Die Revision rügt zunächst, daß die Untergerichte die Gegenleistung der Beklagten in Höhe von S 200.000 für den Erhalt der Liegenschaft in B***** berücksichtigt hätten, obwohl die diesbezügliche Feststellung im Vorbringen der Parteien keine Deckung finde. Diese Behauptung ist jedoch unrichtig, weil die Beklagte ausdrücklich vorgebracht hat, "hohe Aufwendungen" auf die Liegenschaft gehabt zu haben, weshalb (überhaupt) keine Schenkung vorliege. Da sich die festgestellte Gegenleistung aus einer vom Kläger selbst vorgelegten, unbestrittenen Urkunde ergibt und zudem im Vorbringen der Beklagten, etwas für die Liegenschaft aufgewendet zu haben, Deckung findet, liegt insoweit weder eine überschießende noch eine durch das Beweisergebnis nicht gedeckte Feststellung vor.
Dafür, daß der als Gütergemeinschaftsvertrag bezeichnete Vertrag ein Scheingeschäft darstellen sollte, daß also die Rechtsfolge der Eigentumsübertragung an der Liegenschaftshälfte nach dem Willen der Vertragsparteien gar nicht ausgelöst werden sollte, bietet der Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte. Der Einwand des Scheingeschäftes ist schon deshalb verfehlt, weil der Kläger ja selbst von der wirksamen Eigentumsübertragung an die Beklagte ausgeht. Dem Kläger ist allerdings dahin beizupflichten, daß die bloße Wahl der Bezeichnung des Vertrages (als Gütergemeinschaftsvertrag) und der Vertragsform (Notariatsakt) noch keineswegs zur Unterstellung des Rechtsgeschäftes unter den der Bezeichnung und Form entsprechenden Vertragstyp zwingt. Die Bezeichnung eines Vertrages durch die Parteien ist jedenfalls dann für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend, wenn ein mit der Bezeichnung nicht in Einklang zu bringender Vertragsinhalt und eine auf diesen gerichtete Parteienabsicht festgestellt sind (Rummel in Rummel Rz 6 zu § 914 ABGB mwN).Dafür, daß der als Gütergemeinschaftsvertrag bezeichnete Vertrag ein Scheingeschäft darstellen sollte, daß also die Rechtsfolge der Eigentumsübertragung an der Liegenschaftshälfte nach dem Willen der Vertragsparteien gar nicht ausgelöst werden sollte, bietet der Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte. Der Einwand des Scheingeschäftes ist schon deshalb verfehlt, weil der Kläger ja selbst von der wirksamen Eigentumsübertragung an die Beklagte ausgeht. Dem Kläger ist allerdings dahin beizupflichten, daß die bloße Wahl der Bezeichnung des Vertrages (als Gütergemeinschaftsvertrag) und der Vertragsform (Notariatsakt) noch keineswegs zur Unterstellung des Rechtsgeschäftes unter den der Bezeichnung und Form entsprechenden Vertragstyp zwingt. Die Bezeichnung eines Vertrages durch die Parteien ist jedenfalls dann für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend, wenn ein mit der Bezeichnung nicht in Einklang zu bringender Vertragsinhalt und eine auf diesen gerichtete Parteienabsicht festgestellt sind (Rummel in Rummel Rz 6 zu Paragraph 914, ABGB mwN).
