Rechtssatz RS0017974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017974
Entscheidungsdatum
26.04.2019
Rechtssatz
Liegt eine Einigung über Ware und Preis vor, so ist für die Annahme, die Parteien hätten lediglich einen Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB geschlossen, bei Konsensualverträgen, somit auch beim Liegenschaftskauf, im Zweifel kein Raum, sodass ohne besonderen Grund nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten den umständlicheren Weg der Notwendigkeit des neuerlichen Vertragsabschlusses gewählt.Liegt eine Einigung über Ware und Preis vor, so ist für die Annahme, die Parteien hätten lediglich einen Vorvertrag im Sinne des Paragraph 936, ABGB geschlossen, bei Konsensualverträgen, somit auch beim Liegenschaftskauf, im Zweifel kein Raum, sodass ohne besonderen Grund nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten den umständlicheren Weg der Notwendigkeit des neuerlichen Vertragsabschlusses gewählt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 538/94
Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 538/94
- 1 Ob 2322/96v
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2322/96v
Auch; Veröff: SZ 70/197
- 3 Ob 315/97p
Entscheidungstext OGH 23.02.1998 3 Ob 315/97p
- 10 Ob 147/02v
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 Ob 147/02v
- 2 Ob 33/05z
Entscheidungstext OGH 14.06.2005 2 Ob 33/05z
Vgl aber; Beisatz: Diese Zweifelsregel gilt aber nicht, wenn sich - wie hier - aus den Umständen ergibt, dass die Parteien doch einen Vorvertrag wollen und das Zustandekommen des Hauptvertrages von der Unterfertigung eines schriftlichen Kaufvertrages abhängig sein soll. (T1)
- 7 Ob 18/08k
Entscheidungstext OGH 07.02.2008 7 Ob 18/08k
- 3 Ob 58/10s
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 58/10s
- 4 Ob 178/12y
Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 178/12y
Beis wie T1; Beisatz: Ob sich im konkreten Fall aus den Umständen ergibt, dass der Abschluss des Vorvertrags dem Parteiwillen entsprach, kann nur für den Einzelfall und nicht allgemein beantwortet werden, weshalb ‑ von Fällen einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung der Vorinstanz abgesehen ‑ regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten ist. (T2)
- 2 Ob 210/13s
Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 210/13s
Auch
- 3 Ob 17/19z
Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 17/19z
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017974
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19940329_OGH0002_0010OB00538_9400000_002