Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Durch die Annahme des Kaufanbotes des Beklagten durch die Verkäuferin ist zufolge Einigung über Ware und Preis ein Kaufvertrag zustandegekommen. Für die Annahme, die Parteien hätten lediglich einen Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB geschlossen, welcher für sich allein einen Provisionsanspruch nach § 6 HVG noch nicht zum Entstehen bringt (MietSlg. 34.630), ist bei Konsensualverträgen, somit auch beim Liegenschaftskauf, im Zweifel kein Raum, da ohne besonderen Grund nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten den umständlicheren Weg der Notwendigkeit des neuerlichen Vertragsabschlusses gewählt (Reischauer in Rummel ABGB2 Rdz 1 zu § 936; NZ 1976, 158; SZ 59/87). Der Annahme des Vertragsabschlusses steht auch nicht entgegen, daß neben der Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand weitere vertragliche Regelungen über Nebenpunkte fehlen, da diese Regelungen aus dem Willen der Parteien erschlossen oder aus dem Gesetz ergänzt werden müssen.Die Vereinbarung, einen schriftlichen Kaufvertrag zu errichten, macht die Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis nicht ungültig, da damit lediglich abgesprochen wurde, daß der Vertrag in schriftliche für die grundbücherliche Durchführung notwendige Form gebracht werde. Keinesfalls kann daraus allein geschlossen werden, daß bloß ein Vorvertrag vorliege oder daß die Parteien für den Vertrag einen besonderen Formvorgehalt gemacht haben (Aicher in Rummel2 Rz 2 zu § 1054; Rummel in Rummel2 Rz 2 zu § 884; JBl. 1966, 142; SZ 54/112; SZ 59/87).Durch die Annahme des Kaufanbotes des Beklagten durch die Verkäuferin ist zufolge Einigung über Ware und Preis ein Kaufvertrag zustandegekommen. Für die Annahme, die Parteien hätten lediglich einen Vorvertrag im Sinne des Paragraph 936, ABGB geschlossen, welcher für sich allein einen Provisionsanspruch nach Paragraph 6, HVG noch nicht zum Entstehen bringt (MietSlg. 34.630), ist bei Konsensualverträgen, somit auch beim Liegenschaftskauf, im Zweifel kein Raum, da ohne besonderen Grund nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten den umständlicheren Weg der Notwendigkeit des neuerlichen Vertragsabschlusses gewählt (Reischauer in Rummel ABGB2 Rdz 1 zu Paragraph 936,; NZ 1976, 158; SZ 59/87). Der Annahme des Vertragsabschlusses steht auch nicht entgegen, daß neben der Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand weitere vertragliche Regelungen über Nebenpunkte fehlen, da diese Regelungen aus dem Willen der Parteien erschlossen oder aus dem Gesetz ergänzt werden müssen.Die Vereinbarung, einen schriftlichen Kaufvertrag zu errichten, macht die Einigung über Kaufgegenstand und Kaufpreis nicht ungültig, da damit lediglich abgesprochen wurde, daß der Vertrag in schriftliche für die grundbücherliche Durchführung notwendige Form gebracht werde. Keinesfalls kann daraus allein geschlossen werden, daß bloß ein Vorvertrag vorliege oder daß die Parteien für den Vertrag einen besonderen Formvorgehalt gemacht haben (Aicher in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 1054,; Rummel in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 884,; JBl. 1966, 142; SZ 54/112; SZ 59/87).
Daß die Parteien den Vertragsschluß von der Einigung über weitere Vertragspunkte oder von der Unterfertigung eines schriftlichen Kaufvertrages abhängig machen wollten, wurde im Verfahren weder behauptet noch ist es sonst hervorgekommen. Der im Kaufanbot aufscheinende Zusatz „Provision bei Kaufvertrag“ sagt über den Bindungswillen der Parteien nichts aus, sondern betrifft nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes (AS 115) lediglich die Fälligkeit der Provision.