Es ist daher, wie die Vorinstanzen insoweit zutreffend erkannt haben, zu prüfen, ob der zwischen dem Erblasser und der Beklagten geschlossene "Gütergemeinschaftsvertrag" gerade jene Elemente enthält, die für die Beurteilung einer Gütergemeinschaft unter Lebenden maßgebend sind. Rechtsprechung und Lehre definieren Ehepakte als Verträge zur Regelung der Vermögensverhältnisse zwischen Ehegatten, durch die der gesetzliche Güterstand ersetzt oder modifiziert wird, ohne daß einer der im Gesetz bei den Ehepakten genannten Vertragstypen vereinbart werden müßte (EvBl 1977, 141 ua; Koziol-Welser9 II, 209 mwN). Die Definition des § 1217 ABGB besagt lediglich, daß von der Ehe unabhängige Geschäfte ausscheiden. Es fehlt die güterrechtliche Natur, wenn der Hauptzweck des Vertrages bloß eine Vermögensverschiebung zwischen den Parteien herbeiführt, für welche der Bestand der Ehe bloß Anlaß oder Bedingung ist (Koziol-Welser aaO; 5 Ob 777/78 = EFSlg 34.245; Welser in GesRZ 1976, 34 ff mwN). Ehepakte müssen zwar nicht immer das ganze Vermögen betreffen (RZ 1965, 83 mwN). Die Vereinbarung muß jedoch den Güterstand zwischen den Ehegatten im allgemeinen regeln, was dann nicht der Fall ist, wenn nur ein beschränkter wirtschaftlicher Zweck erreicht werden soll (EvBl 1977, 141; 4 Ob 1594/92). Es kommt auf die Absicht der Parteien an, das eheliche Güterrecht, also die vermögensrechtlichen Verhältnisse, die sich als eine Folge der Ehe darstellen, zu ordnen (RZ 1981/47). Der Vertrag muß eine umfassende Regelung der wirtschaftlichen Seite gerade der Ehe darstellen (Welser aaO in GesRZ, 35).Es ist daher, wie die Vorinstanzen insoweit zutreffend erkannt haben, zu prüfen, ob der zwischen dem Erblasser und der Beklagten geschlossene "Gütergemeinschaftsvertrag" gerade jene Elemente enthält, die für die Beurteilung einer Gütergemeinschaft unter Lebenden maßgebend sind. Rechtsprechung und Lehre definieren Ehepakte als Verträge zur Regelung der Vermögensverhältnisse zwischen Ehegatten, durch die der gesetzliche Güterstand ersetzt oder modifiziert wird, ohne daß einer der im Gesetz bei den Ehepakten genannten Vertragstypen vereinbart werden müßte (EvBl 1977, 141 ua; Koziol-Welser9 römisch zwei, 209 mwN). Die Definition des Paragraph 1217, ABGB besagt lediglich, daß von der Ehe unabhängige Geschäfte ausscheiden. Es fehlt die güterrechtliche Natur, wenn der Hauptzweck des Vertrages bloß eine Vermögensverschiebung zwischen den Parteien herbeiführt, für welche der Bestand der Ehe bloß Anlaß oder Bedingung ist (Koziol-Welser aaO; 5 Ob 777/78 = EFSlg 34.245; Welser in GesRZ 1976, 34 ff mwN). Ehepakte müssen zwar nicht immer das ganze Vermögen betreffen (RZ 1965, 83 mwN). Die Vereinbarung muß jedoch den Güterstand zwischen den Ehegatten im allgemeinen regeln, was dann nicht der Fall ist, wenn nur ein beschränkter wirtschaftlicher Zweck erreicht werden soll (EvBl 1977, 141; 4 Ob 1594/92). Es kommt auf die Absicht der Parteien an, das eheliche Güterrecht, also die vermögensrechtlichen Verhältnisse, die sich als eine Folge der Ehe darstellen, zu ordnen (RZ 1981/47). Der Vertrag muß eine umfassende Regelung der wirtschaftlichen Seite gerade der Ehe darstellen (Welser aaO in GesRZ, 35).
