Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 178/12y×

Entscheidung 4 Ob 178/12y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016389 Rechtssatz 28.05.1991Zivilrecht
Wegen der geringeren Bindung an eine bloß faktische Vertrauenslage ist ein triftiger Grund für den Nichtabschluss eines Vertrages schon dann zu bejahen, wenn der Vertragsabschluss nicht aus sachfremden Überlegungen gescheitert ist, sondern die neu aufgetret …
RS0017589 Rechtssatz 25.06.1976Zivilrecht
Beim Vorvertrag berücksichtigt das Gesetz in Gestalt der clausula rebus sic stantibus den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
RS0017974 Rechtssatz 29.03.1994Zivilrecht
Liegt eine Einigung über Ware und Preis vor, so ist für die Annahme, die Parteien hätten lediglich einen Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB geschlossen, bei Konsensualverträgen, somit auch beim Liegenschaftskauf, im Zweifel kein Raum, sodass ohne besonderen …
RS0018780 Rechtssatz 16.10.1957Zivilrecht
Auf die Vollziehung eines Vorvertrages muß längstens in einem Jahr nach dem bedungenen Zeitpunkt gedrungen werden, widrigenfalls das Recht erloschen ist. (Vorvertrag zu einem Mietvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Vermieter das Bestandobjek …
RS0018812 Rechtssatz 06.12.1938Zivilrecht
Die Frist des § 936 ABGB beginnt erst mit dem für den Abschluss des Hauptvertrages in Aussicht genommenen Zeitpunkt zu laufen. Die Zusage, ein Darlehen zu gewähren, ist unter der selbstverständlichen Voraussetzung abgegeben, dass der versprechende Teil im g …
RS0018817 Rechtssatz 11.12.1975Zivilrecht
Die Frist des § 936 ABGB ist eine Präklusivfrist.
RS0019079 Rechtssatz 10.12.1969Zivilrecht
Bei Vorliegen eines Vorvertrages kann nur der Abschluß des Hauptvertrages und nicht unmittelbar Erfüllung begehrt werden.
RS0041067 Rechtssatz 30.04.1952Zivilrecht
Die Verurteilung Zug um Zug ist kein aliud sondern ein minus.
RS0041069 Rechtssatz 16.06.1987Zivilrecht
Die Beifügung einer Zug - um - Zug - Leistung des Klägers ist eine Beschränkung seines Begehrens, die auch dann, wenn er sie nicht selbst angeboten hat, zulässig ist, weil sie gegenüber seinem Begehren ein Minus bedeutet.