Nach der gemäß § 29 Abs. 1 HVG auf den Provisionsanspruch des Realitätenvermittlers anzuwendenden Bestimmung des § 6 Abs. 2 HVG wird der Anspruch auf die Provision mangels anderer Vereinbarung mit dem Abschlusse des Geschäftes erworben. Nach ständiger Rechtsprechung wird dieser Anspruch des Realitätenvermittlers gemäß § 6 Abs. 3 HVG durch das Unterbleiben der Ausführung des vermittelten Geschäftes in der Regel nicht berührt. Um sich von seiner Provisionspflicht befreien zu können, muß der Zahlungspflichtige nachweisen, daß die Ausführung des vermittelten Geschäftes ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Der Makler soll vor der Willkür oder sonstigen Verschulden des Geschäftsherrn bewahrt bleiben. Der Geschäftsherr soll andererseits dann entschuldigt sein, wenn nach objektiver Auffassung des Verkehrs maßgebliche Tatsachen sein Verhalten rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausführung des Geschäftes bzw. das Bestehen auf der Gegenleistung des Dritten unverschuldet nach Treu und Glauben unzumutbar geworden ist (HS 11.706; MietSlg. 33.556, 34.632; HS 12.637; SZ 58/111; 9 Ob 706/91).Nach der gemäß Paragraph 29, Absatz eins, HVG auf den Provisionsanspruch des Realitätenvermittlers anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, HVG wird der Anspruch auf die Provision mangels anderer Vereinbarung mit dem Abschlusse des Geschäftes erworben. Nach ständiger Rechtsprechung wird dieser Anspruch des Realitätenvermittlers gemäß Paragraph 6, Absatz 3, HVG durch das Unterbleiben der Ausführung des vermittelten Geschäftes in der Regel nicht berührt. Um sich von seiner Provisionspflicht befreien zu können, muß der Zahlungspflichtige nachweisen, daß die Ausführung des vermittelten Geschäftes ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Der Makler soll vor der Willkür oder sonstigen Verschulden des Geschäftsherrn bewahrt bleiben. Der Geschäftsherr soll andererseits dann entschuldigt sein, wenn nach objektiver Auffassung des Verkehrs maßgebliche Tatsachen sein Verhalten rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausführung des Geschäftes bzw. das Bestehen auf der Gegenleistung des Dritten unverschuldet nach Treu und Glauben unzumutbar geworden ist (HS 11.706; MietSlg. 33.556, 34.632; HS 12.637; SZ 58/111; 9 Ob 706/91).
Der Beklagte hat sich im wesentlichen darauf berufen, daß die Verkäuferin die Pläne über frühere Umbauten nicht übersandt habe. Aus den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich, daß die Erstellung neuer, für die Erlangung der Baubewilligung erforderlicher Pläne, ca. S 20.000,-- bis S 25.000,-- gekostet hätte. In Anbetracht dieses Wiederbeschaffungsaufwandes kann aber keine Rede davon sein, daß dem Beklagten das Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben unzumutbar gewesen wäre. Verletzte der Verkäufer die Nebenpflicht zur Beistellung von Bauplänen, käme ohnehin seine Schadenersatzpflicht in Betracht (vgl HS 11.705). Das Erstgericht hat darüber hinaus festgestellt, daß die Verkäuferin dem Beklagten nicht die gewünschten Kaufvertragsentwürfe zugesandt habe. Auch dies allein vermag die Vertragsauflösung nicht zu rechtfertigen. Für die Annahme des Berufungsgerichtes, der Beklagte sei „über den Umfang und die baubehördlich genehmigten bzw. nicht genehmigten Umbauarbeiten im Objekt in Irrtum geführt worden“, findet sich im Verfahren überhaupt kein Anhaltspunkt.Der Beklagte hat sich im wesentlichen darauf berufen, daß die Verkäuferin die Pläne über frühere Umbauten nicht übersandt habe. Aus den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich, daß die Erstellung neuer, für die Erlangung der Baubewilligung erforderlicher Pläne, ca. S 20.000,-- bis S 25.000,-- gekostet hätte. In Anbetracht dieses Wiederbeschaffungsaufwandes kann aber keine Rede davon sein, daß dem Beklagten das Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben unzumutbar gewesen wäre. Verletzte der Verkäufer die Nebenpflicht zur Beistellung von Bauplänen, käme ohnehin seine Schadenersatzpflicht in Betracht vergleiche HS 11.705). Das Erstgericht hat darüber hinaus festgestellt, daß die Verkäuferin dem Beklagten nicht die gewünschten Kaufvertragsentwürfe zugesandt habe. Auch dies allein vermag die Vertragsauflösung nicht zu rechtfertigen. Für die Annahme des Berufungsgerichtes, der Beklagte sei „über den Umfang und die baubehördlich genehmigten bzw. nicht genehmigten Umbauarbeiten im Objekt in Irrtum geführt worden“, findet sich im Verfahren überhaupt kein Anhaltspunkt.
