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Entscheidung 8 ObA 27/10v×

Entscheidung 8 ObA 27/10v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016691 Rechtssatz 21.03.1991Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit übermäßiger zeitlicher Bindung kommt es auf andere Faktoren als das bloße Zeitübermaß an sich an. Es ist im Einzelfall die sich aus dem gesamten Vertragsinhalt ergebende Stellung und Rechtslage der Vertragspartner in …
RS0031773 Rechtssatz 16.11.1976Zivilrecht
Die Entlassung beendet, auch wenn ein wichtiger Grund nicht vorliegt, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung (ablehnend der gegenteiligen SZ 24/280, Arb 8732).
RS0042881 Rechtssatz 08.05.1985Zivilrecht
Die Ausformung des Begriffes der Sittenwidrigkeit kann nur an Hand von Einzelfällen erfolgen und hat für die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung.
RS0060180 Rechtssatz 26.11.1969Zivilrecht
Den neuen Dienstgeber trifft keine Erkundigungspflicht hinsichtlich eines noch etwa bestehenden aufrechten Dienstverhältnisses seines Hilfsarbeiters zu einem anderen Dienstgeber. Wenn der alte Dienstgeber ein solches Dienstverhältnis behauptet, der Hilfsarb …
RS0079404 Rechtssatz 30.01.1973Zivilrecht
Die Ausnützung fremden Vertragsbruches wird dann als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen, wenn sich der Außenseiter dadurch einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber den vertragsgebundenen Mitbewerbern verschaffen will.
RS0107766 Rechtssatz 11.02.1997Zivilrecht
Das Ausnützen fremden Vertragsbruches ist - auch wenn es zu Zwecken des Wettbewerbs geschieht - an sich nicht wettbewerbswidrig, es sei denn, der Dritte hat den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen.