Aus den Entscheidungsgründen:
In erster Linie bekämpft die Revision die Ansicht der Untergerichte, daß den Gewerbetreibenden, der einen Hilfsarbeiter aufnehme, keine Erkündigungspflicht in bezug auf ein etwa noch aufrechtes früheres Dienstverhältnis dieses Hilfsarbeiters treffe. Nach Ansicht des Klägers sei der Gewerbetreibende insbesondere dann, wenn er Vollkaufmann sei und irgendwelche Zweifel über das Bestehen eines solchen Dienstverhältnisses habe, zu Nachforschungen verpflichtet. Unterlasse er diese Nachforschungen, treffe ihn die Haftung nach § 86 GewO. Ebenso hafte der Gewerbetreibende, wenn er den Hilfsarbeiter weiter beschäftige, nachdem er von einer unrechtmäßigen Lösung seines früheren Arbeitsverhältnisses erfahren habe. Diese Ansicht habe auch das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß vertreten; nunmehr billige das Berufungsgericht aber die Ansicht des Erstgerichtes, daß der Beklagte zu entsprechenden Nachforschungen nicht verpflichtet gewesen sei. Es sei auch unrichtig, daß der Beklagte keine Möglichkeit zu weiteren Nachforschungen gehabt habe. Schon eine Rückfrage beim Kläger hätte ergeben, daß S. nicht nur seine Arbeitspapiere, sondern auch sein Bettzeug und seine Arbeitskleidung beim Kläger zurückgelassen habe.In erster Linie bekämpft die Revision die Ansicht der Untergerichte, daß den Gewerbetreibenden, der einen Hilfsarbeiter aufnehme, keine Erkündigungspflicht in bezug auf ein etwa noch aufrechtes früheres Dienstverhältnis dieses Hilfsarbeiters treffe. Nach Ansicht des Klägers sei der Gewerbetreibende insbesondere dann, wenn er Vollkaufmann sei und irgendwelche Zweifel über das Bestehen eines solchen Dienstverhältnisses habe, zu Nachforschungen verpflichtet. Unterlasse er diese Nachforschungen, treffe ihn die Haftung nach Paragraph 86, GewO. Ebenso hafte der Gewerbetreibende, wenn er den Hilfsarbeiter weiter beschäftige, nachdem er von einer unrechtmäßigen Lösung seines früheren Arbeitsverhältnisses erfahren habe. Diese Ansicht habe auch das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß vertreten; nunmehr billige das Berufungsgericht aber die Ansicht des Erstgerichtes, daß der Beklagte zu entsprechenden Nachforschungen nicht verpflichtet gewesen sei. Es sei auch unrichtig, daß der Beklagte keine Möglichkeit zu weiteren Nachforschungen gehabt habe. Schon eine Rückfrage beim Kläger hätte ergeben, daß S. nicht nur seine Arbeitspapiere, sondern auch sein Bettzeug und seine Arbeitskleidung beim Kläger zurückgelassen habe.