Dem Beklagten ist daher der Beweis nicht gelungen, daß er aus besonderen Gründen entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 3 HVG die vereinbarte Provision nicht schulde. Ebenso ins Leere geht sein Einwand, daß er lediglich hinsichtlich des halben Klagsbetrages passiv legitimiert sei. Der Auftraggeber, der am Abschluß des gesamten einheitlichen Vertrages offensichtlich interessiert ist, wenn auch nur deshalb, um so den Erwerb eines Anteiles für sich zu ermöglichen, haftet mit seinem Partner mangels abweichender Vereinbarung für die ganze Provision solidarisch (SZ 25/2; HS 7567/46; Jabornegg HVG 167).Dem Beklagten ist daher der Beweis nicht gelungen, daß er aus besonderen Gründen entgegen der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, HVG die vereinbarte Provision nicht schulde. Ebenso ins Leere geht sein Einwand, daß er lediglich hinsichtlich des halben Klagsbetrages passiv legitimiert sei. Der Auftraggeber, der am Abschluß des gesamten einheitlichen Vertrages offensichtlich interessiert ist, wenn auch nur deshalb, um so den Erwerb eines Anteiles für sich zu ermöglichen, haftet mit seinem Partner mangels abweichender Vereinbarung für die ganze Provision solidarisch (SZ 25/2; HS 7567/46; Jabornegg HVG 167).
Die Höhe der vereinbarten Provision ist im Verfahren nicht substantiiert bestritten worden, so daß der Oberste Gerichtshof in der Lage war, in der Sache selbst zu entscheiden. Die Klägerin hat den von ihr angebotenen Beweis höherer aus dem Titel des Schadenersatzes geschuldeter Zinsen im Verfahren nicht angetreten. Mangels Vorliegens eines beiderseitigen Handelsgeschäftes (§ 352 HGB) waren ihr daher nur die bürgerlichrechtlichen Zinsen von 4 % zuzusprechen. Die Umsatzsteuer aus den Verzugszinsen stand nur insoweit zu, als der Kapitalsbetrag nicht selbst eine Umsatzsteuerforderung darstellte (SZ 52/42).Die Höhe der vereinbarten Provision ist im Verfahren nicht substantiiert bestritten worden, so daß der Oberste Gerichtshof in der Lage war, in der Sache selbst zu entscheiden. Die Klägerin hat den von ihr angebotenen Beweis höherer aus dem Titel des Schadenersatzes geschuldeter Zinsen im Verfahren nicht angetreten. Mangels Vorliegens eines beiderseitigen Handelsgeschäftes (Paragraph 352, HGB) waren ihr daher nur die bürgerlichrechtlichen Zinsen von 4 % zuzusprechen. Die Umsatzsteuer aus den Verzugszinsen stand nur insoweit zu, als der Kapitalsbetrag nicht selbst eine Umsatzsteuerforderung darstellte (SZ 52/42).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO.