Rechtssatz RS0018812
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018812
Geschäftszahl
3Ob689/38; 6Ob591/76; 1Ob712/78; 4Ob509/79; 3Ob599/81; 4Ob178/12y; 3Ob17/19z
Entscheidungsdatum
26.04.2019
Rechtssatz
Die Frist des § 936 ABGB beginnt erst mit dem für den Abschluss des Hauptvertrages in Aussicht genommenen Zeitpunkt zu laufen. Die Zusage, ein Darlehen zu gewähren, ist unter der selbstverständlichen Voraussetzung abgegeben, dass der versprechende Teil im gegebenen Zeitpunkt dazu noch in der Lage ist; musste er seine Ersparnisse wegen Erwerbslosigkeit zum eigenen Lebensunterhalt angreifen, trifft ihn an der Nichterfüllung des Vertrages kein Verschulden.Die Frist des Paragraph 936, ABGB beginnt erst mit dem für den Abschluss des Hauptvertrages in Aussicht genommenen Zeitpunkt zu laufen. Die Zusage, ein Darlehen zu gewähren, ist unter der selbstverständlichen Voraussetzung abgegeben, dass der versprechende Teil im gegebenen Zeitpunkt dazu noch in der Lage ist; musste er seine Ersparnisse wegen Erwerbslosigkeit zum eigenen Lebensunterhalt angreifen, trifft ihn an der Nichterfüllung des Vertrages kein Verschulden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 689/38
Entscheidungstext OGH 06.12.1938 3 Ob 689/38
Veröff: SZ 20/256
- 6 Ob 591/76
Entscheidungstext OGH 17.12.1976 6 Ob 591/76
nur: Die Frist des § 936 ABGB beginnt erst mit dem für den Abschluß des Hauptvertrages in Aussicht genommenen Zeitpunkt zu laufen. (T1) Veröff: SZ 49/160 = ZfRV 1978,136 (mit Glosse von Schwind) = NZ 1980,9
- 1 Ob 712/78
Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 712/78
nur T1
- 4 Ob 509/79
Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 509/79
nur T1
- 3 Ob 599/81
Entscheidungstext OGH 20.01.1982 3 Ob 599/81
nur T1
- 4 Ob 178/12y
Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 178/12y
nur T1
- 3 Ob 17/19z
Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 17/19z
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0018812
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19381206_OGH0002_0030OB00689_3800000_001