Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsrüge ist nicht berechtigt. Was zunächst die Frage des Pachtvertrages vom 1. Jänner 1969 anlangt, so haben die Untergerichte festgestellt, daß dieser nur abgeschlossen wurde, damit der Beklagte einen sogenannten Produzentenschein erhalten und die Erzeugnisse der Gärtnerei auf Wiener Märkten verkaufen könne. Daß es sich darnach bei diesem Pachtvertrag um einen Scheinvertrag handelt, wird in der Revision nicht mehr bestritten. Daß aber die Errichtung dieses Pachtvertrages zur Verschaffung eines Produzentenscheines nur dann verständlich wäre, wenn der Beklagte die Gärtnerei im Einvernehmen mit der Klägerin tatsächlich bewirtschaftet, dort Gemüse produziert und dieses im eigenen Namen auf den Märkten verkauft hätte, woraus sich eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ergebe, findet in den Feststellungen der Untergerichte keine Deckung. Daß die Gärtnerei gemeinsam bewirtschaftet wurde und diese Bewirtschaftung erst mit der Zerrüttung der Ehe endete, haben die Untergerichte aber ohnehin festgestellt.
Für den Rechtsstreit entscheidend ist daher, ob die Verträge vom 18. Oktober 1966 und 6. Jänner 1968 in Österreich Rechtswirkungen erzeugen. Diesbezüglich ist zunächst die Frage des anzuwendenden Rechtes von Bedeutung. Wenn nämlich die Aktenlage (wie im vorliegenden Fall wegen des Abschlusses der Verträge im Ausland und der verschiedenen Staatsangehörigkeit der Streitteile) Anhaltspunkte für die Möglichkeit der Anwendung ausländischen Rechtes bietet, muß die Frage, ob in einem Rechtsstreit österreichisches oder ausländisches Recht anzuwenden ist, von Amts wegen geprüft werden (Schwind, Handbuch des österreichischen IPR, 69; Gschnitzer, Lehrbuch Allg. Teil, 48; Fasching III, 273; SZ 25/17; SZ 34/134; JBl. 1974, 369 u. a.). Hiebei ist zunächst an Hand des österreichischen Rechtes eine primäre Qualifikation der am 18. Oktober 1966 in Bulgarien und am 6. Jänner 1968 in Ungarn abgeschlossenen Verträge zwischen den Streitteilen vorzunehmen, d.Für den Rechtsstreit entscheidend ist daher, ob die Verträge vom 18. Oktober 1966 und 6. Jänner 1968 in Österreich Rechtswirkungen erzeugen. Diesbezüglich ist zunächst die Frage des anzuwendenden Rechtes von Bedeutung. Wenn nämlich die Aktenlage (wie im vorliegenden Fall wegen des Abschlusses der Verträge im Ausland und der verschiedenen Staatsangehörigkeit der Streitteile) Anhaltspunkte für die Möglichkeit der Anwendung ausländischen Rechtes bietet, muß die Frage, ob in einem Rechtsstreit österreichisches oder ausländisches Recht anzuwenden ist, von Amts wegen geprüft werden (Schwind, Handbuch des österreichischen IPR, 69; Gschnitzer, Lehrbuch Allg. Teil, 48; Fasching römisch drei, 273; SZ 25/17; SZ 34/134; JBl. 1974, 369 u. a.). Hiebei ist zunächst an Hand des österreichischen Rechtes eine primäre Qualifikation der am 18. Oktober 1966 in Bulgarien und am 6. Jänner 1968 in Ungarn abgeschlossenen Verträge zwischen den Streitteilen vorzunehmen, d.
h. es muß der Sachverhalt im System des inländischen Rechtes eingeordnet werden (Schwind, 48; Scheucher, Einige Bemerkungen zum Qualifikationsproblem, ZfRV, 1961, 228 f.; Hoyer in einer Entscheidungsbesprechung in ZfRV 1971, 292).
Bei der Untersuchung der Rechtsnatur der beiden im Ausland abgeschlossenen Verträge ist zunächst zu beachten, daß die Streitteile in erster Instanz keine Behauptungen darüber aufgestellt haben, daß der Parteiwille in den schriftlichen Verträgen Beilagen 2 und 3 nicht deutlich zum Ausdruck komme und daher durch andere Beweise zu erforschen sei. Die Klägerin hat ja überhaupt den Abschluß dieser Verträge und die Echtheit ihrer Unterschrift auf den Urkunden bestritten, aber auch der Beklagte berief sich immer nur auf den Vertragstext. Folgerichtig sind daher die Untergerichte einzig und allein von den schriftlichen Verträgen ausgegangen. Da auch keine der beiden Parteien diese Vorgangsweise im Rechtsmittelverfahren als Feststellungsmangel gerügt hat, muß auch der OGH ausschließlich vom Text der Urkunden ausgehen. Dabei kann der Inhalt der Urkunden im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Streitsache selbständig gewürdigt werden (MietSlg 23 674; SZ 46/69 u. v. a.).
Betrachtet man die beiden Verträge vom 18. Oktober 1966, Beilage 2, und vom 6. Jänner 1968, Beilage 3, welche nach der ausdrücklichen Erklärung in Beilage 3 in unzertrennlichem Zusammenhang miteinander stehen, so ergibt sich nach Ansicht des OGH zusammenfassend, daß es sich bei den darin enthaltenen vermögensrechtlichen Bestimmungen um Ehepakte handelt. Der grundlegende Vertrag vom 18. Oktober 1966 enthält eine ganze Reihe von Bestimmungen, welche sich letzten Endes alle aus Punkt 1 des Vertrages, nämlich der beabsichtigten Eheschließung zwischen den Streitteilen, ableiten. Im Zusammenhang mit dieser, ausdrücklich an die Spitze des Vertrages gestellten Absichtserklärung erfolgten eine Reihe familienrechtlicher, erbrechtlicher und vermögensrechtlicher Vereinbarungen, die ihrem ganzen Inhalt nach die Grundlage nur in der beabsichtigten Eheschließung haben können. Dies gilt sowohl für die Adoption der Tochter des Beklagten durch die Klägerin als auch für das "unwiderrufliche" Testament zugunsten des Beklagten und seiner Angehörigen und die vermögensrechtlichen Vereinbarungen. Letztere umfassen dabei nicht nur die Regelung des Übergangs zunächst des halben, woraus immer bestehenden Vermögens der Klägerin an den Beklagten sowie des Rechtes, auch die andere Hälfte um einen bestimmten Preis zu erwerben, sondern enthalten auch die Bestimmung, daß die Streitteile in Zukunft alle Kapitaleinlagen, das Geld in den Banken, alle Einkäufe, Verkäufe und Auszahlungen auf einen gemeinsamen Namen mit allen Rechten für beide Teile führen werden. Darüber hinaus wurden Bestimmungen über die Unterhaltsleistung des Beklagten oder seiner Erben an die Klägerin aufgenommen. Alle diese Vereinbarungen können nicht, wie dies der Revisionswerber meint, voneinander isoliert, sondern nur zusammen unter der gleichsam die Präambel des Vertrages darstellenden Absichtserklärung der Streitteile, die Ehe zu schließen, beurteilt werden. Aus dem ganzen Vertragsinhalt geht hervor, daß die Parteien keineswegs gewillt waren, lediglich einzelne Teile der vermögensrechtlichen Bestimmungen zu verwirklichen, sondern daß diese nur als Ganzes oder gar nicht in Kraft gesetzt werden sollten. Denn die vermögensrechtlichen Bestimmungen des Vertrages bauen so aufeinander auf, daß daraus der Wille der Parteien abzuleiten ist, sie nur gemeinsam zu verwirklichen. Hiefür spricht schließlich auch der Umstand, daß Punkt 10 des Vertrages bei einer Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen eine Konventionalstrafe von 2 Millionen S vorsieht. Damit erweisen sich aber die Erwägungen der Revision darüber, ob einzelne Teile des Vertrages als Kaufvertrag oder Gesellschaftsvertrag, unabhängig von den anderen Teilen, aufrecht erhalten werden könnten, als unzutreffend.
Geht man aber davon aus, daß die vermögensrechtlichen Bestimmungen des Vertrages nach dem daraus hervorleuchtenden Willen der Parteien nur als Ganzes und nicht nur in einzelnen Teilen verwirklicht werden sollten, dann können sie auch nur in ihrer Gesamtheit der Beurteilung, unter welchen Vertragstypus sie einzuordnen sind, unterzogen werden.
Gemäß § 1217 ABGB heißen Ehepakte diejenigen Verträge, welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Diese haben vorzüglich das Heiratsgut, die Widerlage, die Morgengabe, die Gütergemeinschaft, die Verwaltung und Fruchtnießung des eigenen Vermögens, die Erbfolge oder die auf den Todesfall bestimmte lebenslange Fruchtnießung des Vermögens und den Witwengehalt zum Gegenstand. Aus den Gebrauch des Wortes "vorzüglich" ergibt sich eindeutig, daß § 1217 ABGB nur eine demonstrative Aufzählung der als Ehepakte zu qualifizierenden Verträge vornimmt und daher auch andere Rechtsfiguren möglich sind, wie ja überhaupt das österreichische Recht vom Grundsatz der Vertragsfreiheit beherrscht wird. Das Gesetz stellt daher den Parteien für die Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse einige Vertragtypen zur Verfügung, ohne aber eine von diesen abweichende Regelung zu verbieten. Den Parteien bleibt es unbenommen, die vorhandenen Typen zu modifizieren oder neue zu entwickeln (Weiß in Klang[2] V, 679; Koziol - Welser, Grundriß[3] II, 162; Gschnitzer, Lehrbuch, Familienrecht, 56). Allerdings gehört nicht jeder vermögensrechtliche Vertrag, der anläßlich einer Ehe geschlossen wird, schon deshalb zu den Ehepakten. Für Ehepakte ist vielmehr Voraussetzung, daß die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten während der Ehe und bei Auflösung der Ehe gestaltetwerden (Weiß, 684; Koziol - Welser, 162; Gschnitzer, 61; Ehrenzweig[2] II/2, 140; SZ 22/177; RZ 1965, 83; RZ 1962, 138 u. a.). Zur Annahme eines Ehepaktes reicht es aber nicht aus, daß die Eheschließung den Anlaß zu einem Vertrag bildet. Durch die Vereinbarung muß vielmehr der Güterstand zwischen den Ehegatten im allgemeinen geregelt werden, was dann nicht der Fall ist, wenn nur ein beschränkter wirtschaftlicher Zweck erreicht werden soll (Jud. 166; EvBl. 1954/188; JBl. 1953, 416; JBl. 1973, 208 u. a.).Gemäß Paragraph 1217, ABGB heißen Ehepakte diejenigen Verträge, welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Diese haben vorzüglich das Heiratsgut, die Widerlage, die Morgengabe, die Gütergemeinschaft, die Verwaltung und Fruchtnießung des eigenen Vermögens, die Erbfolge oder die auf den Todesfall bestimmte lebenslange Fruchtnießung des Vermögens und den Witwengehalt zum Gegenstand. Aus den Gebrauch des Wortes "vorzüglich" ergibt sich eindeutig, daß Paragraph 1217, ABGB nur eine demonstrative Aufzählung der als Ehepakte zu qualifizierenden Verträge vornimmt und daher auch andere Rechtsfiguren möglich sind, wie ja überhaupt das österreichische Recht vom Grundsatz der Vertragsfreiheit beherrscht wird. Das Gesetz stellt daher den Parteien für die Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse einige Vertragtypen zur Verfügung, ohne aber eine von diesen abweichende Regelung zu verbieten. Den Parteien bleibt es unbenommen, die vorhandenen Typen zu modifizieren oder neue zu entwickeln (Weiß in Klang[2] römisch fünf, 679; Koziol - Welser, Grundriß[3] römisch zwei, 162; Gschnitzer, Lehrbuch, Familienrecht, 56). Allerdings gehört nicht jeder vermögensrechtliche Vertrag, der anläßlich einer Ehe geschlossen wird, schon deshalb zu den Ehepakten. Für Ehepakte ist vielmehr Voraussetzung, daß die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten während der Ehe und bei Auflösung der Ehe gestaltetwerden (Weiß, 684; Koziol - Welser, 162; Gschnitzer, 61; Ehrenzweig[2] II/2, 140; SZ 22/177; RZ 1965, 83; RZ 1962, 138 u. a.). Zur Annahme eines Ehepaktes reicht es aber nicht aus, daß die Eheschließung den Anlaß zu einem Vertrag bildet. Durch die Vereinbarung muß vielmehr der Güterstand zwischen den Ehegatten im allgemeinen geregelt werden, was dann nicht der Fall ist, wenn nur ein beschränkter wirtschaftlicher Zweck erreicht werden soll (Jud. 166; EvBl. 1954/188; JBl. 1953, 416; JBl. 1973, 208 u. a.).
