Der Antragsgegner machte keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG geltend:Der Antragsgegner machte keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geltend:
1. Entstand durch die Veräußerung des in einer gemieteten Geschäftsräumlichkeit betriebenen Unternehmens ohne Übergang der Hauptmietrechte vor dem 1. 1. 1982 ein Mietverhältnis, bei dem im Innenverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber des Unternehmens die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis an den Erwerber übertragen wurden, so darf der Vermieter, sofern der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach § 16 Abs 1 MRG ist, gemäß § 46a Abs 5 MRG die schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für die Geschäftsräumlichkeit nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren in der in § 46a Abs 2 MRG angeführten Weise ab dem auf das schriftliche Anhebungsbegehren folgenden 1. 1. verlangen, wenn er mit dem Anhebungsbegehren den Erwerber des Unternehmens als neuen Hauptmieter anerkennt. Mit dieser Anerkennung erlischt das Hauptmietverhältnis zum Veräußerer.1. Entstand durch die Veräußerung des in einer gemieteten Geschäftsräumlichkeit betriebenen Unternehmens ohne Übergang der Hauptmietrechte vor dem 1. 1. 1982 ein Mietverhältnis, bei dem im Innenverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber des Unternehmens die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis an den Erwerber übertragen wurden, so darf der Vermieter, sofern der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG ist, gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG die schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für die Geschäftsräumlichkeit nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren in der in Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG angeführten Weise ab dem auf das schriftliche Anhebungsbegehren folgenden 1. 1. verlangen, wenn er mit dem Anhebungsbegehren den Erwerber des Unternehmens als neuen Hauptmieter anerkennt. Mit dieser Anerkennung erlischt das Hauptmietverhältnis zum Veräußerer.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Vorinstanzen übereinstimmend bejaht. Dagegen bringt der Antragsgegner in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs nichts vor; vielmehr geht er selbst von der Richtigkeit dieser Ansicht aus, weil er gerade aus der Anerkennung des die Apotheke betreibenden Unternehmens als Hauptmieterin Rechtsfolgen für sich in Anspruch nimmt. Eine (nochmalige) Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46a Abs 5 MRG durch den erkennenden Senat hat daher zu unterbleiben.Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Vorinstanzen übereinstimmend bejaht. Dagegen bringt der Antragsgegner in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs nichts vor; vielmehr geht er selbst von der Richtigkeit dieser Ansicht aus, weil er gerade aus der Anerkennung des die Apotheke betreibenden Unternehmens als Hauptmieterin Rechtsfolgen für sich in Anspruch nimmt. Eine (nochmalige) Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG durch den erkennenden Senat hat daher zu unterbleiben.
2. Der Antragsgegner vertritt - zusammengefasst - die Ansicht, mehrere Anhebungstatbestände könnten kumulativ geltend gemacht werden. Die Anerkennung des die Apotheke betreibenden Unternehmens als Hauptmieterin wirke auf den Stichtag 1. 7. 1959 zurück, weshalb die folgenden wesentlichen Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in diesem Unternehmen beachtlich seien und die Anhebungsvoraussetzungen auch des § 46a Abs 4 MRG erfüllten. Dem ist - kurz (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG) - Folgendes entgegen zu halten:2. Der Antragsgegner vertritt - zusammengefasst - die Ansicht, mehrere Anhebungstatbestände könnten kumulativ geltend gemacht werden. Die Anerkennung des die Apotheke betreibenden Unternehmens als Hauptmieterin wirke auf den Stichtag 1. 7. 1959 zurück, weshalb die folgenden wesentlichen Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in diesem Unternehmen beachtlich seien und die Anhebungsvoraussetzungen auch des Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG erfüllten. Dem ist - kurz (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG) - Folgendes entgegen zu halten:
Hat eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts vor dem 1. 1. 1968 eine Geschäftsräumlichkeit als Hauptmieter gemietet und war bei Vertragsabschluss eine freie Mietzinsvereinbarung nicht möglich, darf der Vermieter nach § 46a Abs 4 MRG ab dem auf das Anhebungsbegehren folgenden 1. 1. die schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für Geschäftsräumlichkeiten nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren in der in § 46a Abs 2 MRG angeführten Weise verlangen, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach § 16 Abs 1 MRG ist und 1. eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinn des § 12a Abs 3 MRG erfolgt ist und 2. keine Mietzinsvereinbarung im Sinn des § 16 Abs 1 Z 7 MRG in der Stammfassung des Mietrechtsgesetzes oder anderer gleichartiger mietrechtlicher Regelungen erfolgte oder 3. keine Vereinbarung im Sinn der Z 2 geschlossen wurde, obwohl eine solche wegen einer Änderung des Vertrags über den Mietgegenstand möglich gewesen wäre.Hat eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts vor dem 1. 1. 1968 eine Geschäftsräumlichkeit als Hauptmieter gemietet und war bei Vertragsabschluss eine freie Mietzinsvereinbarung nicht möglich, darf der Vermieter nach Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG ab dem auf das Anhebungsbegehren folgenden 1. 1. die schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für Geschäftsräumlichkeiten nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren in der in Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG angeführten Weise verlangen, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG ist und 1. eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG erfolgt ist und 2. keine Mietzinsvereinbarung im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG in der Stammfassung des Mietrechtsgesetzes oder anderer gleichartiger mietrechtlicher Regelungen erfolgte oder 3. keine Vereinbarung im Sinn der Ziffer 2, geschlossen wurde, obwohl eine solche wegen einer Änderung des Vertrags über den Mietgegenstand möglich gewesen wäre.
Die wiedergegebene Regelung stellt also darauf ab, dass eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts Hauptmieterin war; eine analoge Anwendung des § 46a Abs 4 MRG auf Fälle der Anmietung eines Geschäftsraums durch eine natürliche Person vor dem 1. 1. 1968 kommt nicht in Frage (RIS-Justiz RS0103219). Vormals war allerdings Dr. Ludwig N***** und nach dessen Ableben waren seine beiden Erbinnen, also jeweils natürliche Personen, die Hauptmieter des Geschäftslokals.Die wiedergegebene Regelung stellt also darauf ab, dass eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts Hauptmieterin war; eine analoge Anwendung des Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG auf Fälle der Anmietung eines Geschäftsraums durch eine natürliche Person vor dem 1. 1. 1968 kommt nicht in Frage (RIS-Justiz RS0103219). Vormals war allerdings Dr. Ludwig N***** und nach dessen Ableben waren seine beiden Erbinnen, also jeweils natürliche Personen, die Hauptmieter des Geschäftslokals.
Die vom Antragsgegner unterstellte und zur vermeintlichen (kumulativen) Anwendbarkeit des § 46a Abs 4 MRG führende ex tunc-Wirkung der Anerkennung des die Apotheke betreibenden Unternehmens nach § 46a Abs 5 MRG muss schon am klaren und ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung scheitern, erlischt doch nach § 46a Abs 5 letzter Satz MRG erst mit der Anerkennung das Hauptmietverhältnis zum Veräußerer (= ursprünglicher Hauptmieter; vgl dazu auch T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 46a MRG Rz 39). Die vom Antragsgegner angenommene ex tunc-Wirkung der Anerkennung widerspricht daher dem Gesetz. Jene Entscheidungen, welche der Antragsgegner für seinen gegenteiligen Standpunkt in Anspruch nimmt, sind nicht einschlägig, weil diese die Wahl des (hier nicht [mehr] strittigen) Stichtags nach § 45a Abs 5 MRG (5 Ob 184/01x; 5 Ob 10/97z) bzw des Stichtags für ein Anhebungsbegehren nach § 45a Abs 4 MRG bei mehreren, zeitlich aufeinander folgenden Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Unternehmen (5 Ob 434/97b = immolex 1998/45, 76 [Pfiel] = wobl 1998/114, 170 [Grünwald] = MietSlg 49.478 = ecolex 1998, 310 [Hausmann]) betreffen.Die vom Antragsgegner unterstellte und zur vermeintlichen (kumulativen) Anwendbarkeit des Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG führende ex tunc-Wirkung der Anerkennung des die Apotheke betreibenden Unternehmens nach Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG muss schon am klaren und ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung scheitern, erlischt doch nach Paragraph 46 a, Absatz 5, letzter Satz MRG erst mit der Anerkennung das Hauptmietverhältnis zum Veräußerer (= ursprünglicher Hauptmieter; vergleiche dazu auch T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 46 a, MRG Rz 39). Die vom Antragsgegner angenommene ex tunc-Wirkung der Anerkennung widerspricht daher dem Gesetz. Jene Entscheidungen, welche der Antragsgegner für seinen gegenteiligen Standpunkt in Anspruch nimmt, sind nicht einschlägig, weil diese die Wahl des (hier nicht [mehr] strittigen) Stichtags nach Paragraph 45 a, Absatz 5, MRG (5 Ob 184/01x; 5 Ob 10/97z) bzw des Stichtags für ein Anhebungsbegehren nach Paragraph 45 a, Absatz 4, MRG bei mehreren, zeitlich aufeinander folgenden Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten im Unternehmen (5 Ob 434/97b = immolex 1998/45, 76 [Pfiel] = wobl 1998/114, 170 [Grünwald] = MietSlg 49.478 = ecolex 1998, 310 [Hausmann]) betreffen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners ist wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG) unzulässig und zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners ist wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz 3, MRG) unzulässig und zurückzuweisen.