Rechtssatz RS0060180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060180
Entscheidungsdatum
25.01.2011
Rechtssatz
Den neuen Dienstgeber trifft keine Erkundigungspflicht hinsichtlich eines noch etwa bestehenden aufrechten Dienstverhältnisses seines Hilfsarbeiters zu einem anderen Dienstgeber. Wenn der alte Dienstgeber ein solches Dienstverhältnis behauptet, der Hilfsarbeiter dieses aber in Abrede stellt, hat der neue Dienstgeber keine seine Haftung nach § 86 GewO begründende Kenntnis.Den neuen Dienstgeber trifft keine Erkundigungspflicht hinsichtlich eines noch etwa bestehenden aufrechten Dienstverhältnisses seines Hilfsarbeiters zu einem anderen Dienstgeber. Wenn der alte Dienstgeber ein solches Dienstverhältnis behauptet, der Hilfsarbeiter dieses aber in Abrede stellt, hat der neue Dienstgeber keine seine Haftung nach Paragraph 86, GewO begründende Kenntnis.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 250/69
Entscheidungstext OGH 26.11.1969 5 Ob 250/69
Veröff: SZ 42/177 = JBl 1970,627 = EvBl 1970/149 S 242 = IndS 1972 H1/2,834 = SozM IA/d,907
- 8 ObA 27/10v
Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 ObA 27/10v
Auch
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0060180
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2011
Dokumentnummer
JJR_19691126_OGH0002_0050OB00250_6900000_002