Begründung:
Der Vater war auf Grund des Vergleiches vom 26. 11. 2004 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von EUR 140,-- ab 12. 11. 2000 verpflichtet. Am 7. 12. 2006 beantragte der Unterhaltssachwalter, die monatliche Unterhaltsleistung ab 1. 1. 2004 auf EUR 314,-- und ab 1. 1. 2005 auf EUR 339,-- zu erhöhen.
Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsleistung von 1. 1. bis 31. 12. 2004 um EUR 174,--, von 1. 1. 2005 bis 31. 5. 2006 sowie ab 1. 2. 2007 um EUR 199,-- und wies den Erhöhungsantrag für den Zeitraum von 1. 6. 2006 bis 31. 1. 2007 ab.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass die monatliche Unterhaltsleistung von 1. 1. 2004 bis 31. 12. 2004 um EUR 174,-- sowie ab 1. 1. 2005 um EUR 199,-- erhöht wurde. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Erstgericht legte den vom Vater gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhobenen „außerordentlichen" Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - für zulässig erachtet wird.Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - für zulässig erachtet wird.