Wendet man diese Grundsätze auf den Vertrag Beilage 2 an, dann gelangt man zu dem Ergebnis, daß die Parteien durch diesen Vertrag nicht bloß eine Vermögensverschiebung oder einen beschränkten wirtschaftlichen Zweck verwirklichen, sondern ganz allgemein ihre vermögensrechtlichen Beziehungen während der in Aussicht genommenen künftigen Ehe regeln wollten. Sie bedienten sich dabei keiner der im ABGB vorgesehenen Vertragstypen, doch ist der Zweck der Regelung unverkennbar. Die Klägerin sollte zunächst mit dem vom Beklagten zur Verfügung gestellten Beträgen ihre Verbindlichkeiten abdecken. Sodann sollte die Hälfte des gesamten Vermögens der Klägerin auf den Beklagten übergehen und die Ehegatten danach auf gemeinsame Rechnung wirtschaften. Punkt 6 des Vertrages Beilage 2 ist so allgemein gehalten, daß er nicht nur den Gärtnereibetrieb der Klägerin, sondern offenbar nach der Vermögensübertragung ("in Zukunft") das gesamte Vermögen beider Streitteile umfassen sollte. Eine derartige umfassende und allgemeine Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Streitteilen stellt aber keineswegs einen Gesellschaftsvertrag, sondern vielmehr einen Ehepakt im Sinne des § 1217 ABGB dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Vertrag auch Bestimmungen enthält, die mit den vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten nichts zu tun haben, wie die Adoption der Tochter des Beklagten durch die Klägerin, und daß dem Beklagten das Recht eingeräumt wurde, unter gewissen Bedingungen in Zukunft auch die andere Hälfte des Vermögens der Klägerin zu erwerben.Wendet man diese Grundsätze auf den Vertrag Beilage 2 an, dann gelangt man zu dem Ergebnis, daß die Parteien durch diesen Vertrag nicht bloß eine Vermögensverschiebung oder einen beschränkten wirtschaftlichen Zweck verwirklichen, sondern ganz allgemein ihre vermögensrechtlichen Beziehungen während der in Aussicht genommenen künftigen Ehe regeln wollten. Sie bedienten sich dabei keiner der im ABGB vorgesehenen Vertragstypen, doch ist der Zweck der Regelung unverkennbar. Die Klägerin sollte zunächst mit dem vom Beklagten zur Verfügung gestellten Beträgen ihre Verbindlichkeiten abdecken. Sodann sollte die Hälfte des gesamten Vermögens der Klägerin auf den Beklagten übergehen und die Ehegatten danach auf gemeinsame Rechnung wirtschaften. Punkt 6 des Vertrages Beilage 2 ist so allgemein gehalten, daß er nicht nur den Gärtnereibetrieb der Klägerin, sondern offenbar nach der Vermögensübertragung ("in Zukunft") das gesamte Vermögen beider Streitteile umfassen sollte. Eine derartige umfassende und allgemeine Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Streitteilen stellt aber keineswegs einen Gesellschaftsvertrag, sondern vielmehr einen Ehepakt im Sinne des Paragraph 1217, ABGB dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Vertrag auch Bestimmungen enthält, die mit den vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten nichts zu tun haben, wie die Adoption der Tochter des Beklagten durch die Klägerin, und daß dem Beklagten das Recht eingeräumt wurde, unter gewissen Bedingungen in Zukunft auch die andere Hälfte des Vermögens der Klägerin zu erwerben.
Es ist daher nun zu prüfen, nach welchem Recht ein derartiger Ehepakt zu beurteilen ist.
Während für den deutschen Rechtsbereich Art. 15 EGBGB vorsieht, daß das eheliche Güterrecht nach deutschen Gesetzen beurteilt wird, wenn der Ehemann zur Zeit der Eheschließung ein Deutscher war, und Art. 11 EGBGB auch Bestimmungen für die Form der Rechtsgeschäfte enthält, fehlt für den österreichischen Rechtsbereich eine Norm über das anzuwendende Recht. § 7 Abs. 1 der 4. DVEheG kann hier entgegen der Ansicht der Entscheidung JBl. 1969, 501 (mit zustimmender Besprechung von Schwind, von welcher er allerdings inzwischen wieder abgerückt ist: siehe unten) deshalb nicht analog angewendet werden, weil der Gesetzgeber seinerzeit zwar eine Reihe von familienrechtlichen Bestimmungen des EGBGB für den österreichischen Rechtsbereich übernommen hat, nicht jedoch die Art. 15 und 16 EGBGB. Daraus ergibt sich klar, daß die Regeln der Art. 15 und 16 EGBGB in Österreich nicht gelten sollten, womit auch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 der 4. DVEheG auf das eheliche Güterrecht dem Willen des Gesetzgebers widerspräche (Schwind, Handbuch des österr. Internat. Privatrechts, 164). Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist daher nach Anknüpfungspunkten zu suchen. Die österreichische Lehre vertrat seit Walker (Internat. Privatrecht[5], 768 f.) die Auffassung, daß das eheliche Güterrecht von dem Heimatrecht des Ehemannes im Zeitpunkt der Eheschließung, also von einem unwandelbaren Statut beherrscht werde (Ehrenzweig System[2] I/1, 117; Walker - Verdroß - Droßberg - Satter in Klang[2] I/1, 253; Gschnitzer, Lehrbuch Allgem. Teil, 51; Mänhardt, Das Internat. Personen- und Familienrecht Österreichs, 37, der allerdings auch das allgemeine Ehewirkungsstatut für anwendbar hält; Köhler, Internat. Privatrecht[3], 75; Bolla, Grundriß des österr. Internat. Privatrechts, 60). In jüngster Zeit nimmt allerdings Schwind, 166) die Anknüpfung an die §§ 36, 37 ABGB vor, und meint, jede andere Anknüpfung weiche vom Gesetz ab und sei rechtspolitisch diktierte freie Rechtsfindung. Er verweist jedoch darauf, daß sich als Anknüpfung auch das Statut des gesetzlichen Güterstandes und das Ehewirkungsstatut anböten und daneben Rechtswahl in Betracht komme.Während für den deutschen Rechtsbereich Artikel 15, EGBGB vorsieht, daß das eheliche Güterrecht nach deutschen Gesetzen beurteilt wird, wenn der Ehemann zur Zeit der Eheschließung ein Deutscher war, und Artikel 11, EGBGB auch Bestimmungen für die Form der Rechtsgeschäfte enthält, fehlt für den österreichischen Rechtsbereich eine Norm über das anzuwendende Recht. Paragraph 7, Absatz eins, der 4. DVEheG kann hier entgegen der Ansicht der Entscheidung JBl. 1969, 501 (mit zustimmender Besprechung von Schwind, von welcher er allerdings inzwischen wieder abgerückt ist: siehe unten) deshalb nicht analog angewendet werden, weil der Gesetzgeber seinerzeit zwar eine Reihe von familienrechtlichen Bestimmungen des EGBGB für den österreichischen Rechtsbereich übernommen hat, nicht jedoch die Artikel 15 und 16 EGBGB. Daraus ergibt sich klar, daß die Regeln der Artikel 15 und 16 EGBGB in Österreich nicht gelten sollten, womit auch eine analoge Anwendung des Paragraph 7, Absatz eins, der 4. DVEheG auf das eheliche Güterrecht dem Willen des Gesetzgebers widerspräche (Schwind, Handbuch des österr. Internat. Privatrechts, 164). Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist daher nach Anknüpfungspunkten zu suchen. Die österreichische Lehre vertrat seit Walker (Internat. Privatrecht[5], 768 f.) die Auffassung, daß das eheliche Güterrecht von dem Heimatrecht des Ehemannes im Zeitpunkt der Eheschließung, also von einem unwandelbaren Statut beherrscht werde (Ehrenzweig System[2] I/1, 117; Walker - Verdroß - Droßberg - Satter in Klang[2] I/1, 253; Gschnitzer, Lehrbuch Allgem. Teil, 51; Mänhardt, Das Internat. Personen- und Familienrecht Österreichs, 37, der allerdings auch das allgemeine Ehewirkungsstatut für anwendbar hält; Köhler, Internat. Privatrecht[3], 75; Bolla, Grundriß des österr. Internat. Privatrechts, 60). In jüngster Zeit nimmt allerdings Schwind, 166) die Anknüpfung an die Paragraphen 36, 37, ABGB vor, und meint, jede andere Anknüpfung weiche vom Gesetz ab und sei rechtspolitisch diktierte freie Rechtsfindung. Er verweist jedoch darauf, daß sich als Anknüpfung auch das Statut des gesetzlichen Güterstandes und das Ehewirkungsstatut anböten und daneben Rechtswahl in Betracht komme.
Die ältere Rechtsprechung (GlU 13 176, 9164, 2701, 764, 694) ging dagegen von dem zur Zeit und am Wohnsitz der Gatten bei der Eheschließung geltenden Recht aus (im gleichen Sinne schon Unger, System[5] 1, 194 und Burckhard, System 1, 238 f.). In SZ 6/337 wurde dagegen ausgesprochen, daß sich das eheliche Güterrecht nach dem Wohnsitz des Mannes zur Zeit der Eheschließung richtet, daß aber dort, wo es sich um unbewegliche Güter und an diesen bestehende ehegüterliche Rechte handle, das Realstatut zur Anwendung zu kommen hätte. In der Entscheidung JBl. 1969, 501 schließlich, wird, wenn auch in sehr vorsichtiger Formulierung ("gegen die Anwendung der ehegüterrechtlichen Bestimmungen des BGB... bestehen keine Bedenken") die Rechtsansicht der zweiten Instanz gebilligt, daß sich die ehegüterrechtlichen Beziehungen nach dem Heimatrecht der Ehegatten richten, wobei § 7 der 4. DVEheG analog angewendet wurde.Die ältere Rechtsprechung (GlU 13 176, 9164, 2701, 764, 694) ging dagegen von dem zur Zeit und am Wohnsitz der Gatten bei der Eheschließung geltenden Recht aus (im gleichen Sinne schon Unger, System[5] 1, 194 und Burckhard, System 1, 238 f.). In SZ 6/337 wurde dagegen ausgesprochen, daß sich das eheliche Güterrecht nach dem Wohnsitz des Mannes zur Zeit der Eheschließung richtet, daß aber dort, wo es sich um unbewegliche Güter und an diesen bestehende ehegüterliche Rechte handle, das Realstatut zur Anwendung zu kommen hätte. In der Entscheidung JBl. 1969, 501 schließlich, wird, wenn auch in sehr vorsichtiger Formulierung ("gegen die Anwendung der ehegüterrechtlichen Bestimmungen des BGB... bestehen keine Bedenken") die Rechtsansicht der zweiten Instanz gebilligt, daß sich die ehegüterrechtlichen Beziehungen nach dem Heimatrecht der Ehegatten richten, wobei Paragraph 7, der 4. DVEheG analog angewendet wurde.
Keiner dieser in Lehre und Rechtsprechung bisher vertretenen Ansichten kann uneingeschränkt beigetreten werden.
Gegen die bis zu den Ausführungen Schwinds von der Lehre vertretene Ansicht, das Heimatrecht des Mannes im Zeitpunkt der Eheschließung sei für das eheliche Güterrecht ausschlaggebend, spricht vor allem, daß sie der geänderten Stellung der Ehegatten in der Ehe, welche sich auch und vor allem im wirtschaftlichen Bereich ausgewirkt hat, nicht mehr gerecht wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine ausdrückliche diesbezügliche Bestimmung dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG widersprechen würde. Die schon seit längerer Zeit immer mehr in den Vordergrund rückende Gleichberechtigung von Mann und Frau macht es jedenfalls erforderlich, auch im Internationalen Privatrecht dann, wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, bei verschiedener Staatsbürgerschaft der Ehegatten vom Prinzip der Anknüpfung an das Heimatrecht des Mannes abzugehen (vgl. dazu für den deutschen Rechtsbereich die Ausführungen von Gamillscheg, Gleichberechtigung der Frau und Reform des Internationalen Eherechts, RabelsZ 1969, 654, mit einer umfassenden Darstellung der Lehre und deutschen Rechtsprechung zu diesem Problem; Kegel, Die Reform des deutschen Internationalen Eherechts, RabelsZ 1960, 201).Gegen die bis zu den Ausführungen Schwinds von der Lehre vertretene Ansicht, das Heimatrecht des Mannes im Zeitpunkt der Eheschließung sei für das eheliche Güterrecht ausschlaggebend, spricht vor allem, daß sie der geänderten Stellung der Ehegatten in der Ehe, welche sich auch und vor allem im wirtschaftlichen Bereich ausgewirkt hat, nicht mehr gerecht wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine ausdrückliche diesbezügliche Bestimmung dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG widersprechen würde. Die schon seit längerer Zeit immer mehr in den Vordergrund rückende Gleichberechtigung von Mann und Frau macht es jedenfalls erforderlich, auch im Internationalen Privatrecht dann, wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, bei verschiedener Staatsbürgerschaft der Ehegatten vom Prinzip der Anknüpfung an das Heimatrecht des Mannes abzugehen vergleiche dazu für den deutschen Rechtsbereich die Ausführungen von Gamillscheg, Gleichberechtigung der Frau und Reform des Internationalen Eherechts, RabelsZ 1969, 654, mit einer umfassenden Darstellung der Lehre und deutschen Rechtsprechung zu diesem Problem; Kegel, Die Reform des deutschen Internationalen Eherechts, RabelsZ 1960, 201).
