Rechtssatz RS0022203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022203
Geschäftszahl
5Ob240/64; 5Ob192/69; 8Ob261/75; 6Ob591/76; 4Ob1594/92; 7Ob561/95; 1Ob264/98z; 5Ob117/99p
Entscheidungsdatum
15.02.2000
Rechtssatz
Ehepakte müssen nicht immer das ganze Vermögen betreffen, sondern können auch zB bloß ein Eigentumswohnungsrecht an einer bestimmten Wohnung zum Gegenstand haben, doch ist dazu Voraussetzung, dass der Vertrag "in der Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen wurde", also vermögensrechtliche Verhältnisse während und nach der Ehe geregelt werden sollen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 240/64
Entscheidungstext OGH 26.11.1964 5 Ob 240/64
Veröff: SZ 1965,83 = MietSlg 16624
- 5 Ob 192/69
Entscheidungstext OGH 29.10.1969 5 Ob 192/69
nur: Voraussetzung, dass der Vertrag "in der Absicht auf die eheliche Verbindung geschlossen wurde", also vermögensrechtliche Verhältnisse während und nach der Ehe geregelt werden sollen. (T1) Beisatz: Hier: Vereinbarung über den gemeinsamen Erwerb einer Liegenschaft. (T2)
- 8 Ob 261/75
Entscheidungstext OGH 03.03.1976 8 Ob 261/75
- 6 Ob 591/76
Entscheidungstext OGH 17.12.1976 6 Ob 591/76
nur T1; Veröff: SZ 49/160 = EvBl 1977/141 S 301 = JBl 1977,419 = ZfRV 1978,136 mit Glosse vom Schwind
- 4 Ob 1594/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 1594/92
Auch; nur T1
- 7 Ob 561/95
Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 561/95
nur: Ehepakte müssen nicht immer das ganze Vermögen betreffen. (T3); nur T1; Beisatz: Die Vereinbarung muß jedoch den Güterstand zwischen den Ehegatten im allgemeinen regeln, was dann nicht der Fall ist, wenn nur ein beschränkter wirtschaftlicher Zweck erreicht werden soll. (T4) Veröff: SZ 68/198
- 1 Ob 264/98z
Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 264/98z
Auch; nur T1; nur T3; Veröff: SZ 72/48
- 5 Ob 117/99p
Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 117/99p
nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Die Vereinbarung, der ehewidrige Beziehungen unterhaltende Ehegatte habe für die Dauer dieser Beziehungen die Benützung der Ehewohnung zu Wohnzwecken zu unterlassen, ist kein Ehepakt und unterliegt daher nicht der Notariatsaktspflicht. (T5); Veröff: SZ 73/28
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0022203
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015
Dokumentnummer
JJR_19641126_OGH0002_0050OB00240_6400000_001