Rechtssatz RS0105707
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105707
Entscheidungsdatum
27.01.2009
Rechtssatz
Eine Mietzinsanhebung gemäß § 46a Abs 5 MRG setzt auch voraus, daß der Vermieter mit dem Anhebungsbegehren den Erwerber des Unternehmens als neuen Hauptmieter anerkennt. Den gesetzlichen Anforderungen entspricht es nicht, wenn dem Erwerber nur die Anerkennung als Hauptmieter für den Fall in Aussicht gestellt wird, daß er den geforderten Mietzins akzeptiert.Eine Mietzinsanhebung gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG setzt auch voraus, daß der Vermieter mit dem Anhebungsbegehren den Erwerber des Unternehmens als neuen Hauptmieter anerkennt. Den gesetzlichen Anforderungen entspricht es nicht, wenn dem Erwerber nur die Anerkennung als Hauptmieter für den Fall in Aussicht gestellt wird, daß er den geforderten Mietzins akzeptiert.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2307/96t
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2307/96t
Veröff: SZ 69/225
- 5 Ob 2424/96y
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2424/96y
Beisatz: Daß damit jene Vermieter benachteiligt werden, deren Geschäftsraummieter den 1.3.1994 gerade nicht mehr erlebten, trifft vordergründig zwar zu, macht die Regelung jedoch nicht verfassungsrechtlich bedenklich. (T2)
- 5 Ob 2038/96h
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 2038/96h
Beisatz: Dieser Rechtssatz geht von der Unwirksamkeit einer bedingten Anerkennung als Hauptmieter aus. (T1)
- 5 Ob 287/08d
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 5 Ob 287/08d
Auch; Beisatz: Die Anerkennung wirkt nicht ex tunc, erlischt doch nach § 46a Abs 5 letzterSatz MRG erst mit der Anerkennung das Hauptmietverhältnis zum Veräußerer (= ursprünglicher Hauptmieter). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105707
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19961008_OGH0002_0050OB02307_96T0000_002