Aber auch der Ansicht Schwinds, es seien auf das eheliche Güterrecht die Bestimmungen der §§ 36, 37 ABGB anzuwenden, kann nicht beigepflichtet werden. Zwar handelt es sich bei Ehepakten um Verträge, und auch der Gesetzgeber ordnete sie im zweiten Teil des ABGB unter den persönlichen Sachrechten ein. Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß Ehepakte nicht bloß wie andere Verträge nur schuld- und sachenrechtliche Wirkungen nach sich ziehen. Das eheliche Güterrecht äußert Wirkungen auch im Erbrecht und im Konkursrecht, und es wird selbst in seiner Wirksamkeit von der Gültigkeit und dem aufrechten Bestand der Ehe wesentlich beeinflußt. Gerade die eng mit der Wirksamkeit von Ehepakten im Zusammenhang stehende Frage der Aufhebung, Nichtigerklärung und Scheidung der Ehe wird aber weitgehend vom Prinzip der Staatsbürgerschaft sowie dem Aufenthaltsort der Ehegatten beherrscht. Alles dies läßt nach Ansicht des OGH eine uneingeschränkte Anwendung der §§ 36 und 37 ABGB auf Ehepakte nicht zu.Aber auch der Ansicht Schwinds, es seien auf das eheliche Güterrecht die Bestimmungen der Paragraphen 36, 37, ABGB anzuwenden, kann nicht beigepflichtet werden. Zwar handelt es sich bei Ehepakten um Verträge, und auch der Gesetzgeber ordnete sie im zweiten Teil des ABGB unter den persönlichen Sachrechten ein. Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß Ehepakte nicht bloß wie andere Verträge nur schuld- und sachenrechtliche Wirkungen nach sich ziehen. Das eheliche Güterrecht äußert Wirkungen auch im Erbrecht und im Konkursrecht, und es wird selbst in seiner Wirksamkeit von der Gültigkeit und dem aufrechten Bestand der Ehe wesentlich beeinflußt. Gerade die eng mit der Wirksamkeit von Ehepakten im Zusammenhang stehende Frage der Aufhebung, Nichtigerklärung und Scheidung der Ehe wird aber weitgehend vom Prinzip der Staatsbürgerschaft sowie dem Aufenthaltsort der Ehegatten beherrscht. Alles dies läßt nach Ansicht des OGH eine uneingeschränkte Anwendung der Paragraphen 36 und 37 ABGB auf Ehepakte nicht zu.
Daß eine analoge Anwendung des § 7 der 4. DVEheG, wie sie die Entscheidung JBl. 1969, 501, billigt, nicht möglich ist, wurde bereits dargetan. Aber auch die in der Älteren Rechtsprechung vertretene Ansicht, entscheidend sei allein das am Wohnsitz der Ehegatten bei Eheschließung geltende Recht, kann nicht befriedigen, weil sie die Staatsbürgerschaft als Anknüpfungspunkt völlig außer acht läßt und damit ein für den Bestand der Ehe und somit auch für die Wirksamkeit und Dauer von Ehepakten bedeutsames Element unberücksichtigt läßt.Daß eine analoge Anwendung des Paragraph 7, der 4. DVEheG, wie sie die Entscheidung JBl. 1969, 501, billigt, nicht möglich ist, wurde bereits dargetan. Aber auch die in der Älteren Rechtsprechung vertretene Ansicht, entscheidend sei allein das am Wohnsitz der Ehegatten bei Eheschließung geltende Recht, kann nicht befriedigen, weil sie die Staatsbürgerschaft als Anknüpfungspunkt völlig außer acht läßt und damit ein für den Bestand der Ehe und somit auch für die Wirksamkeit und Dauer von Ehepakten bedeutsames Element unberücksichtigt läßt.
Eine (eindeutige) Rechtswahl, wie sie wohl auch beim Abschluß von Ehepakten möglich wäre (Schwind, 166; vgl. dazu auch Art. 26 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen, BGBl. 79/1974), die allerdings hinsichtlich der Anwendung des ausländischen Rechtes ihre Grenze im Prinzip des ordre public finden müßte, haben die Streitteile nicht vorgenommen, wenngleich an einigen Stellen des Vertrages (auch) auf die österreichischen Rechtsvorschriften verwiesen wird. Immerhin kann diesen Hinweisen aber entnommen werden, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages auch auf österreichische Rechtsvorschriften Bedacht nehmen wollten. Es muß daher geprüft werden, ob weitere auf das österreichische Recht hinweisende Anknüpfungspunkte vorliegen, die im Zusammenhang mit den Hinweisen im Vertrag die Unterstellung des Vertrages unter österreichisches Recht begrunden.Eine (eindeutige) Rechtswahl, wie sie wohl auch beim Abschluß von Ehepakten möglich wäre (Schwind, 166; vergleiche dazu auch Artikel 26, Absatz 2, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen, Bundesgesetzblatt 79 aus 1974,), die allerdings hinsichtlich der Anwendung des ausländischen Rechtes ihre Grenze im Prinzip des ordre public finden müßte, haben die Streitteile nicht vorgenommen, wenngleich an einigen Stellen des Vertrages (auch) auf die österreichischen Rechtsvorschriften verwiesen wird. Immerhin kann diesen Hinweisen aber entnommen werden, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages auch auf österreichische Rechtsvorschriften Bedacht nehmen wollten. Es muß daher geprüft werden, ob weitere auf das österreichische Recht hinweisende Anknüpfungspunkte vorliegen, die im Zusammenhang mit den Hinweisen im Vertrag die Unterstellung des Vertrages unter österreichisches Recht begrunden.
Bei der Lösung dieses Problemes ist im vorliegenden Rechtsstreit zunächst zu beachten, daß die Streitteile eine verschiedene Staatsbürgerschaft besitzen. Ist nämlich bei einer mehrfachen Staatsbürgerschaft (wie hier bei der Klägerin) eine davon die inländische, dann ist ausschließlich die inländische Staatsbürgerschaft zu berücksichtigen (Schwind, 100 und die dort zitierte Literatur; EvBl. 1966/281; EvBl. 1975/63). Dazu kommt noch, daß die Klägerin ihre Ehe in Österreich abgeschlossen hat und hier wohnt, so daß auch der von Schwind, 100 erwähnte Ausnahmefall, daß keine Verbindung mehr zu Österreich besteht, hier nicht gegeben ist. Der in neueren Entwürfen zum Internationalen Privatrecht (§ 16 im Zusammenhang mit § 15 Abs. 1 a des Entwurfes von Schwind in ZfRV 1971, 161) und in Staatsverträgen (Art. 26 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen, BGBl. 79/1974) in erster Linie berücksichtigte Anknüpfungspunkt der gemeinsamen Staatsangehörigkeit beider Ehegatten kann daher nicht herangezogen werden.Bei der Lösung dieses Problemes ist im vorliegenden Rechtsstreit zunächst zu beachten, daß die Streitteile eine verschiedene Staatsbürgerschaft besitzen. Ist nämlich bei einer mehrfachen Staatsbürgerschaft (wie hier bei der Klägerin) eine davon die inländische, dann ist ausschließlich die inländische Staatsbürgerschaft zu berücksichtigen (Schwind, 100 und die dort zitierte Literatur; EvBl. 1966/281; EvBl. 1975/63). Dazu kommt noch, daß die Klägerin ihre Ehe in Österreich abgeschlossen hat und hier wohnt, so daß auch der von Schwind, 100 erwähnte Ausnahmefall, daß keine Verbindung mehr zu Österreich besteht, hier nicht gegeben ist. Der in neueren Entwürfen zum Internationalen Privatrecht (Paragraph 16, im Zusammenhang mit Paragraph 15, Absatz eins, a des Entwurfes von Schwind in ZfRV 1971, 161) und in Staatsverträgen (Artikel 26, Absatz eins, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen, Bundesgesetzblatt 79 aus 1974,) in erster Linie berücksichtigte Anknüpfungspunkt der gemeinsamen Staatsangehörigkeit beider Ehegatten kann daher nicht herangezogen werden.
Als weiterer Anknüpfungspunkt bietet sich jedoch die Tatsache an, daß sich die Streitteile seit ihrer Eheschließung in Österreich aufhalten und auch alle vermögensrechtlichen Wirkungen des Vertrages hier eintreten sollten. Dem steht allein der Umstand gegenüber, daß die Verträge in Bulgarien und Ungarn geschlossen wurden. Gerade der Umstand, daß die Verträge in zwei verschiedenen Staaten abgeschlossen wurden, deutet jedoch darauf hin, daß die Parteien dem Ort des Vertragsabschlusses für die Frage des anzuwendenden Rechtes keine wesentliche Bedeutung beigemessen haben. Damit kommt aber dem Abschluß der Ehe und dem Aufenthalt der Streitteile in Österreich in Verbindung mit der Tatsache, daß sich das Gesamtvermögen, auf welches sich der Ehepakt bezieht, in Österreich befindet und die Wirkungen des Vertrages hier eintreten sollen, die ausschlaggebende Bedeutung zu, besonders wenn man berücksichtigt, daß die Parteien auch auf die österreichischen Gesetze verwiesen haben. Die engste Beziehung ist diejenige zur österreichischen Rechtsordnung. Der OGH vertritt daher die Ansicht, daß auf die vorliegenden Verträge österreichisches Recht anzuwenden ist.
Da Vorverträge als Hilfsgeschäfte wie das Hauptgeschäft zu behandeln sind (Gschnitzer in Klang[2]IV/1, 438; SZ 42/136), ist nach den auf die Verträge anzuwendenden österreichischen Bestimmungen die Frage zu prüfen, ob bereits endgültige Verträge oder nur Vorverträge vorliegen.
Betrachtet man die Punkte 6 und 7 des Vertrages Beilage 2, welche die Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Streitteilen enthalten, so ließe zunächst die Formulierung, daß sich die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten das laut den Gesetzen der "Länder" Bulgarien und Österreich notwendige Dokument zu verschaffen, womit er als Besitzer des so gekauften Vermögens bestätigt wird, darauf schließen, daß damit nur die Ausfertigung der für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Urkunden gemeint wäre und daher in Wahrheit bereits ein bindender Vertrag vorliege. In Punkt 6 verweisen jedoch die Streitteile ausdrücklich darauf, daß dieser Teil des Vertrages ein vorläufiger Vertrag im Sinne des § 19 des SSt. (das ist das in der Volksrepublik Bulgarien geltende Gesetz für die Verpflichtungen und die Verträge), sowie auch im Sinne des österreichischen Gesetzes darstellt. In Punkt 7 heißt es ganz allgemein, daß gegenwärtiger Vertrag einen vorläufigem Vertrag im Sinne des § 19 des SSt. und der Gesetze in Österreich darstellt. Unter einem vorläufigen Vertrag im Sinne der Gesetze in Österreich kann nur die Bestimmung des § 936 ABGB verstanden werden. Da nach dem vom Beklagten selbst im Verfahren 3 Cg 4/75 des Landesgerichtes Eisenstadt vorgelegten Gutachten auch § 19 SSt. eine Regelung des Vorvertrages nach bulgarischem Recht enthält, wobei auch nach diesem Recht eine Klage auf Abschluß des endgültigen Vertrages vorgesehen ist, ergibt sich nach