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Rechtssatz RS0109326

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109326

Geschäftszahl

5Ob1/96

Entscheidungsdatum

24.02.1998

Norm

MRG §12 Abs3 Ca
MRG idF 3.WÄG §12a Abs1

Rechtssatz

Wird das eingeantwortete und daher im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangene Unternehmen von diesen fortgeführt, so entsteht entweder durch ausdrücklichen Vertrag oder schlüssig durch die Unternehmensfortführung eine OHG (SZ 53/64). Der Unternehmensübergang auf die OHG ist keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern ein von den Erben nach der Einantwortung vorgenommener oder wirksam gewordener Übertragungsakt, somit eine den Regeln der Einzelrechtsnachfolge unterliegende Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF oder - wie hier - im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG in der Fassung des 3. WÄG.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1/96
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 1/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109326

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0050OB00001_9600000_001