung iSd Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF oder - wie hier - iSd Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG in der Fassung des 3. WÄG. So hat die Rechtsprechung die Einbringung eines Unternehmens in eine Gesellschaft als Sacheinlage oder die Fortführung des Unternehmens als OHG oder KG als Veräußerungsakt iSd genannten Gesetzesstellen angesehen (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Rz 20 zu Paragraph 12 a, MRG mit Judikaturnachweisen, insbes MietSlg 47.224).
Ob die Auslegung des § 12a Abs 1 MRG im Lichte des § 46a Abs 2 MRG (s Würth/Zingher, aaO, Rz 11 zu § 12a MRG) im Falle der Fortführung eines Vollhandelsgewerbes durch eine Erbengemeinschaft zu einem anderen Ergebnis führen müßte, braucht hier nicht untersucht werden, weil - wie schon gesagt wurde - § 46 Abs 2 MRG wegen des Todes des Hauptmieters vor dem 1.3.1994 nicht anzuwenden ist. Eine so weitgehende Wirkung des § 46a Abs 2 MRG, daß diese Bestimmung wegen der eng zusammenhängenden Systematik der Bestimmungen des § 12a MRG und des § 46a Abs 2 MRG die Annahme es erforderte, § 12a Abs 1 MRG auch dann, wenn § 46a Abs 2 MRG auf einen bestimmten Sachverhalt gar nicht anzuwenden ist, so zu verstehen, daß § 12a Abs 1 MRG nunmehr - entgegen der früheren Rechtslage - die Einbringung der Anteile mehrerer Personen an einem Unternehmen in eine handelsrechtliche Gesellschaft keinen die Mietzinsanhebung rechtfertigenden Vorgang mehr darstelle, ist nicht angebracht. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß § 46a Abs 2 MRG primär eine sonst bei Gesamtrechtsnachfolge nach dem Grundtatbestand des § 12a Abs 1 MRG überhaupt nicht vorgesehene Mietzinsanhebung wenigstens stufenweise ermöglichen, nicht aber bisher und nach dem Grundtatbestand zulässige Mietzinsanhebungen ausschließen will. Es darf die Bestimmung des § 46a Abs 2 MRG nicht schon dann, wenn sie unmittelbar wegen des Todes des Hauptmieters vor ihrem Inkrafttreten gar nicht anwendbar ist, schon zu solchen Wirkungen führen, die selbst im unmittelbaren Anwendungsbereich bei der jedenfalls im Bestandrecht im allgemeinen gebotenen Auslegung möglichst eng am Wortlaut nicht zwingend sind.Ob die Auslegung des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG im Lichte des Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG (s Würth/Zingher, aaO, Rz 11 zu Paragraph 12 a, MRG) im Falle der Fortführung eines Vollhandelsgewerbes durch eine Erbengemeinschaft zu einem anderen Ergebnis führen müßte, braucht hier nicht untersucht werden, weil - wie schon gesagt wurde - Paragraph 46, Absatz 2, MRG wegen des Todes des Hauptmieters vor dem 1.3.1994 nicht anzuwenden ist. Eine so weitgehende Wirkung des Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG, daß diese Bestimmung wegen der eng zusammenhängenden Systematik der Bestimmungen des Paragraph 12 a, MRG und des Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG die Annahme es erforderte, Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG auch dann, wenn Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG auf einen bestimmten Sachverhalt gar nicht anzuwenden ist, so zu verstehen, daß Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG nunmehr - entgegen der früheren Rechtslage - die Einbringung der Anteile mehrerer Personen an einem Unternehmen in eine handelsrechtliche Gesellschaft keinen die Mietzinsanhebung rechtfertigenden Vorgang mehr darstelle, ist nicht angebracht. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG primär eine sonst bei Gesamtrechtsnachfolge nach dem Grundtatbestand des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG überhaupt nicht vorgesehene Mietzinsanhebung wenigstens stufenweise ermöglichen, nicht aber bisher und nach dem Grundtatbestand zulässige Mietzinsanhebungen ausschließen will. Es darf die Bestimmung des Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG nicht schon dann, wenn sie unmittelbar wegen des Todes des Hauptmieters vor ihrem Inkrafttreten gar nicht anwendbar ist, schon zu solchen Wirkungen führen, die selbst im unmittelbaren Anwendungsbereich bei der jedenfalls im Bestandrecht im allgemeinen gebotenen Auslegung möglichst eng am Wortlaut nicht zwingend sind.
Aus diesen Erwägungen ist daher der erstgerichtliche Sachbeschluß wiederherzustellen.