Ansicht des OGH, daß die Parteien zumindest die Punkte 6 und 7 des Vertrages noch nicht als Hauptvertrag, sondern als Vorvertrag abschließen wollten. Anders wären die erwähnten Hinweise auf die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen in Bulgarien und Österreich nicht zu erklären. Schließlich spricht aber auch noch Punkt 9 des Vertrages für die Absicht der Parteien nur einen Vorvertrag abzuschließen, da sie dort ihr Einverständnis bekunden, daß die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen laut der Ordnung, vorgesehen in den Gesetzen der Volksrepublik Bulgarien und Österreich, geregelt werden, damit man Resultate und Ziele aus diesem Vertrag hat. Auch hier wird also ausdrücklich auf eine weitere Regelung nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. Daß es sich im vorliegenden Fall um Ehepakte handelt, schließt dabei die Möglichkeit eines Vorvertrages nicht aus. Da das Gesetz über die Art des abzuschließenden Hauptvertrages schweigt, gibt es nämlich Vorverträge grundsätzlich zu allen Arten von Verträgen und damit auch zu Ehepakten (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 571; vgl. auch RZ 1976, 15). Vorvertraglichen Charakter besitzen dabei nicht nur die Bestimmungen über die Vermögensübertragung, sondern auch jene über die Gemeinsamkeit der Kapitaleinlagen, Einkäufe, Verkäufe usw. Dies ergibt sich aus der Stellung dieser Bestimmung innerhalb des Vertrages. Sie ist nicht in einem eigenen Punkt, sondern in Punkt 6 enthalten, welcher die Übertragung des halben Vermögens der Klägerin an den Beklagten vorsieht, und steht in unzertrennlichem Zusammenhang mit jener Bestimmung ("in Zukunft"). Die Punkte 6 und 7 des Vertrages stellen daher nur einen Vorvertrag zu einem Ehepakt dar.Betrachtet man die Punkte 6 und 7 des Vertrages Beilage 2, welche die Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Streitteilen enthalten, so ließe zunächst die Formulierung, daß sich die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten das laut den Gesetzen der "Länder" Bulgarien und Österreich notwendige Dokument zu verschaffen, womit er als Besitzer des so gekauften Vermögens bestätigt wird, darauf schließen, daß damit nur die Ausfertigung der für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Urkunden gemeint wäre und daher in Wahrheit bereits ein bindender Vertrag vorliege. In Punkt 6 verweisen jedoch die Streitteile ausdrücklich darauf, daß dieser Teil des Vertrages ein vorläufiger Vertrag im Sinne des Paragraph 19, des SSt. (das ist das in der Volksrepublik Bulgarien geltende Gesetz für die Verpflichtungen und die Verträge), sowie auch im Sinne des österreichischen Gesetzes darstellt. In Punkt 7 heißt es ganz allgemein, daß gegenwärtiger Vertrag einen vorläufigem Vertrag im Sinne des Paragraph 19, des SSt. und der Gesetze in Österreich darstellt. Unter einem vorläufigen Vertrag im Sinne der Gesetze in Österreich kann nur die Bestimmung des Paragraph 936, ABGB verstanden werden. Da nach dem vom Beklagten selbst im Verfahren 3 Cg 4/75 des Landesgerichtes Eisenstadt vorgelegten Gutachten auch Paragraph 19, SSt. eine Regelung des Vorvertrages nach bulgarischem Recht enthält, wobei auch nach diesem Recht eine Klage auf Abschluß des endgültigen Vertrages vorgesehen ist, ergibt sich nach Ansicht des OGH, daß die Parteien zumindest die Punkte 6 und 7 des Vertrages noch nicht als Hauptvertrag, sondern als Vorvertrag abschließen wollten. Anders wären die erwähnten Hinweise auf die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen in Bulgarien und Österreich nicht zu erklären. Schließlich spricht aber auch noch Punkt 9 des Vertrages für die Absicht der Parteien nur einen Vorvertrag abzuschließen, da sie dort ihr Einverständnis bekunden, daß die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen laut der Ordnung, vorgesehen in den Gesetzen der Volksrepublik Bulgarien und Österreich, geregelt werden, damit man Resultate und Ziele aus diesem Vertrag hat. Auch hier wird also ausdrücklich auf eine weitere Regelung nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. Daß es sich im vorliegenden Fall um Ehepakte handelt, schließt dabei die Möglichkeit eines Vorvertrages nicht aus. Da das Gesetz über die Art des abzuschließenden Hauptvertrages schweigt, gibt es nämlich Vorverträge grundsätzlich zu allen Arten von Verträgen und damit auch zu Ehepakten (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 571; vergleiche auch RZ 1976, 15). Vorvertraglichen Charakter besitzen dabei nicht nur die Bestimmungen über die Vermögensübertragung, sondern auch jene über die Gemeinsamkeit der Kapitaleinlagen, Einkäufe, Verkäufe usw. Dies ergibt sich aus der Stellung dieser Bestimmung innerhalb des Vertrages. Sie ist nicht in einem eigenen Punkt, sondern in Punkt 6 enthalten, welcher die Übertragung des halben Vermögens der Klägerin an den Beklagten vorsieht, und steht in unzertrennlichem Zusammenhang mit jener Bestimmung ("in Zukunft"). Die Punkte 6 und 7 des Vertrages stellen daher nur einen Vorvertrag zu einem Ehepakt dar.
Liegt aber ein nach österreichischem Recht zu beurteilender Vorvertrag zu einem Ehepakt vor, dann erübrigen sich weitere Untersuchungen darüber, ob dieser Vorvertrag etwa schon deshalb unwirksam wäre, weil er nicht in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen wurde. Alle Erörterungen darüber, ob die Form der Ehepakte dem Recht des Errichtungsortes unterliegt (vgl. dazu etwa Schwind, 167 und 285 und SZ 45/119 einerseits und Bolla, 60 sowie SZ 25/103 (hier zur Abtretung von GmbH-Anteilen) anderseits) sind nämlich deshalb bedeutungslos, weil der Beklagte auch aus einem formell gültigen Vorvertrag gemäß § 936 ABGB materiell keine Rechte mehr ableiten könnte. Es wurde bereits ausgeführt, daß der Vorvertrag vom 18. Oktober 1966, Beilage 2, in seinen Punkten 6 und 7 eine einheitliche Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Streitteilen während der Ehe zum Ziel hatte und nach seiner offensichtlichen Zielvorstellung nur als Ganzes verwirklicht werden sollte, weshalb eine teilweise Heilung durch Erfüllung nicht möglich erscheint. Diese als Vorvertrag zu einem Ehepakt zu wertenden Bestimmungen enthalten aber zunächst keine Angabe des Zeitpunktes, bis zu welchem der Hauptvertrag abgeschlossen werden sollte. Selbst wenn man aber hiefür den 2. November 1966 (den Zeitpunkt der vorgesehenen Zahlung der 80 000 Lewa und 59 000 S durch den Beklagten an die Klägerin) oder aber den der beabsichtigten Eheschließung (Mai 1968) sinngemäß annehmen wollte, wäre für den Beklagten nichts gewonnen. Gemäß § 936 ABGB muß nämlich auf die Vollziehung solcher Zusagen längstens in einem Jahr nach dem bedungenen Zeitpunkt gedrungen werden, widrigenfalls das Recht erloschen ist. Diese Präklusivfrist beginnt mit dem für den Abschluß des Hauptvertrages in Aussicht genommenen Zeitpunkt zu laufen (Gschnitzer in Klang[2]IV/1, 578; Koziol - Welser, Grundriß[3]I, 88; Gschnitzer, Lehrbuch, Schuldrecht, Allg. Teil, 13; SZ 20/256). Die Vollziehung der Zusage besteht dabei im Abschluß des Hauptvertrages. Auf den Abschluß dieses Hauptvertrages muß daher innerhalb eines Jahres geklagt werden (Koziol - Welser, 88; Gschnitzer, 578). Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht geschehen. Alle Ausführungen der Revision über die Heilung allfälliger Formmängel durch tatsächliche Vollziehung übersehen, daß selbst nach den Behauptungen des Beklagten nicht die gesamte Vereinbarung, sondern nur die gemeinsame Bewirtschaftung (der Gärtnerei) vollzogen worden sein soll. Die wie ausgeführt - voneinander untrennbaren Bestimmungen der Punkte 6 und 7 des Vertrages sehen aber nicht nur die gemeinsame Bewirtschaftung, sondern weit darüber hinausgehende finanzielle Regelungen vor, so daß von einem tatsächlichen Vollzug des Vertrages nicht ausgegangen werden kann. Daher erübrigen sich auch Feststellungen darüber, ob die gemeinsame Bewirtschaftung nur Ausfluß der ehelichen Gemeinschaft war oder ihre Grundlage in den abgeschlossenen Verträgen hatte.Liegt aber ein nach österreichischem Recht zu beurteilender Vorvertrag zu einem Ehepakt vor, dann erübrigen sich weitere Untersuchungen darüber, ob dieser Vorvertrag etwa schon deshalb unwirksam wäre, weil er nicht in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen wurde. Alle Erörterungen darüber, ob die Form der Ehepakte dem Recht des Errichtungsortes unterliegt vergleiche dazu etwa Schwind, 167 und 285 und SZ 45/119 einerseits und Bolla, 60 sowie SZ 25/103 (hier zur Abtretung von GmbH-Anteilen) anderseits) sind nämlich deshalb bedeutungslos, weil der Beklagte auch aus einem formell gültigen Vorvertrag gemäß Paragraph 936, ABGB materiell keine Rechte mehr ableiten könnte. Es wurde bereits ausgeführt, daß der Vorvertrag vom 18. Oktober 1966, Beilage 2, in seinen Punkten 6 und 7 eine einheitliche Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Streitteilen während der Ehe zum Ziel hatte und nach seiner offensichtlichen Zielvorstellung nur als Ganzes verwirklicht werden sollte, weshalb eine teilweise Heilung durch Erfüllung nicht möglich erscheint. Diese als Vorvertrag zu einem Ehepakt zu wertenden Bestimmungen enthalten aber zunächst keine Angabe des Zeitpunktes, bis zu welchem der Hauptvertrag abgeschlossen werden sollte. Selbst wenn man aber hiefür den 2. November 1966 (den Zeitpunkt der vorgesehenen Zahlung der 80 000 Lewa und 59 000 S durch den Beklagten an die Klägerin) oder aber den der beabsichtigten Eheschließung (Mai 1968) sinngemäß annehmen wollte, wäre für den Beklagten nichts gewonnen. Gemäß Paragraph 936, ABGB muß nämlich auf die Vollziehung solcher Zusagen längstens in einem Jahr nach dem bedungenen Zeitpunkt gedrungen werden, widrigenfalls das Recht erloschen ist. Diese Präklusivfrist beginnt mit dem für den Abschluß des Hauptvertrages in Aussicht genommenen Zeitpunkt zu laufen (Gschnitzer in Klang[2]IV/1, 578; Koziol - Welser, Grundriß[3]I, 88; Gschnitzer, Lehrbuch, Schuldrecht, Allg. Teil, 13; SZ 20/256). Die Vollziehung der Zusage besteht dabei im Abschluß des Hauptvertrages. Auf den Abschluß dieses Hauptvertrages muß daher innerhalb eines Jahres geklagt werden (Koziol - Welser, 88; Gschnitzer, 578). Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht geschehen. Alle Ausführungen der Revision über die Heilung allfälliger Formmängel durch tatsächliche Vollziehung übersehen, daß selbst nach den Behauptungen des Beklagten nicht die gesamte Vereinbarung, sondern nur die gemeinsame Bewirtschaftung (der Gärtnerei) vollzogen worden sein soll. Die wie ausgeführt - voneinander untrennbaren Bestimmungen der Punkte 6 und 7 des Vertrages sehen aber nicht nur die gemeinsame Bewirtschaftung, sondern weit darüber hinausgehende finanzielle Regelungen vor, so daß von einem tatsächlichen Vollzug des Vertrages nicht ausgegangen werden kann. Daher erübrigen sich auch Feststellungen darüber, ob die gemeinsame Bewirtschaftung nur Ausfluß der ehelichen Gemeinschaft war oder ihre Grundlage in den abgeschlossenen Verträgen hatte.
Ist aber das Recht des Beklagten aus dem Übereinkommen Beilage 2 nach § 936 ABGB erloschen, dann kann er sich auch nicht mit Erfolg auf den Vertrag vom 6. Jänner 1968, Beilage 3, berufen, denn dieser steht nach seinem Wortlaut in unzertrennlichem Zusammenhang mit dem Vertrag Beilage 2 und teilt damit dessen rechtliches Schicksal.Ist aber das Recht des Beklagten aus dem Übereinkommen Beilage 2 nach Paragraph 936, ABGB erloschen, dann kann er sich auch nicht mit Erfolg auf den Vertrag vom 6. Jänner 1968, Beilage 3, berufen, denn dieser steht nach seinem Wortlaut in unzertrennlichem Zusammenhang mit dem Vertrag Beilage 2 und teilt damit dessen rechtliches Schicksal.
Der Beklagte hat die Liegenschaft der Klägerin daher ohne Rechtstitel inne, weshalb die Untergerichte mit Recht dem Räumungsbegehren der Klägerin Folge gegeben haben.