Nach § 1162a ABGB. (§ 150 III. TN.) ist der Dienstgeber, dessen Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, berechtigt, entweder den Wiedereintritt seines Dienstnehmers zur Dienstleistung nebst Schadenersatz oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen. § 86 GewO. i. d. F. des Gesetzes vom 25. Jänner 1919, StGBl. Nr. 42, bestimmt nun, daß jener Gewerbeinhaber, der einen Hilfsarbeiter zum Vertragsbruch durch vorzeitige Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne gesetzlich zulässigen Grund verleitet, oder der ihn vor rechtmäßiger Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses in Kenntnis der unrechtmäßigen Lösung in Verwendung nimmt oder in Arbeit behält, für den dem Hilfsarbeiter gemäß § 1162a ABGB. obliegenden Schadenersatz haftet. Diese Bestimmung ersetzte die bis dahin in Geltung gestandene Vorschrift des § 86 GewO., wonach der Gewerbeinhaber neben seiner Haftung für den dem früheren Arbeitgeber durch Vertragsbruch des Hilfsarbeiters erwachsenen Schaden auch noch bestraft werden konnte, wenn er den Hilfsarbeiter zum Vertragsbruch verleitet oder ihn in Kenntnis, daß er sein Arbeitsverhältnis mit dem letzten Arbeitgeber nicht rechtmäßig löste, in Arbeit genommen oder nachdem er davon erfahren habe, in Arbeit behalten hatte. Hinsichtlich der Haftung des neuen Dienstgebers für den vom vertragsbrüchigen Hilfsarbeiter dessen früherem Arbeitgeber verursachten Schaden trat somit durch die Neufassung des § 86 GewO. keine inhaltliche Änderung ein (vgl. Adler in JBl. 1919 S. 146). Nach den Erläuternden Bemerkungen zur angeführten Novelle der Gewerbeordnung (Beilage 89 zu den sten. Prot. der provisorischen Nationalversammlung für Deutsch-Österreich) erschien es zweckmäßig, die im § 86 der alten Gewerbeordnung vorgesehene zivilrechtliche Haftung jenes Gewerbeinhabers, der am Vertragsbruch mitschuldig ist oder daraus Vorteile zieht, ausdrücklich aufrecht zu erhalten. Es tritt also die Haftung des neuen Dienstgebers nach § 86 GewO. übereinstimmend mit der seinerzeitigen Vorschrift nur ein: 1. wenn er den Hilfsarbeiter zum Vertragsbruch verleitet, 2. wenn er ihn vor rechtmäßiger Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses in Kenntnis der unrechtmäßigen Lösung in Verwendung nimmt, und 3. wenn er ihn trotz nachträglich erlangter Kenntnis in Arbeit behält (vgl. Adler a.a.O.). Daß zur Begründung der Haftung des neuen Dienstgebers ein "Kennenmüssen" der tatsächlichen Verhältnisse, also des aufrechten Bestehens eines anderen Dienstverhältnisses des neu eingestellten Hilfsarbeiters, genügen würde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daher kann von einer Erkündigungspflicht des neuen Dienstgebers in der Richtung, ob der neu einzustellende Hilfsarbeiter noch in einem anderen Dienstverhältnis beschäftigt ist, weil er etwa ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten wäre, keine Rede sein.Nach Paragraph 1162 a, ABGB. (Paragraph 150, römisch drei. TN.) ist der Dienstgeber, dessen Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, berechtigt, entweder den Wiedereintritt seines Dienstnehmers zur Dienstleistung nebst Schadenersatz oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen. Paragraph 86, GewO. i. d. F. des Gesetzes vom 25. Jänner 1919, StGBl. Nr. 42, bestimmt nun, daß jener Gewerbeinhaber, der einen Hilfsarbeiter zum Vertragsbruch durch vorzeitige Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne gesetzlich zulässigen Grund verleitet, oder der ihn vor rechtmäßiger Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses in Kenntnis der unrechtmäßigen Lösung in Verwendung nimmt oder in Arbeit behält, für den dem Hilfsarbeiter gemäß Paragraph 1162 a, ABGB. obliegenden Schadenersatz