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Entscheidung 3 Ob 58/10s×

Entscheidung 3 Ob 58/10s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob58/10s

Entscheidungsdatum

28.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Peter B*****, 2. Romana B*****, beide vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister, Rechtsanwalt in Schwechat, gegen die beklagte Partei Birgit S*****, vertreten durch MMag. Barbara Pogacar, Rechtsanwältin in Korneuburg, wegen Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts und Zahlung von 2.722,40 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2010, GZ 12 R 167/09f-45, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 5. August 2009, GZ 6 Cg 71/08h-41, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei Einigung über Ware und Preis bei Konsensualverträgen, somit auch beim Liegenschaftskauf, im Zweifel nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten lediglich einen Vorvertrag iSd Paragraph 936, ABGB geschlossen, weil ohne besonderen Grund nicht davon auszugehen ist, die Parteien hätten den umständlicheren Weg der Notwendigkeit des neuerlichen Vertragsabschlusses gewählt, entspricht der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0017974; s auch RS0080940; RS0031487; RS0038573; zuletzt 7 Ob 18/08k).

Die Einigung der Parteien über den Kaufpreis der der Beklagten gehörigen Liegenschaft zieht auch die außerordentliche Revision nicht in Zweifel. Dass Nebenbestimmungen - etwa die in der außerordentlichen Revision erwähnte Fälligkeit der Kaufpreiszahlung - nicht geregelt wurden, schadet nicht, weil mangels Erörterung von Nebenpunkten diese Vertragspunkte aus dem Willen der Parteien erschlossen (1 Ob 538/94; 10 Ob 147/02v) oder aus dem Gesetz ergänzt werden müssen (RIS-Justiz RS0014689). Anderes könnte nur gelten, wenn die Parteien den Vertragsschluss von der Einigung über weitere Vertragspunkte abhängig machen wollten (10 Ob 147/02v ua). Das war hier jedoch nach den Feststellungen nicht der Fall.

Auch der in der Revision hervorgehobene Umstand, dass die Parteien von der Notwendigkeit der Errichtung eines schriftlichen Kaufvertrags ausgingen, steht der Annahme des Vertragsschlusses nicht entgegen (1 Ob 538/94; 10 Ob 147/02v je mwN).

Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Auslegung des von der Maklerin vorbereiteten und von den Parteien unterfertigten „Vertragsanbots“ deshalb eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfe, weil vergleichbare Anbote bei Einschaltung eines Maklers regelmäßig verwendet würden: Eine vergleichbare Formulierung in einem von einem Makler erstellten Anbot war bereits Gegenstand etwa der Entscheidung 1 Ob 538/94, in welcher in einem im Wesentlichen vergleichbaren Fall ein Vertragsschluss bejaht wurde.

Textnummer

E94018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00058.10S.0428.000

Im RIS seit

27.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20100428_OGH0002_0030OB00058_10S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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