Rechtssatz RS0017967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017967
Entscheidungsdatum
28.04.2010
Rechtssatz
Die Vereinbarung, einen schriftlichen Kaufvertrag zu errichten, macht eine Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis nicht ungültig, wenn damit lediglich abgesprochen wurde, dass der Vertrag in schriftliche für die grundbücherliche Durchführung notwendige Form gebracht werde. Keinesfalls kann daraus allein geschlossen werden, dass bloß ein Vorvertrag vorliege oder dass die Parteien für den Vertrag einen besonderen Formvorbehalt gemacht haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017967
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19940329_OGH0002_0010OB00538_9400000_001