haftet. Diese Bestimmung ersetzte die bis dahin in Geltung gestandene Vorschrift des Paragraph 86, GewO., wonach der Gewerbeinhaber neben seiner Haftung für den dem früheren Arbeitgeber durch Vertragsbruch des Hilfsarbeiters erwachsenen Schaden auch noch bestraft werden konnte, wenn er den Hilfsarbeiter zum Vertragsbruch verleitet oder ihn in Kenntnis, daß er sein Arbeitsverhältnis mit dem letzten Arbeitgeber nicht rechtmäßig löste, in Arbeit genommen oder nachdem er davon erfahren habe, in Arbeit behalten hatte. Hinsichtlich der Haftung des neuen Dienstgebers für den vom vertragsbrüchigen Hilfsarbeiter dessen früherem Arbeitgeber verursachten Schaden trat somit durch die Neufassung des Paragraph 86, GewO. keine inhaltliche Änderung ein vergleiche Adler in JBl. 1919 S. 146). Nach den Erläuternden Bemerkungen zur angeführten Novelle der Gewerbeordnung (Beilage 89 zu den sten. Prot. der provisorischen Nationalversammlung für Deutsch-Österreich) erschien es zweckmäßig, die im Paragraph 86, der alten Gewerbeordnung vorgesehene zivilrechtliche Haftung jenes Gewerbeinhabers, der am Vertragsbruch mitschuldig ist oder daraus Vorteile zieht, ausdrücklich aufrecht zu erhalten. Es tritt also die Haftung des neuen Dienstgebers nach Paragraph 86, GewO. übereinstimmend mit der seinerzeitigen Vorschrift nur ein: 1. wenn er den Hilfsarbeiter zum Vertragsbruch verleitet, 2. wenn er ihn vor rechtmäßiger Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses in Kenntnis der unrechtmäßigen Lösung in Verwendung nimmt, und 3. wenn er ihn trotz nachträglich erlangter Kenntnis in Arbeit behält vergleiche Adler a.a.O.). Daß zur Begründung der Haftung des neuen Dienstgebers ein "Kennenmüssen" der tatsächlichen Verhältnisse, also des aufrechten Bestehens eines anderen Dienstverhältnisses des neu eingestellten Hilfsarbeiters, genügen würde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daher kann von einer Erkündigungspflicht des neuen Dienstgebers in der Richtung, ob der neu einzustellende Hilfsarbeiter noch in einem anderen Dienstverhältnis beschäftigt ist, weil er etwa ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten wäre, keine Rede sein.
Diesfalls behauptete nun der Kläger gar nicht, daß die Beklagte ihren Hilfsarbeiter Josef S. zum Vertragsbruch verleitet habe; wohl aber leitet er seinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte aus der behaupteten Kenntnis der Beklagten vom aufrechten Dienstverhältnis des S. zum Kläger im Zeitpunkt seiner Einstellung und daraus ab, daß die Beklagte den S. trotz nachträglich erlangter Kenntnis von seinem Arbeitsverhältnis zum Kläger in Arbeit behalten habe. Ob jemand Kenntnis von einem bestimmten Sachverhalt hat, ist eine Tatfrage, die entsprechende Feststellung ist das Ergebnis der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Im vorliegenden Fall wurde nun festgestellt, daß die Beklagte bzw. deren Betriebsleiter bei Einstellung des S. keine Kenntnis von dessen allenfalls noch aufrechtem Dienstverhältnis zum Kläger hatte. Um mit seinen Ansprüchen gegen die Beklagte durchdringen zu können, hätte der Kläger daher beweisen müssen, daß die Beklagte den S. trotz nachträglich erlangter Kenntnis von seinem aufrechten Dienstverhältnis zum Kläger in Arbeit behielt. Dazu wäre nicht bloß der Beweis erforderlich gewesen, daß das Arbeitsverhältnis des S. zum Kläger im Zeitpunkt des Telefongespräches zwischen dem Kläger und dem Prokuristen der Beklagten (am 26. April 1965) überhaupt noch aufrecht war, bzw. daß S. ohne wichtigen Grund vorzeitig beim Kläger ausgetreten war, sondern auch, daß die Beklagte davon noch während der Kündigungsfrist des S. Kenntnis erlangt habe. Denn selbst ein ohne wichtigen Grund erklärter vorzeitiger Austritt