Rechtssatz RS0062972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062972
Geschäftszahl
6Ob209/58; 1Ob8/71; 1Ob516/77; 8Ob620/93; 1Ob538/94; 4Ob1625/95; 1Ob2322/96v; 2Ob296/01w
Entscheidungsdatum
24.04.2003
Rechtssatz
Der Auftraggeber kann zwar den Vermittler nicht ohne weiteres um die Provision bringen, indem er es unterläßt, gegen den Partner des vermittelten Geschäftes oder gegen einen Dritten, der die Durchführung des Geschäftes zu hindern sucht, den Rechtsstandpunkt geltend zu machen, zB indem er sich auf ein unberechtigtes Stornierungsbegehren einläßt. Unter Umständen muß er auch für die Nichtbeschreitung des Prozeßweges einstehen. Auf eine Prozeßführung, die den gewollten wirtschaftlichen Zweck nicht erreichen kann, braucht er sich nicht einzulassen (ähnlich 1 Ob 552/57).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 209/58
Entscheidungstext OGH 01.10.1958 6 Ob 209/58
Veröff: HS 2374/148
- 1 Ob 8/71
Entscheidungstext OGH 14.01.1971 1 Ob 8/71
- 1 Ob 516/77
Entscheidungstext OGH 30.03.1977 1 Ob 516/77
- 8 Ob 620/93
Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 620/93
Auch
- 1 Ob 538/94
Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 538/94
Vgl auch; Beisatz: Verletzt der Verkäufer die Nebenpflicht zur Beistellung von Bauplänen, kommt ohnehin seine Schadenersatzpflicht in Betracht. (T1)
- 4 Ob 1625/95
Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 1625/95
Auch; nur: Der Auftraggeber kann zwar den Vermittler nicht ohne weiteres um die Provision bringen, indem er es unterläßt, gegen den Partner des vermittelten Geschäftes oder gegen einen Dritten, der die Durchführung des Geschäftes zu hindern sucht, den Rechtsstandpunkt geltend zu machen, zB indem er sich auf ein unberechtigtes Stornierungsbegehren einläßt. Unter Umständen muß er auch für die Nichtbeschreitung des Prozeßweges einstehen. (T2)
- 1 Ob 2322/96v
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2322/96v
Auch; Veröff: SZ 70/197
- 2 Ob 296/01w
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 2 Ob 296/01w
Auch; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0062972
Dokumentnummer
JJR_19581001_OGH0002_0060OB00209_5800000_003