1. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im ersten Rechtsgang 5 Ob 245/10f (ON 34 der Akten), auf welche betreffend Parteivorbringen und erstgerichtliche Feststellungen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, war vom Berufungsgericht in seiner neuerlichen Entscheidung nur mehr die Tatfrage der mit dem abgeschlossenen Notariatsakt gegebenenfalls verbundenen Schenkungsabsicht zu klären. Diese Klärung hat das Berufungsgericht mit der nunmehr bekämpften Entscheidung vorgenommen und ist dabei zusammengefasst zum Schluss gekommen, dass mit dem als Ehepakt titulierten Vertrag eine Vermögensverschiebung (Begründung des Miteigentums der Beklagten an einer Liegenschaft) bezweckt war, um die Pflichtteilsansprüche der Klägerin zu verringern. Darauf aufbauend hat das Berufungsgericht die Anrechnungspflicht nach § 785 ABGB bejaht. Dies ist eine nicht unvertretbare Vertragsauslegung in einem ganz spezifischen Einzelfall, der nicht die Qualität einer erheblichen Rechtsfrage zukommt (RIS-Justiz RS0042936).1. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im ersten Rechtsgang 5 Ob 245/10f (ON 34 der Akten), auf welche betreffend Parteivorbringen und erstgerichtliche Feststellungen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, war vom Berufungsgericht in seiner neuerlichen Entscheidung nur mehr die Tatfrage der mit dem abgeschlossenen Notariatsakt gegebenenfalls verbundenen Schenkungsabsicht zu klären. Diese Klärung hat das Berufungsgericht mit der nunmehr bekämpften Entscheidung vorgenommen und ist dabei zusammengefasst zum Schluss gekommen, dass mit dem als Ehepakt titulierten Vertrag eine Vermögensverschiebung (Begründung des Miteigentums der Beklagten an einer Liegenschaft) bezweckt war, um die Pflichtteilsansprüche der Klägerin zu verringern. Darauf aufbauend hat das Berufungsgericht die Anrechnungspflicht nach Paragraph 785, ABGB bejaht. Dies ist eine nicht unvertretbare Vertragsauslegung in einem ganz spezifischen Einzelfall, der nicht die Qualität einer erheblichen Rechtsfrage zukommt (RIS-Justiz RS0042936).
2. Aus der wiedergegebenen Begründung des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts, auf welche sich auch die Revisionswerber für die Zulässigkeit ihrer Rechtsmittel stützen, folgen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ebenfalls nicht. Richtig ist, dass der Entscheidung 7 Ob 561/95 (= SZ 68/198) ein Sachverhalt zugrunde lag, nach dem lediglich eine Liegenschaftshälfte übertragen worden war. Insoweit ist allerdings hervorzuheben, dass auch hier nur die Schenkungsanrechnung betreffend einer Liegenschaftshälfte zu beurteilen war, im Notariatsakt überhaupt nur auf das Liegenschaftsvermögen des Erblassers Bezug genommen wurde, sonstige Vermögenswerte - auch jene der Beklagten - unerwähnt blieben, nach dem Altersunterschied zwischen den Ehegatten von 39 Jahren ein Überleben des Mannes nach menschlichem Ermessen nicht zu erwarten war und nach den getroffenen - von den Rechtsmittelwerbern weiterhin konsequent negierten - erstgerichtlichen Feststellungen mit der Vermögensübertragung durch den zu beurteilenden Vertrag gerade die Pflichtteilsverkürzung der Klägerin beabsichtigt war. In der wesentlichen vertraglichen Zielsetzung einer einseitigen Vermögensverschiebung betreffend die fragliche Liegenschaft besteht daher kein entscheidungswesentlicher Unterschied zu besagter Vorentscheidung.2. Aus der wiedergegebenen Begründung des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts, auf welche sich auch die Revisionswerber für die Zulässigkeit ihrer Rechtsmittel stützen, folgen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ebenfalls nicht. Richtig ist, dass der Entscheidung 7 Ob 561/95 (= SZ 68/198) ein Sachverhalt zugrunde lag, nach dem lediglich eine Liegenschaftshälfte übertragen worden war. Insoweit ist allerdings hervorzuheben, dass auch hier nur die Schenkungsanrechnung betreffend einer Liegenschaftshälfte zu beurteilen war, im Notariatsakt überhaupt nur auf das Liegenschaftsvermögen des Erblassers Bezug genommen wurde, sonstige Vermögenswerte - auch jene der Beklagten - unerwähnt blieben, nach dem Altersunterschied zwischen den Ehegatten von 39 Jahren ein Überleben des Mannes nach menschlichem Ermessen nicht zu erwarten war und nach den getroffenen - von den Rechtsmittelwerbern weiterhin konsequent negierten - erstgerichtlichen Feststellungen mit der Vermögensübertragung durch den zu beurteilenden Vertrag gerade die Pflichtteilsverkürzung der Klägerin beabsichtigt war. In der wesentlichen vertraglichen Zielsetzung einer einseitigen Vermögensverschiebung betreffend die fragliche Liegenschaft besteht daher kein entscheidungswesentlicher Unterschied zu besagter Vorentscheidung.
3. Die Beklagte sieht letztlich noch eine Verkennung der Rechtslage darin, dass die Vorinstanzen für den Fall der Annahme einer unentgeltlichen Vermögenszuwendung eine dafür bestandene sittliche Pflicht des Erblassers verneint haben. Das Vorliegen einer fehlenden „sittlichen Pflicht“ des Erblassers haben die Vorinstanzen jedoch auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ebenfalls vertretbar verneint, stand diese doch auch subjektiv nach dem Verständnis der Parteien - und entgegen der Sachlage in der von der Beklagten bezogenen Entscheidung 7 Ob 102/72 JBl 1973, 32 (krit F. Bydlinski) - „die Versorgung der Beklagten (...) nicht im Vordergrund“.
4.1. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO sind die Revisionen daher unzulässig und deshalb zurückzuweisen.4.1. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sind die Revisionen daher unzulässig und deshalb zurückzuweisen.
4.2. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979).4.2. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979).