Auch der Versorgungszweck spricht für den Ehepakt. Entgegen älteren Entscheidungen (RZ 1961, 121 = EvBl 1961/225 und insbesondere EvBl 1973/32) ist jedoch der Kritik F.Bydlinskis in JBl 1973, 34 f zu folgen, der mit zutreffender Begründung darlegt, daß die Versorgungsabsicht allein nicht ausreicht, um Gütergemeinschaft zu bejahen und Schenkungsabsicht jedenfalls zu verneinen (so auch Petrasch in Rummel2 II, Rz 4 zu § 1217 ABGB).Auch der Versorgungszweck spricht für den Ehepakt. Entgegen älteren Entscheidungen (RZ 1961, 121 = EvBl 1961/225 und insbesondere EvBl 1973/32) ist jedoch der Kritik F.Bydlinskis in JBl 1973, 34 f zu folgen, der mit zutreffender Begründung darlegt, daß die Versorgungsabsicht allein nicht ausreicht, um Gütergemeinschaft zu bejahen und Schenkungsabsicht jedenfalls zu verneinen (so auch Petrasch in Rummel2 römisch zwei, Rz 4 zu Paragraph 1217, ABGB).
Im vorliegenden Fall ist zwar durch die Übertragung der Liegenschaftshälfte eine finanzielle Besserstellung der Beklagten eingetreten, die insofern auch Versorgungscharakter hat, weil die Beklagte nunmehr bei Bedarf auf diesen Vermögenswert zurückgreifen und die Erträgnisse der gesamten Liegenschaft einkassieren kann. Daß aber die Versorgung der Beklagten zumindest im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gar kein unmittelbar anstehendes Problem war, zeigt sich allein schon daraus, daß die Einnahmen aus Beherbergung und Vermietung, also die gesamten Erträgnisse der Liegenschaft, auch weiterhin nur vom Erblasser bezogen wurden. Die Übertragung der Liegenschaftshälfte erfolgte auch nicht etwa zu einer Zeit, als die Beklagte ihre sozialversicherungspflichtige Anstellung als Serviererin aufgab und dann längere Zeit hindurch für den Erblasser als "mitarbeitende Ehefrau" ohne sozialversicherungsrechtliche Absicherung tätig war. Als ihr die Liegenschaftshälfte letztlich überschrieben wurde, hatte sie bereits viele Jahre hindurch bewiesen, daß sie sich durch eigene, selbständige Arbeit im Gastgewerbe selbst erhalten kann. Sie hatte auch eigene anrechenbare Pensionszeiten erworben und selbst mehrere Realitäten erwirtschaftet. Sie war Eigentümerin eines Hauses in S***** und zweier Eigentumswohnungen in B***** und seit dem Frühjahr 1989 zudem Eigentümerin eines weiteren Hauses in B*****, das ihr der Erblasser geschenkt hatte. Sie war daher zum Zeitpunkt des "Gütergemeinschaftsvertrages" finanziell sehr gut abgesichert und hatte durch den Erwerb der aufgezeigten Realitäten für die Zeit ihrer Pension bereits hinreichend Vorsorge getroffen. Eine Verschlechterung ihrer Versorgungslage ohne Eingehen einer Gütergemeinschaft war schon deshalb nicht zu befürchten, weil sie, wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, ohnehin keine besonderen Unterhaltsleistungen von ihrem Mann erhielt. Vielmehr unterstützte sie ihrerseits diesen sowohl finanziell als auch durch ihren Arbeitseinsatz in dessen Betrieb. Ihr Lebensstandard erfuhr durch die Übertragung der Liegenschaftshälfte somit zumindest zu Lebzeiten des Erblassers überhaupt keine Änderung. Eine Verschlechterung der Lebensverhältnisse der Beklagten nach dem Tod des Erblassers gegenüber jenen vor Abschluß des "Gütergemeinschaftsvertrages" war nicht zu befürchten, weil die Beklagte ja schon zu Lebzeiten des Erblassers nicht von dessen Unterhaltsleistungen, sondern von ihrer eigenen Arbeitskraft und von den von ihr erwirtschafteten Einnahmen lebte.
