Begründung:
Die Erblasserin führte eine Buchhandlung als Einzelhandelsunternehmen. Nach ihrem Tode teilte der aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zum Alleinerben berufene Sohn, der die bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß abgab, dem Eigentümer des Hauses brieflich mit, er trete in die Mietrechte seiner Mutter unabhängig vom Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung rückwirkend zum Todestag ein. Er hielt in diesem Schreiben fest, daß er das Unternehmen seiner Mutter am gleichen Standort fortbetreiben werde und damit alle Voraussetzungen des „Mietrechtseintritts“ geschaffen seien. Der Gesamtwert der Buchhandlung (Mietwert, Verkehrswert der Fahrnisse, der Bücher und des Unternehmens) wurde mit S 521.797,-- ermittelt, wobei der beigezogene Sachverständige den Mietwert zum Dezember 1992 mit S 490.000,-- veranschlagte. Gegen diese Bewertung remonstrierte der Revisionsrekurswerber, der die Mietrechte mit Null bewertet haben wollte. Der Sachverständige beharrte in seiner Stellungnahme bei der von ihm vorgenommenen Bewertung.
Mit Beschluß vom 13.1.1994 (ON 55) nahm das Gericht zu Punkt 1 das vom Gerichtskommissär errichtete Inventar vom 23.11.1993 zu Gericht an. Zum Mietwert der im Inventar als Aktivum angeführten Buchhandlung folgte das Erstgericht dem Gutachten des Sachverständigen, der sich der „Schattenwertmethode“ bedient hatte. Der Sachverständige sei bei der Wertermittlung von einem ortsüblichen Mietzins ausgegangen und habe richtigerweise den Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten und dem ortsüblichen Mietzins auf eine durchschnittliche Nutzungsdauer, die mit 10 Jahren angenommen wurde, kapitalisiert, wobei eine 5 %ige Verzinsung angesetzt worden sei. Da von einem längerfristigen Weiterbestehen des Mietverhältnisses auszugehen sei, bestehe ein Vorteil aus dem vorhandenen Mietvertrag, und vollziehe sich der Eintritt eines Erben nicht nach § 12 Abs.3 MRG, sondern nach § 1116a ABGB, der eine Anhebung des Mietzinses bei Vererbung der Bestandrechte nicht vorsehe.Mit Beschluß vom 13.1.1994 (ON 55) nahm das Gericht zu Punkt 1 das vom Gerichtskommissär errichtete Inventar vom 23.11.1993 zu Gericht an. Zum Mietwert der im Inventar als Aktivum angeführten Buchhandlung folgte das Erstgericht dem Gutachten des Sachverständigen, der sich der „Schattenwertmethode“ bedient hatte. Der Sachverständige sei bei der Wertermittlung von einem ortsüblichen Mietzins ausgegangen und habe richtigerweise den Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten und dem ortsüblichen Mietzins auf eine durchschnittliche Nutzungsdauer, die mit 10 Jahren angenommen wurde, kapitalisiert, wobei eine 5 %ige Verzinsung angesetzt worden sei. Da von einem längerfristigen Weiterbestehen des Mietverhältnisses auszugehen sei, bestehe ein Vorteil aus dem vorhandenen Mietvertrag, und vollziehe sich der Eintritt eines Erben nicht nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG, sondern nach Paragraph 1116 a, ABGB, der eine Anhebung des Mietzinses bei Vererbung der Bestandrechte nicht vorsehe.
Ebenfalls am 13.1.1994 erließ das Erstgericht die Einantwortungsurkunde, mit der der Nachlaß deren Sohn als erbserklärten Alleinerben eingeantwortet wurde.
Das Rekursgericht bestätigte die angefochtenen Beschlüsse; es sprach aus, daß zwar der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Auch das Gericht zweiter Instanz erachtete das Gutachten des Sachverständigen als unbedenklich und ging daher von einem Mietwert im Betrag von S 490.000,-- aus. Der Erbe habe erklärt, in die Mietrechte der Verstorbenen einzutreten; sein Eintritt gründe sich auf § 1116a ABGB.Das Rekursgericht bestätigte die angefochtenen Beschlüsse; es sprach aus, daß zwar der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Auch das Gericht zweiter Instanz erachtete das Gutachten des Sachverständigen als unbedenklich und ging daher von einem Mietwert im Betrag von S 490.000,-- aus. Der Erbe habe erklärt, in die Mietrechte der Verstorbenen einzutreten; sein Eintritt gründe sich auf Paragraph 1116 a, ABGB.
Gegen Punkt 2 des Beschlusses des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des erbserklärten Erben mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß der Wert des Mietrechtes bzw der Gesamtwert des Unternehmens mit Null festgesetzt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.