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Rechtssatz RS0062972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062972

Geschäftszahl

6Ob209/58; 1Ob8/71; 1Ob516/77; 8Ob620/93; 1Ob538/94; 4Ob1625/95; 1Ob2322/96v; 2Ob296/01w

Entscheidungsdatum

24.04.2003

Norm

HVG §6 Abs3 IIA

Rechtssatz

Der Auftraggeber kann zwar den Vermittler nicht ohne weiteres um die Provision bringen, indem er es unterläßt, gegen den Partner des vermittelten Geschäftes oder gegen einen Dritten, der die Durchführung des Geschäftes zu hindern sucht, den Rechtsstandpunkt geltend zu machen, zB indem er sich auf ein unberechtigtes Stornierungsbegehren einläßt. Unter Umständen muß er auch für die Nichtbeschreitung des Prozeßweges einstehen. Auf eine Prozeßführung, die den gewollten wirtschaftlichen Zweck nicht erreichen kann, braucht er sich nicht einzulassen (ähnlich 1 Ob 552/57).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 209/58
    Entscheidungstext OGH 01.10.1958 6 Ob 209/58
    Veröff: HS 2374/148
  • 1 Ob 8/71
    Entscheidungstext OGH 14.01.1971 1 Ob 8/71
  • 1 Ob 516/77
    Entscheidungstext OGH 30.03.1977 1 Ob 516/77
  • 8 Ob 620/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 620/93
    Auch
  • 1 Ob 538/94
    Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 538/94
    Vgl auch; Beisatz: Verletzt der Verkäufer die Nebenpflicht zur Beistellung von Bauplänen, kommt ohnehin seine Schadenersatzpflicht in Betracht. (T1)
  • 4 Ob 1625/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 1625/95
    Auch; nur: Der Auftraggeber kann zwar den Vermittler nicht ohne weiteres um die Provision bringen, indem er es unterläßt, gegen den Partner des vermittelten Geschäftes oder gegen einen Dritten, der die Durchführung des Geschäftes zu hindern sucht, den Rechtsstandpunkt geltend zu machen, zB indem er sich auf ein unberechtigtes Stornierungsbegehren einläßt. Unter Umständen muß er auch für die Nichtbeschreitung des Prozeßweges einstehen. (T2)
  • 1 Ob 2322/96v
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2322/96v
    Auch; Veröff: SZ 70/197
  • 2 Ob 296/01w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 2 Ob 296/01w
    Auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0062972

Dokumentnummer

JJR_19581001_OGH0002_0060OB00209_5800000_003