beendet das Dienstverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist in rechtmäßiger Weise, weil im Austritt jedenfalls die Willenserklärung des Dienstnehmers gelegen ist, das Dienstverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu lösen (Adler - Höller in Klang[2] V 345). Im Hinblick auf die Feststellung der Untergerichte, daß die Beklagte am 26. April 1965 lediglich Kenntnis von der Behauptung des Klägers erhielt, S. stehe zu ihm in einem aufrechten Dienstverhältnis, während S. selbst ein solches Dienstverhältnis mit der Begründung in Abrede stellte, daß ihm der Kläger mitgeteilt habe, er brauche nicht mehr zu kommen er habe für ihn keine Arbeit, überdies aber auch behauptete, daß der Kläger ihm wiederholt den Lohn schuldig geblieben sei, er also einen Grund für seinen vorzeitigen Austritt im Sinne des § 82a GewO. anführte, kann keine Rede davon sein, daß die Beklagte noch während der Kündigungsfrist des S. Kenntnis vom aufrechten Dienstverhältnis des S. bzw. von seinem ohne wichtigen Grund vorzeitig erklärten Austritt erlangt hätte.Diesfalls behauptete nun der Kläger gar nicht, daß die Beklagte ihren Hilfsarbeiter Josef S. zum Vertragsbruch verleitet habe; wohl aber leitet er seinen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte aus der behaupteten Kenntnis der Beklagten vom aufrechten Dienstverhältnis des S. zum Kläger im Zeitpunkt seiner Einstellung und daraus ab, daß die Beklagte den S. trotz nachträglich erlangter Kenntnis von seinem Arbeitsverhältnis zum Kläger in Arbeit behalten habe. Ob jemand Kenntnis von einem bestimmten Sachverhalt hat, ist eine Tatfrage, die entsprechende Feststellung ist das Ergebnis der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Im vorliegenden Fall wurde nun festgestellt, daß die Beklagte bzw. deren Betriebsleiter bei Einstellung des S. keine Kenntnis von dessen allenfalls noch aufrechtem Dienstverhältnis zum Kläger hatte. Um mit seinen Ansprüchen gegen die Beklagte durchdringen zu können, hätte der Kläger daher beweisen müssen, daß die Beklagte den S. trotz nachträglich erlangter Kenntnis von seinem aufrechten Dienstverhältnis zum Kläger in Arbeit behielt. Dazu wäre nicht bloß der Beweis erforderlich gewesen, daß das Arbeitsverhältnis des S. zum Kläger im Zeitpunkt des Telefongespräches zwischen dem Kläger und dem Prokuristen der Beklagten (am 26. April 1965) überhaupt noch aufrecht war, bzw. daß S. ohne wichtigen Grund vorzeitig beim Kläger ausgetreten war, sondern auch, daß die Beklagte davon noch während der Kündigungsfrist des S. Kenntnis erlangt habe. Denn selbst ein ohne wichtigen Grund erklärter vorzeitiger Austritt beendet das Dienstverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist in rechtmäßiger Weise, weil im Austritt jedenfalls die Willenserklärung des Dienstnehmers gelegen ist, das Dienstverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu lösen (Adler - Höller in Klang[2] römisch fünf 345). Im Hinblick auf die Feststellung der Untergerichte, daß die Beklagte am 26. April 1965 lediglich Kenntnis von der Behauptung des Klägers erhielt, S. stehe zu ihm in einem aufrechten Dienstverhältnis, während S. selbst ein solches Dienstverhältnis mit der Begründung in Abrede stellte, daß ihm der Kläger mitgeteilt habe, er brauche nicht mehr zu kommen er habe für ihn keine Arbeit, überdies aber auch behauptete, daß der Kläger ihm wiederholt den Lohn schuldig geblieben sei, er also einen Grund für seinen vorzeitigen Austritt im Sinne des Paragraph 82 a, GewO. anführte, kann keine Rede davon sein, daß die Beklagte noch während der Kündigungsfrist des S. Kenntnis vom aufrechten Dienstverhältnis des S. bzw. von seinem ohne wichtigen Grund vorzeitig erklärten Austritt erlangt hätte.
Die Behauptung der Revision, daß die Beklagte wegen ihrer Eigenschaft als Vollkaufmann verpflichtet gewesen sei, rechtzeitig eine Klärung des Sachverhaltes in bezug auf das Dienstverhältnis des S. zum Kläger herbeizuführen, findet im Gesetz keine Deckung. Desgleichen kann der Auslegung des § 86 GewO. durch den Kläger dahin, daß für die Begründung des Haftungstatbestandes die Mitteilung des früheren Dienstgebers von der unrechtmäßigen Lösung des Dienstverhältnisses ausreiche, nicht zugestimmt werden. Es ist durchaus nicht richtig, daß nur eine solche Auslegung die Haftung des neuen Dienstgebers für den durch einen vertragsbrüchigen Hilfsarbeiter verursachten Schaden zu begrunden vermöchte, da es lediglich eine Beweisfrage ist, welche Kenntnis der neue Dienstgeber von der Beendigung des früheren Dienstverhältnisses seines neu eingestellten Hilfsarbeiters hat.Die Behauptung der Revision, daß die Beklagte wegen ihrer Eigenschaft als Vollkaufmann verpflichtet gewesen sei, rechtzeitig eine Klärung des Sachverhaltes in bezug auf das Dienstverhältnis des S. zum Kläger herbeizuführen, findet im Gesetz keine Deckung. Desgleichen kann der Auslegung des Paragraph 86, GewO. durch den Kläger dahin, daß für die Begründung des Haftungstatbestandes die Mitteilung des früheren Dienstgebers von der unrechtmäßigen Lösung des Dienstverhältnisses ausreiche, nicht zugestimmt werden. Es ist durchaus nicht richtig, daß nur eine solche Auslegung die Haftung des neuen Dienstgebers für den durch einen vertragsbrüchigen Hilfsarbeiter verursachten Schaden zu begrunden vermöchte, da es lediglich eine Beweisfrage ist, welche Kenntnis der neue Dienstgeber von der Beendigung des früheren Dienstverhältnisses seines neu eingestellten Hilfsarbeiters hat.
Daß der Kläger seine Schadenersatzansprüche auch nicht aus § 1295 ABGB. abzuleiten vermag, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Soweit die Rechtsprechung einen Dritten überhaupt für Vertragsverletzungen haften läßt, die durch ihn veranlaßt wurden oder an denen er mitwirkte, wird wenigstens gefordert, daß der Dritte von dem Eingriff in die Vertragsrechte Kenntnis hatte (vgl. SZ. XXXI 3 und 87). Es wäre daher auch hier der Nachweis notwendig gewesen, daß die Beklagte Kenntnis vom Vertragsbruch des S. hatte.Daß der Kläger seine Schadenersatzansprüche auch nicht aus Paragraph 1295, ABGB. abzuleiten vermag, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Soweit die Rechtsprechung einen Dritten überhaupt für Vertragsverletzungen haften läßt, die durch ihn veranlaßt wurden oder an denen er mitwirkte, wird wenigstens gefordert, daß der Dritte von dem Eingriff in die Vertragsrechte Kenntnis hatte vergleiche SZ. römisch 31 3 und 87). Es wäre daher auch hier der Nachweis notwendig gewesen, daß die Beklagte Kenntnis vom Vertragsbruch des S. hatte.
Soweit die Revision schließlich geltend macht, daß das angefochtene Urteil von der im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes vertretenen Rechtsansicht über die Nachforschungspflicht der Beklagten abgewichen sei, ist ihr entgegenzuhalten, daß dies keinesfalls einen Revisionsgrund darstellt, weil die rechtliche Beurteilung letzten Ende dem Revisionsgericht zusteht und es daher gleichgültig ist, ob das Berufungsgericht von seiner ursprünglichen Rechtsansicht abgegangen ist, wenn die Rechtsansicht in der nunmehrigen Berufungsentscheidung die richtige ist (vgl. Fasching Komm. IV S. 227, ZBl. 1919 Nr. 131).Soweit die Revision schließlich geltend macht, daß das angefochtene Urteil von der im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes vertretenen Rechtsansicht über die Nachforschungspflicht der Beklagten abgewichen sei, ist ihr entgegenzuhalten, daß dies keinesfalls einen Revisionsgrund darstellt, weil die rechtliche Beurteilung letzten Ende dem Revisionsgericht zusteht und es daher gleichgültig ist, ob das Berufungsgericht von seiner ursprünglichen Rechtsansicht abgegangen ist, wenn die Rechtsansicht in der nunmehrigen Berufungsentscheidung die richtige ist vergleiche Fasching Komm. römisch vier S. 227, ZBl. 1919 Nr. 131).