Selbst wenn daher die Absicht bestand, die Versorgung der Beklagten durch die Übertragung der Liegenschaftshälfte nach dem Tod des Erblassers zu verbessern, läßt diese Absicht allein noch keineswegs auf das Zustandekommen einer Gütergemeinschaft des § 1217 ABGB schließen.Selbst wenn daher die Absicht bestand, die Versorgung der Beklagten durch die Übertragung der Liegenschaftshälfte nach dem Tod des Erblassers zu verbessern, läßt diese Absicht allein noch keineswegs auf das Zustandekommen einer Gütergemeinschaft des Paragraph 1217, ABGB schließen.
Mit der strittigen Vereinbarung wurde auch keineswegs der Güterstand zwischen den Ehepartnern im allgemeinen geregelt. Sie bezog sich nur auf die eine, wenn auch wertvolle Liegenschaft des Mannes, während die übrigen Vermögenswerte der Ehegatten, also insbesondere der relativ umfangreiche Realitätenbesitz der Beklagten, ausdrücklich ausgeklammert wurden. Von einer umfassenden Regelung des ehelichen Güterstandes, wie dies von Lehre und Rechtsprechung für das Vorliegen eines Ehepaktes gefordert wird, kann daher keine Rede sein. Die Änderung im Güterstand der Eheleute erschöpfte sich darin, daß die Beklagte nunmehr Miteigentümerin der vormals im Alleineigentum stehenden Liegenschaft ihres Mannes wurde, ohne daß hiedurch irgendeine Änderung ihrer Versorgungslage zu Lebzeiten des Beklagten eintrat und ohne daß eine besondere Situation die Absicherung der Versorgung der Beklagten verlangt hätte.
Es mag zwar sein, daß die Beklagte gegen ihren Ehemann Ansprüche nach § 98 ABGB stellen hätte können, doch sie hat dies bisher nicht getan. Ein Anspruch auf Übertragung der Liegenschaftshälfte läßt sich aber aus dieser Bestimmung selbst dann nicht ableiten, wenn sich darauf der Betrieb des Ehemannes befunden und die Ehefrau zu dessen Gedeihen beigetragen hat. Es wäre vielmehr ein Geldersatzanspruch geltend zu machen.Es mag zwar sein, daß die Beklagte gegen ihren Ehemann Ansprüche nach Paragraph 98, ABGB stellen hätte können, doch sie hat dies bisher nicht getan. Ein Anspruch auf Übertragung der Liegenschaftshälfte läßt sich aber aus dieser Bestimmung selbst dann nicht ableiten, wenn sich darauf der Betrieb des Ehemannes befunden und die Ehefrau zu dessen Gedeihen beigetragen hat. Es wäre vielmehr ein Geldersatzanspruch geltend zu machen.
Das Argument, daß die Übertragung der Liegenschaftshälfte in Erfüllung einer sittlichen Pflicht im Sinne des § 785 Abs 3 ABGB - insbesondere im Zusammenhang mit § 98 ABGB - erfolgt sei, läßt die Frage unberührt, ob Ehepakt oder Schenkung vorliegt. Fehlen nämlich letztlich die wesentlichen Elemente des Ehepaktes, so wird eine unentgeltliche Zuwendung noch nicht allein deshalb zum Ehepakt, weil der eine Ehepartner den anderen jahrelang durch weit über die Beistandspflicht hinausgehenden Arbeits- und Kapitaleinsatz unterstützt und hiefür keine entsprechende Gegenleistung verlangt hat. Selbst bei Bejahung einer sittlichen Verpflichtung des Erblassers gegenüber der Beklagten, ihr etwas zukommen zu lassen, ist für sie nichts gewonnen, weil § 785 Abs 3 ABGB ausdrücklich anordnet, daß bei der Pflichtteilsberechnung (nur) jene Schenkungen, die in Entsprechung einer sittlichen Pflicht erfolgten, unberücksichtigt bleiben, "die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens" machte. Im vorliegenden Fall wurde jedoch sein Stammvermögen halbiert, so daß diese Bestimmung nicht zum Tragen kommen kann.Das Argument, daß die Übertragung der Liegenschaftshälfte in Erfüllung einer sittlichen Pflicht im Sinne des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB - insbesondere im Zusammenhang mit Paragraph 98, ABGB - erfolgt sei, läßt die Frage unberührt, ob Ehepakt oder Schenkung vorliegt. Fehlen nämlich letztlich die wesentlichen Elemente des Ehepaktes, so wird eine unentgeltliche Zuwendung noch nicht allein deshalb zum Ehepakt, weil der eine Ehepartner den anderen jahrelang durch weit über die Beistandspflicht hinausgehenden Arbeits- und Kapitaleinsatz unterstützt und hiefür keine entsprechende Gegenleistung verlangt hat. Selbst bei Bejahung einer sittlichen Verpflichtung des Erblassers gegenüber der Beklagten, ihr etwas zukommen zu lassen, ist für sie nichts gewonnen, weil Paragraph 785, Absatz 3, ABGB ausdrücklich anordnet, daß bei der Pflichtteilsberechnung (nur) jene Schenkungen, die in Entsprechung einer sittlichen Pflicht erfolgten, unberücksichtigt bleiben, "die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung seines Stammvermögens" machte. Im vorliegenden Fall wurde jedoch sein Stammvermögen halbiert, so daß diese Bestimmung nicht zum Tragen kommen kann.
Der Pflichtteilsanspruch des Klägers erhöht sich daher auch um ein Drittel des Wertes der Hälfte der Liegenschaft EZ ***** KG W*****, wobei die Heranziehung des im Verlassenschaftsverfahren ermittelten Schätzwertes von den Parteien nicht weiter beanstandet wurde. Zu prüfen bleibt, ob der Wert der ganzen Liegenschaft heranzuziehen und von diesem der bereits im Inventar berücksichtigte Wert der Liegenschaftshälfte abzuziehen ist, wie dies der Kläger wünscht, oder ob das Drittel vom Wert der geschenkten Hälfte der Liegenschaft, der etwas geringer ist als die arithmetische Hälfte, zu berechnen ist. Aus den §§ 785, 794 ABGB geht hervor, daß auf den Wert des Empfangenen abzustellen ist, daß also der Wert der Liegenschaftshälfte, den die Beklagte erhalten hat, zum Nachlaß hinzuzurechnen ist. Da der - unbestrittene - Schätzwert der Liegenschaftshälfte S 3,874.000 beträgt, ist der Ergänzungspflichtteil von diesem Betrag und nicht von S 4,282.000 zu berechnen. Dies ergibt einen Betrag von S 1,291.333,33, der dem Kläger zusätzlich zum bereits zuerkannten Betrag von S 133.333,33 zuzuerkennen ist.Der Pflichtteilsanspruch des Klägers erhöht sich daher auch um ein Drittel des Wertes der Hälfte der Liegenschaft EZ ***** KG W*****, wobei die Heranziehung des im Verlassenschaftsverfahren ermittelten Schätzwertes von den Parteien nicht weiter beanstandet wurde. Zu prüfen bleibt, ob der Wert der ganzen Liegenschaft heranzuziehen und von diesem der bereits im Inventar berücksichtigte Wert der Liegenschaftshälfte abzuziehen ist, wie dies der Kläger wünscht, oder ob das Drittel vom Wert der geschenkten Hälfte der Liegenschaft, der etwas geringer ist als die arithmetische Hälfte, zu berechnen ist. Aus den Paragraphen 785, 794, ABGB geht hervor, daß auf den Wert des Empfangenen abzustellen ist, daß also der Wert der Liegenschaftshälfte, den die Beklagte erhalten hat, zum Nachlaß hinzuzurechnen ist. Da der - unbestrittene - Schätzwert der Liegenschaftshälfte S 3,874.000 beträgt, ist der Ergänzungspflichtteil von diesem Betrag und nicht von S 4,282.000 zu berechnen. Dies ergibt einen Betrag von S 1,291.333,33, der dem Kläger zusätzlich zum bereits zuerkannten Betrag von S 133.333,33 zuzuerkennen ist.
Hiebei war aber zu berücksichtigen, daß das Klagebegehren grundsätzlich auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache zu lauten hat und eine Beschränkung in Ansehung des Exekutionsobjekts nur Platz greift, wenn der Beschenkte das Geschenk nicht mehr besitzt. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Fehlbetrages bei Exekution in den Schenkungsgegenstand anstatt bei Exekution in ihr gesamtes Vermögen stellt kein aliud, sondern ein minus gegenüber dem in der Klage Geforderten dar, so daß die insoweit unrichtige Fassung des Klagebegehrens nicht zur Klagsabweisung, sondern zu einer entsprechenden Modifikation im Urteilsspruch zu führen hatte (JBl 1958, 121; JBl 1988, 377; Schubert in Rummel2 I, Rz 3 zu § 951 ABGB mwN). In die Rechtskraft der Entscheidung des Erstgerichtes, daß die Beklagte dem Kläger S 133.333,33 ohne entsprechende Einschränkung der Exekutionsmöglichkeit auf die geschenkte Sache zu zahlen habe, konnte der Oberste Gerichtshof keinen Einfluß nehmen, so daß es insoweit bei dem vom Erstgericht formulierten Urteilsspruch zu bleiben hatte.Hiebei war aber zu berücksichtigen, daß das Klagebegehren grundsätzlich auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache zu lauten hat und eine Beschränkung in Ansehung des Exekutionsobjekts nur Platz greift, wenn der Beschenkte das Geschenk nicht mehr besitzt. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Fehlbetrages bei Exekution in den Schenkungsgegenstand anstatt bei Exekution in ihr gesamtes Vermögen stellt kein aliud, sondern ein minus gegenüber dem in der Klage Geforderten dar, so daß die insoweit unrichtige Fassung des Klagebegehrens nicht zur Klagsabweisung, sondern zu einer entsprechenden Modifikation im Urteilsspruch zu führen hatte (JBl 1958, 121; JBl 1988, 377; Schubert in Rummel2 römisch eins, Rz 3 zu Paragraph 951, ABGB mwN). In die Rechtskraft der Entscheidung des Erstgerichtes, daß die Beklagte dem Kläger S 133.333,33 ohne entsprechende Einschränkung der Exekutionsmöglichkeit auf die geschenkte Sache zu zahlen habe, konnte der Oberste Gerichtshof keinen Einfluß nehmen, so daß es insoweit bei dem vom Erstgericht formulierten Urteilsspruch zu bleiben hatte.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich in erster Instanz auf § 43 Abs 2 ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf die §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO. Da der Kläger im Verhältnis zum zuerkannten Betrag nur mit einem geringfügigen Teil unterlegen ist, waren ihm die gesamten Verfahrenskosten, allerdings auf Basis des obsiegten Betrages zuzuerkennen. Der Schriftsatz vom 6.6.1994, ON 6, war nicht zu honorieren, weil er kein Vorbringen enthält, das nicht auch in der Klage oder in der mündlichen Verhandlung erstattet hätte werden können.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich in erster Instanz auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, im Rechtsmittelverfahren auf die Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO. Da der Kläger im Verhältnis zum zuerkannten Betrag nur mit einem geringfügigen Teil unterlegen ist, waren ihm die gesamten Verfahrenskosten, allerdings auf Basis des obsiegten Betrages zuzuerkennen. Der Schriftsatz vom 6.6.1994, ON 6, war nicht zu honorieren, weil er kein Vorbringen enthält, das nicht auch in der Klage oder in der mündlichen Verhandlung erstattet hätte werden können.